Tödlicher Arbeitsunfall: die ersten 72 Stunden für Unternehmen
Ein tödlicher Arbeitsunfall ist zuerst eine menschliche Tragödie. Für das Unternehmen beginnt im selben Moment ein Ermittlungsverfahren, das sich meist gegen Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Vorgesetzte richtet. Was in den ersten drei Tagen geschieht und gesagt wird, prägt alles Weitere.
Die ersten Stunden: wer kommt und was geschieht
Nach einem tödlichen Unfall kommen Rettungsdienst und Polizei, meist noch am selben Tag auch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei. Die Unfallstelle wird abgesperrt, Fotos und Spuren werden gesichert. Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge oder Werkzeuge werden häufig beschlagnahmt, ein technischer Sachverständiger wird beauftragt. Oft ordnet die Staatsanwaltschaft eine Obduktion an.
Parallel ermitteln die staatliche Arbeitsschutzbehörde, je nach Land Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz, und der Unfallversicherungsträger, also die zuständige Berufsgenossenschaft. Kolleginnen und Kollegen werden als Zeugen befragt, manchmal noch auf dem Werksgelände. Teile des Betriebs stehen still.
Was das Unternehmen jetzt tun muss
Der Unfall ist dem Unfallversicherungsträger binnen drei Tagen anzuzeigen (§ 193 SGB VII). Die Anzeige muss vom Betriebs- oder Personalrat mitunterzeichnet werden, die Arbeitsschutzbehörde erhält eine Kopie, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind zu informieren. Viele Berufsgenossenschaften erwarten bei tödlichen Unfällen zusätzlich eine sofortige telefonische Meldung.
Die Unfallanzeige ist kein Formular wie jedes andere. Was dort zum Hergang und zu den Ursachen steht, wird Teil der Ermittlungsakte. Sie sollte deshalb sachlich, vollständig und ohne Bewertungen formuliert sein, am besten nach Rücksprache mit der Verteidigung.
Was geklärt sein sollte
- Unfallstelle und Anlage unverändert gesichert?
- Verteidigung eingeschaltet, bevor Verantwortliche vernommen werden?
- Unfallanzeige binnen drei Tagen, sachlich und abgestimmt?
- Unterlagen vollständig gesichert, nichts nachträglich ergänzt?
- Zeugenbeistand für Mitarbeitende, die sich belasten könnten?
- Kommunikation mit Angehörigen, Belegschaft und Presse aus einer Hand?
Was jetzt schadet
- Aufräumen: Die Unfallstelle oder die Anlage zu verändern, bevor Behörden und Sachverständige sie gesehen haben, kann als Beweisvereitelung ausgelegt werden.
- Spontane Erklärungen: Sätze wie „Wir haben doch alles richtig gemacht“ oder „Das hätte nie passieren dürfen“ gegenüber Polizei, Belegschaft oder Presse wirken später in der Akte fort.
- Eigene Ermittlungen ohne Plan: Gespräche mit Zeugen, das Nachfertigen von Unterlagen oder das Ergänzen von Unterweisungsnachweisen schaden mehr, als sie nützen.
- Schuldzuweisungen: Die Suche nach einem Schuldigen im eigenen Haus spaltet die Belegschaft und liefert den Ermittlern widersprüchliche Darstellungen.
Was jetzt hilft
Am Anfang steht die geordnete Sicherung, nicht die Rechtfertigung. Dokumente werden vollständig zusammengestellt: Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise, Prüf- und Wartungsprotokolle, Pflichtenübertragungen, Schichtpläne. Die Verteidigung wird eingeschaltet, bevor Verantwortliche vernommen werden. Für Mitarbeitende, die als Zeugen aussagen sollen und sich dabei selbst belasten könnten, wird ein eigener Zeugenbeistand organisiert.
Und es beginnt sofort die zweite Aufgabe: dafür zu sorgen, dass sich ein solcher Unfall nicht wiederholt. Eine ernsthafte, dokumentierte Verbesserung des Arbeitsschutzes ist Pflicht gegenüber der Belegschaft und wirkt später auch im Verfahren entlastend. Sie muss aber so aufgesetzt werden, dass sie nicht als Schuldeingeständnis missverstanden wird.
Angehörige, Belegschaft und Presse
Die Angehörigen des Verstorbenen verdienen einen respektvollen, persönlichen Umgang. Sie können sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Ein würdevolles Verhalten des Unternehmens ist deshalb nicht nur menschlich geboten, es prägt auch die Atmosphäre im späteren Verfahren.
Belegschaft, Kunden und gegebenenfalls die Presse brauchen klare, abgestimmte Informationen aus einer Hand. Wer spricht, was gesagt wird und was nicht, sollte von Anfang an mit der Verteidigung abgestimmt sein. Wie es danach weitergeht und wer strafrechtlich verantwortlich gemacht wird, lesen Sie unter Arbeitsunfall: Wann Geschäftsführer und Vorgesetzte strafrechtlich haften.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.
Tödlicher Arbeitsunfall, kurz beantwortet.
Was passiert in den ersten Stunden nach einem tödlichen Arbeitsunfall?
Polizei und meist auch die Staatsanwaltschaft kommen noch am Unfalltag. Die Unfallstelle wird gesichert, Maschinen oder Anlagen werden häufig beschlagnahmt, Zeugen werden befragt, oft wird eine Obduktion angeordnet. Parallel schalten sich die Arbeitsschutzbehörde und die Berufsgenossenschaft ein. In diesen Stunden werden Weichen gestellt, die sich später kaum noch korrigieren lassen.
Bis wann muss ein tödlicher Arbeitsunfall gemeldet werden?
Der Unfall ist dem Unfallversicherungsträger binnen drei Tagen anzuzeigen, nachdem das Unternehmen davon erfahren hat (§ 193 SGB VII). Die Anzeige muss vom Betriebs- oder Personalrat mitunterzeichnet werden, eine Kopie geht an die Arbeitsschutzbehörde. Viele Berufsgenossenschaften erwarten bei tödlichen Unfällen zusätzlich eine sofortige telefonische Meldung. Was in der Unfallanzeige steht, liest später auch die Staatsanwaltschaft.
Sollen Geschäftsführer oder Vorgesetzte mit der Polizei sprechen?
Nicht ohne Verteidiger. Wer möglicherweise Beschuldigter ist, muss nicht aussagen. Gut gemeinte spontane Erklärungen, etwa zur Organisation des Arbeitsschutzes, werden später oft als Eingeständnis gelesen. Sachliche Informationen zur Rettung und Sicherung sind dagegen selbstverständlich zu geben.
Was ist mit Mitarbeitern, die als Zeugen vernommen werden?
Zeugen müssen bei der Staatsanwaltschaft aussagen, dürfen aber einen eigenen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mitbringen. Das ist sinnvoll, wenn sie sich selbst belasten könnten, etwa als Vorarbeiter oder Kollege an der Unfallstelle. Das Unternehmen sollte Zeugen nicht beeinflussen, kann ihnen aber einen unabhängigen Beistand ermöglichen.
Können die Angehörigen sich am Strafverfahren beteiligen?
Ja. Kinder, Eltern, Geschwister, Ehe- oder Lebenspartner eines Getöteten können sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), auch bei fahrlässiger Tötung. Ein respektvoller, gut abgestimmter Umgang mit den Angehörigen ist deshalb nicht nur menschlich geboten, sondern auch für das Verfahren wichtig.
