Der Vorstand im Ermittlungsverfahren
Für Vorstände einer Aktiengesellschaft gilt strafrechtlich dasselbe wie für Geschäftsführer - die persönliche Verantwortung -, doch die Governance ist komplexer. Der Vorstand ist ein Kollegialorgan mit Gesamtverantwortung; zugleich gibt es Ressorts, einen Aufsichtsrat und die Sorgfaltspflicht des § 93 AktG mit ihrer Business Judgment Rule. Diese Strukturen sind für die Verteidigung von Bedeutung, denn sie entscheiden, wem was zugerechnet wird - und wo unternehmerisches Ermessen endet.
Gesamtverantwortung und Ressorts
Der Vorstand leitet die Gesellschaft in gemeinsamer Verantwortung. Auch bei einer Ressortverteilung bleibt eine Gesamtverantwortung bestehen: Jedes Mitglied muss die Tätigkeit der anderen in Grundzügen überwachen und bei Anzeichen von Missständen eingreifen. Für die strafrechtliche Zurechnung ist deshalb genau zu klären, wer für den beanstandeten Vorgang zuständig war, was die übrigen Mitglieder wussten und ob eine Überwachungspflicht verletzt wurde. Diese Abgrenzung ist oft der Kern der Verteidigung.
Sorgfaltspflicht und Business Judgment Rule
§ 93 AktG verpflichtet den Vorstand zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters - und enthält zugleich die Business Judgment Rule: Wer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, verletzt seine Pflicht nicht. Diese Regel ist die zentrale Verteidigungslinie gegen den Untreuevorwurf: Nicht die falsche, sondern die pflichtwidrige Entscheidung ist strafbar.
Das Verhältnis zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand - und kann selbst in den Fokus geraten, etwa wenn er pflichtwidrig Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder nicht verfolgt. Im Ermittlungsverfahren ist das Zusammenspiel beider Organe zu beachten: Interne Untersuchungen, Berichte an den Aufsichtsrat und die Frage, wer wen wann informiert hat, können den Gang des Verfahrens prägen. Auch hier gilt, die Interessen der einzelnen Person von denen der Gesellschaft zu trennen.
Wo die Verteidigung ansetzt
Die Verteidigung des Vorstands arbeitet auf drei Ebenen: der Zuständigkeit (welches Ressort, welche Kenntnis), dem Ermessen (war die Entscheidung von der Business Judgment Rule gedeckt) und dem Vorsatz (lässt sich das billigende Inkaufnehmen belegen oder handelt es sich um eine Rückschau). Wer diese Ebenen sauber trennt und die Entscheidungssituation von damals rekonstruiert, statt sie vom Ergebnis her zu beurteilen, verteidigt wirksam.
Gesetzliche Grundlagen
Die Pflichten des Vorstands und ihre strafrechtliche Zurechnung ergeben sich aus Aktien- und Strafrecht:
- § 93 AktG: Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder, einschließlich der Business Judgment Rule.
- § 14 StGB: Zurechnung der Pflichten der Gesellschaft an das handelnde Organ; zentrale Anknüpfungstat ist die Untreue (§ 266 StGB).
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Vorstand im Verfahren - kurz beantwortet.
Hafte ich für Vorgänge in einem anderen Ressort?
Auch bei Ressortverteilung bleibt eine Gesamtverantwortung: Jedes Vorstandsmitglied muss die anderen Ressorts in Grundzügen überwachen und bei Anzeichen von Missständen eingreifen. Für die Zurechnung kommt es darauf an, wer zuständig war und wer was wusste.
Was bedeutet die Business Judgment Rule?
Nach § 93 AktG liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Sie ist die zentrale Verteidigungslinie gegen den Untreuevorwurf.
Kann auch der Aufsichtsrat betroffen sein?
Ja. Der Aufsichtsrat kann strafrechtlich in den Fokus geraten, etwa wenn er pflichtwidrig Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder nicht verfolgt. Das Zusammenspiel beider Organe ist im Verfahren zu beachten.
Brauche ich eine eigene Verteidigung?
In aller Regel ja. Die Interessen des einzelnen Vorstandsmitglieds können von denen der Gesellschaft und der übrigen Organe abweichen. Eine eigene, unabhängige Verteidigung schützt Ihre Position.
