Situationen · Folgen

Wettbewerbsregister und Vergabeausschluss

Für Unternehmen, die von öffentlichen Aufträgen leben, kann eine strafrechtliche Verurteilung existenzbedrohend sein - unabhängig von der Strafe. Einschlägige Straftaten werden in das beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister eingetragen, und öffentliche Auftraggeber prüfen bei jeder Vergabe, ob ein Ausschlussgrund vorliegt. Der Weg zurück führt über die Selbstreinigung. Wer öffentliche Aufträge braucht, muss diese Folgen von Anfang an mitdenken.

Das Wettbewerbsregister

Das Wettbewerbsregister wird zentral beim Bundeskartellamt geführt. Eingetragen werden rechtskräftige Verurteilungen und bestimmte Bußgeldentscheidungen wegen einschlägiger Wirtschaftsdelikte - etwa Betrug und Subventionsbetrug zulasten öffentlicher Haushalte, Korruption, Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Öffentliche Auftraggeber müssen ab einem bestimmten Auftragswert vor dem Zuschlag im Register abfragen, ob zum Bieter ein Eintrag vorliegt.

Zwingende Ausschlussgründe

§ 123 GWB zählt Straftaten auf, bei denen ein Unternehmen zwingend von der Vergabe auszuschließen ist - darunter Bestechung, Betrug zum Nachteil der öffentlichen Hand, Geldwäsche, Bildung krimineller Vereinigungen und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Liegt ein solcher Grund vor und ist die Tat einer Leitungsperson zuzurechnen, muss der öffentliche Auftraggeber das Unternehmen grundsätzlich ausschließen. Ein Ermessen besteht hier nicht.

Fakultative Ausschlussgründe

Daneben kennt § 124 GWB fakultative Ausschlussgründe, bei denen der Auftraggeber ausschließen kann, aber nicht muss - etwa bei schwerer beruflicher Verfehlung, nachweislichen Wettbewerbsverstößen oder erheblichen Mängeln bei der Erfüllung früherer Aufträge. Hier ist Raum für Argumentation: Ob wirklich ein Ausschlussgrund vorliegt und ob der Ausschluss verhältnismäßig ist, lässt sich gegenüber dem Auftraggeber vertreten.

Die Selbstreinigung

Ein Ausschluss ist nicht endgültig. Nach § 125 GWB kann sich ein Unternehmen selbst reinigen: durch Ausgleich des Schadens, aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen, die künftiges Fehlverhalten verhindern. Gelingt die Selbstreinigung, darf das Unternehmen nicht mehr ausgeschlossen werden; auch die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister ist möglich. Die Selbstreinigung ist damit der zentrale Weg zurück in die Vergabefähigkeit - und ein Feld, auf dem Strafverteidigung und Compliance zusammenwirken.

Gesetzliche Grundlagen

Ausschluss und Selbstreinigung sind im Vergaberecht des GWB geregelt, das Register im Wettbewerbsregistergesetz:

  • § 123 GWB: zwingende Ausschlussgründe; § 124 GWB: fakultative Ausschlussgründe.
  • § 125 GWB: Selbstreinigung als Weg zurück in die Vergabefähigkeit; das Register selbst beruht auf dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG).

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf begleitet Unternehmen durch Vergabeausschluss und Selbstreinigung - damit aus einem Verfahren kein dauerhafter Marktausschluss wird.

Häufige Fragen

Wettbewerbsregister - kurz beantwortet.

Was ist das Wettbewerbsregister?

Ein zentrales, beim Bundeskartellamt geführtes Register, in das rechtskräftige Verurteilungen und bestimmte Bußgeldentscheidungen wegen einschlägiger Wirtschaftsdelikte eingetragen werden. Öffentliche Auftraggeber fragen es vor dem Zuschlag ab.

Wann wird ein Unternehmen zwingend ausgeschlossen?

Bei den in § 123 GWB genannten Straftaten - etwa Bestechung, Betrug zum Nachteil der öffentlichen Hand, Geldwäsche oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen -, wenn die Tat einer Leitungsperson zuzurechnen ist. Ein Ermessen besteht dann nicht.

Gibt es auch fakultative Ausschlussgründe?

Ja. Nach § 124 GWB kann der Auftraggeber ausschließen, etwa bei schwerer beruflicher Verfehlung oder erheblichen Mängeln bei früheren Aufträgen. Hier ist Raum für Argumentation über Vorliegen und Verhältnismäßigkeit.

Wie komme ich zurück in die Vergabefähigkeit?

Über die Selbstreinigung nach § 125 GWB: Schadensausgleich, Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und konkrete Maßnahmen gegen künftiges Fehlverhalten. Gelingt sie, darf nicht mehr ausgeschlossen werden; auch eine vorzeitige Löschung ist möglich.

Zurück in die Vergabefähigkeit

Reden wir
vertraulich.

Ein Vergabeausschluss droht oder ein Eintrag ins Wettbewerbsregister steht im Raum? Sprechen Sie mit einem Partner. Persönlich erreichbar, auch außerhalb der Bürozeiten.

Vertraulich anrufen · +49 69 24746870