Geschäftsführersperre nach § 6 GmbHG
Eine strafrechtliche Verurteilung kann mehr kosten als die Strafe selbst: Bei bestimmten Delikten verliert der Verurteilte automatisch die Fähigkeit, Geschäftsführer einer GmbH zu sein - für fünf Jahre. Diese Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass das Gericht sie eigens aussprechen müsste. Wer betroffen ist, verliert sein Amt und kann für die Dauer der Sperre kein neues antreten. Für die Verteidigung ist das ein Grund mehr, den Schuldspruch und seine Reichweite genau im Blick zu behalten.
Was die Sperre bedeutet
§ 6 GmbHG regelt, wer nicht Geschäftsführer sein kann. Neben der Betreuung in bestimmten Angelegenheiten und Berufsverboten führt vor allem eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte zur Inhabilität. Die Folge ist einschneidend: Wer verurteilt wird, darf für fünf Jahre ab Rechtskraft nicht Geschäftsführer sein - und verliert ein bestehendes Amt.
Welche Verurteilungen sperren
Der Katalog ist umfangreich. Erfasst sind insbesondere Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, wegen der Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283d StGB (Bankrott und verwandte Delikte) sowie wegen bestimmter Vermögensdelikte wie Betrug, Untreue, Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder unrichtiger Darstellung, wenn die Strafe eine bestimmte Höhe erreicht. Auch vergleichbare Auslandstaten können erfasst sein. Die genaue Reichweite hängt vom Delikt und vom Strafmaß ab.
Wann die Sperre greift.
- Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).
- Bankrott und Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283d StGB).
- Betrug und Untreue ab einer bestimmten Strafhöhe.
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).
Automatische Wirkung und Amtsverlust
Die Sperre wirkt kraft Gesetzes. Das Gericht muss sie nicht anordnen; sie tritt mit der Rechtskraft der Verurteilung ein. Ein bestehendes Amt endet, und für die Dauer der fünf Jahre kann kein neues übernommen werden. Wer dennoch als Geschäftsführer handelt, riskiert weitere Konsequenzen. Auch für die Gesellschaft hat das Folgen, weil sie ohne wirksam bestellten Geschäftsführer dasteht.
Bedeutung für die Verteidigung
Weil die Inhabilität an das Delikt und teils an eine Strafhöhe anknüpft, ist sie bei der Verteidigung mitzudenken. Ob ein Verfahren mit einer Einstellung endet, ob der Schuldspruch ein sperrendes Delikt betrifft und ob eine Strafhöhe erreicht wird, die die Sperre auslöst, kann über die berufliche Zukunft entscheiden. Diese Folgen gehören früh in die Strategie - nicht erst, wenn das Urteil rechtskräftig ist.
Gesetzliche Grundlagen
Die Inhabilität des Geschäftsführers ist im GmbH-Gesetz geregelt:
- § 6 Abs. 2 GmbHG: Ausschluss von der Geschäftsführerstellung nach Verurteilung wegen bestimmter Straftaten für die Dauer von fünf Jahren.
- Häufige sperrende Anknüpfungstaten: § 15a InsO, §§ 283 ff. StGB sowie § 266 StGB und § 263 StGB.
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Geschäftsführersperre - kurz beantwortet.
Was ist die Geschäftsführersperre?
Die Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG: Wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt wird, kann für fünf Jahre nicht Geschäftsführer einer GmbH sein und verliert ein bestehendes Amt.
Welche Verurteilungen lösen sie aus?
Vor allem Insolvenzverschleppung, die Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283d StGB sowie Vermögensdelikte wie Betrug, Untreue oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt ab einer bestimmten Strafhöhe. Die genaue Reichweite hängt von Delikt und Strafmaß ab.
Muss das Gericht die Sperre aussprechen?
Nein. Sie tritt kraft Gesetzes mit der Rechtskraft der Verurteilung ein, ohne gesonderten Ausspruch. Das Amt endet automatisch, und für fünf Jahre kann kein neues übernommen werden.
Kann man die Sperre bei der Verteidigung berücksichtigen?
Ja, und das sollte man. Ob das Verfahren eingestellt wird, welches Delikt der Schuldspruch betrifft und welche Strafhöhe erreicht wird, entscheidet über die Sperre. Diese Folge gehört früh in die Verteidigungsstrategie.
