Vermögenseinziehung ohne Strafverfahren: Was der Regierungsentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz für Betroffene bedeutet
Der Zoll soll Vermögen einziehen lassen können, wenn dessen rechtmäßige Herkunft nicht plausibel erscheint. Eine Anklage oder ein Strafurteil ist dafür nicht nötig, entscheiden soll das Finanzgericht. Der Regierungsentwurf nennt das Gefahrenabwehr. Für Betroffene wirkt es wie eine Strafe ohne die Garantien des Strafprozesses.
Auf einen Blick
- Was
- Der Zoll soll Vermögen sicherstellen und vom Finanzgericht einziehen lassen können, wenn begründete Zweifel an seiner rechtmäßigen Herkunft bestehen. Ein Strafverfahren ist nicht nötig.
- Wen
- Inhaber, Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigte von Vermögenswerten über 100.000 Euro, bei Fahrzeugen, Immobilien, Schiffen und Flugzeugen über 50.000 Euro.
- Wie
- Sicherstellung bis zu 30 Tage, Verlängerung um 150 Tage, Einziehung durch Urteil des Finanzgerichts, Revision zum Bundesfinanzhof.
- Kernproblem
- Angaben zur Herkunft sind freiwillig, dürfen aber im Steuer- und im Strafverfahren verwendet werden.
- Stand
- Regierungsentwurf vom 30.09.2026 (BT-Drs. 21/8282). Anhörung im Finanzausschuss am 02.11.2026, geplantes Inkrafttreten am 01.01.2027.
Worum es geht
Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, kurz Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz, wird das Zollfahndungsdienstgesetz zum Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz (ZollKrimBG). Neu ist ein eigenes Verwaltungsverfahren zur „Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen“ (§§ 53 bis 62d ZollKrimBG-E).
Der Entwurf begründet es nicht mit Strafverfolgung, sondern mit Gefahrenabwehr: Vermögen zweifelhafter Herkunft gefährde das Vertrauen in den Rechtsstaat und das Wirtschafts- und Finanzsystem (§ 5a ZollKrimBG-E). Bisher setzt die Einziehung im Grundsatz eine Straftat voraus, und auch die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB knüpft an ein Strafverfahren an. Das neue Verfahren löst sich davon vollständig. Zuständig sind der Zoll und das Finanzgericht, nicht Staatsanwaltschaft und Strafgericht.
Welche Vermögenswerte erfasst sind
Erfasst sind „bedeutsame“ Vermögensgegenstände (§ 54 Abs. 2 ZollKrimBG-E): solche mit einem Wert über 100.000 Euro und registerpflichtige Gegenstände über 50.000 Euro, also insbesondere Fahrzeuge, Grundstücke, Schiffe und Luftfahrzeuge. Der Wert darf geschätzt werden. Der Begriff des Vermögensgegenstands ist weit: Er umfasst Sachen ebenso wie Forderungen und ausdrücklich auch Kryptowerte. Hängen mehrere Gegenstände eng zusammen, werden sie als einer behandelt.
Wann „begründete Zweifel“ vorliegen sollen
Maßstab ist, ob der rechtmäßige Erwerb nach einer Gesamtschau „nicht plausibel erscheint“ (§ 54 Abs. 3 ZollKrimBG-E). Der Entwurf nennt dafür Indizien, unter anderem:
- Einkommen und Vermögen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert, oder die behauptete Mittelherkunft lässt sich nicht „zweifelsfrei“ nachvollziehen.
- Es ist unklar, wem der Gegenstand wirtschaftlich gehört.
- Die Gesellschaft, der er gehört, hat eine Eigentümerstruktur ohne erkennbaren Geschäftszweck, ist über einen Drittstaat zwischengeschaltet oder hat ihre Pflichten zum Transparenzregister verletzt.
- Der Gegenstand wurde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gefunden oder mit einem Verstoß bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr beziehungsweise bei der Ein-, Aus- oder Durchreise, etwa nicht angemeldetes Bargeld am Flughafen.
In die Gesamtschau sollen ausdrücklich auch die Angaben des Betroffenen einfließen. Wer keine Angaben macht, liefert damit nichts, was die Zweifel ausräumen könnte.
Wie das Verfahren abläuft
- Sicherstellung: Bei „tatsächlichen Anhaltspunkten“ kann der Zoll den Gegenstand bis zu 30 Tage sicherstellen. Die Sicherstellung wirkt wie ein Veräußerungsverbot und übersteht auch eine Insolvenz.
- Verlängerung: Das Finanzgericht kann die Frist einmal um 150 Tage verlängern, wenn die Zweifel plausibel gemacht sind. Es entscheidet durch einen Einzelrichter, ohne mündliche Verhandlung und unanfechtbar.
- Aufklärung: Der Zoll kann Register einsehen, Kontodaten abrufen, Daten mit dem polizeilichen Informationsverbund abgleichen und von Dritten, etwa Banken oder Geschäftspartnern, Auskünfte und Unterlagen verlangen, notfalls mit Zwangsmitteln.
- Antrag und Urteil: Bleiben begründete Zweifel, beantragt der Zoll beim Finanzgericht die Einziehung. Der Betroffene hat einen Monat Zeit zur Stellungnahme, verspäteter Vortrag kann zurückgewiesen werden. Das Gericht ordnet die Einziehung an, wenn es von der nicht rechtmäßigen Herkunft überzeugt ist. Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesfinanzhof möglich.
Eine Härteklausel erlaubt es dem Gericht, von der Einziehung abzusehen, wenn sie etwa die wirtschaftliche Existenz gefährden würde (§ 62 Abs. 3 ZollKrimBG-E). Gerichtskosten entstehen nicht. Anwaltskosten werden aber nur erstattet, wenn der Antrag des Zolls abgelehnt wird.
Das Kernproblem: Schweigen oder reden?
Nach § 58 ZollKrimBG-E muss der Betroffene keine Belege vorlegen und keine Angaben machen, und er ist darüber zu belehren. Ebenso ist er darüber zu belehren, dass alles, was er vorlegt oder sagt, im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren verwendet werden darf.
Damit entsteht ein Dilemma, das aus dem Steuerstrafrecht bekannt ist, hier aber verschärft auftritt. Schweigen schützt vor Selbstbelastung, lässt aber die Zweifel an der Herkunft stehen. Reden kann den Vermögenswert retten und zugleich ein Steuer- oder Strafverfahren auslösen. Ob und was man gegenüber dem Zoll erklärt, ist deshalb keine Formalie, sondern die zentrale Weichenstellung des Verfahrens.
Auch die im Entwurf vorgesehene „Einräumung“ der nicht rechtmäßigen Herkunft (§ 59 ZollKrimBG-E) ist mit Vorsicht zu sehen. Sie beendet die Ermittlungen und führt zur Einziehung durch die Behörde. Eine Straffreiheit regelt die Vorschrift nicht.
Vorrang des Strafverfahrens
Der Entwurf selbst stellt klar, dass die Pflichten zur Strafverfolgung und die Befugnisse der Staatsanwaltschaft dem neuen Verwaltungsverfahren vorgehen (§ 53 Abs. 2 ZollKrimBG-E). Besteht der Anfangsverdacht einer Straftat, ist der Weg über das Strafverfahren zu gehen, mit den dort geltenden Rechten des Beschuldigten. Ob der Zoll diesen Vorrang beachtet hat, wird in der Praxis eine der ersten Fragen der Verteidigung sein.
Kritik am Entwurf
Der Entwurf ist umstritten. In der Diskussion stehen vor allem der Eingriff in das Eigentum ohne Schuldnachweis und seine Verhältnismäßigkeit, die Verwertbarkeit von Angaben im Straf- und Steuerverfahren und damit die Selbstbelastungsfreiheit, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein Verfahren, das wirtschaftlich wie eine Strafe wirkt, und die Verlagerung an die Finanzgerichte, die mit Einziehungsfragen bisher kaum befasst sind. Die Anhörung im Finanzausschuss am 2. November 2026 wird zeigen, was davon im parlamentarischen Verfahren bleibt.
Was Betroffene jetzt tun können
- Herkunft dokumentieren, bevor gefragt wird: Kaufverträge, Kontoauszüge, Erbschafts- und Schenkungsnachweise, Darlehensverträge, Steuerbescheide. Gerade für ältere Erwerbe sind Belege später oft nicht mehr zu beschaffen.
- Strukturen prüfen: Gesellschaften mit unklarer Eigentümerstruktur, Zwischengesellschaften in Drittstaaten und fehlende Eintragungen im Transparenzregister nennt der Entwurf ausdrücklich als Indizien.
- Bargeld an der Grenze anmelden: Ein Verstoß bei der Ein- oder Ausreise ist selbst ein Indiz.
- Im Ernstfall nichts erklären, bevor die Lage geklärt ist: Nach einer Sicherstellung zuerst Akteneinsicht und rechtliche Einordnung, dann die Entscheidung über Angaben.
Wie wir Betroffene im Verfahren vertreten, beschreiben wir unter Zoll stellt Vermögen sicher: Herkunftsnachweis und Verteidigung. Zur Einziehung im Strafverfahren lesen Sie unseren Überblick Vermögensabschöpfung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/8282 vom 30.09.2026 (Vorabfassung), Stand 21.10.2026. Der Entwurf kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Vermögenseinziehung durch den Zoll: kurz beantwortet.
Kann der Zoll künftig Vermögen ohne Strafverfahren einziehen?
Nach dem Regierungsentwurf ja. Der Zoll stellt sicher und beantragt die Einziehung, das Finanzgericht entscheidet durch Urteil. Ein Strafurteil ist nicht nötig. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
Ab welchem Wert gilt das?
Erfasst sind Vermögenswerte über 100.000 Euro. Bei registerpflichtigen Gegenständen wie Fahrzeugen, Grundstücken, Schiffen und Flugzeugen genügt ein Wert über 50.000 Euro. Der Wert darf geschätzt werden.
Muss ich dem Zoll die Herkunft meines Vermögens nachweisen?
Eine Pflicht besteht nicht, darüber muss der Zoll belehren. Wer keine Belege vorlegt, kann die Zweifel aber nicht ausräumen. Was man vorlegt oder sagt, darf im Steuer- und im Strafverfahren verwendet werden.
Wie lange kann der Zoll mein Vermögen festhalten?
Zunächst bis zu 30 Tage. Das Finanzgericht kann die Sicherstellung einmal um 150 Tage verlängern. Beantragt der Zoll die Einziehung, läuft die Sicherstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter.
Wer trägt die Kosten?
Gerichtskosten fallen nicht an. Anwaltskosten werden nur erstattet, wenn das Finanzgericht den Antrag des Zolls ablehnt. Wird eingezogen, trägt der Betroffene auch die Aufwendungen des Zolls.
Ab wann soll das Gesetz gelten?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Der Finanzausschuss des Bundestages hört den Entwurf am 2. November 2026 an. Bis zur Verabschiedung kann sich der Text noch ändern.
