Wirtschaftsstrafrecht · Vermögensabschöpfung

Administrative Vermögenseinziehung durch den Zoll: was das ZFG ändert

Künftig soll nicht mehr die Strafkammer über die Einziehung entscheiden, sondern das Finanzgericht, und zwar ohne dass je ein Strafverfahren stattgefunden hat. Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz verlagert die Vermögensabschöpfung in ein Verfahren, in dem die Herkunft des Vermögens zur entscheidenden Frage wird. Drei Punkte, die Unternehmen jetzt kennen sollten.

Was das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz ist

Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) beschlossen, offiziell das „Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität". Der Entwurf liegt jetzt im Bundestag, in Kraft treten soll das Gesetz zum 1. Januar 2027. Hinter dem sperrigen Namen steht ein umfangreiches Modernisierungsprogramm für den Zoll, zugleich eine der größten Verschiebungen im Recht der Vermögensabschöpfung seit Jahren.

Das Gesetz setzt zentrale Punkte des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität und des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität im Bereich der Zollverwaltung um. Neben modernisierten Befugnissen, etwa dem Einsatz künstlicher Intelligenz in der Auswertung, steht ein Instrument im Zentrum, das den bisherigen Rahmen sprengt: die administrative Vermögenseinziehung. Ihr erklärtes Ziel ist der Zugriff auf Vermögen, das bislang mangels Verurteilung unangetastet blieb.

Der Kern: Einziehung ohne Strafverfahren

Bisher galt ein einfacher Grundsatz: Am Anfang steht eine Tat, dann ein Verfahren, im Regelfall ein Urteil. Die Einziehung war tat- und verfahrensgebunden (§§ 73 ff. StGB); die selbständige Einziehung ohne Verurteilung gab es nur in engen Grenzen (§ 76a StGB, seit 2017). Das ZFG löst sich von dieser Bindung. Es schafft ein eigenes Verfahren, das ohne Anklage und ohne Strafurteil auskommt.

Der Perspektivwechsel ist grundlegend: Es geht nicht mehr um Schuld, sondern um Herkunft. Nicht die Strafkammer prüft, ob jemand eine Tat begangen hat, sondern das Finanzgericht prüft, ob ein Vermögenswert rechtswidriger Herkunft ist. Das ist keine Strafe, sondern Abschöpfung, und die strafprozessuale Unschuldsvermutung greift in diesem Verfahren nicht in der gewohnten Form. International kennt man diesen Ansatz als „Non-Conviction-Based Confiscation".

Wie das Verfahren abläuft

Vereinfacht in drei Schritten: Zuerst ermittelt der Zoll und sichert Vermögen, wenn der Verdacht rechtswidriger Herkunft besteht. Anschließend wird das Verfahren vor dem zuständigen Finanzgericht geführt. Am Ende ordnet das Gericht die Einziehung zugunsten des Bundes an, wenn es von der rechtswidrigen Herkunft des Vermögens überzeugt ist.

Praktisch entscheidend ist der erste Schritt. Die Sicherstellung wirkt früh und bindet Vermögen, lange bevor über die endgültige Einziehung entschieden ist. Für Betroffene heißt das: Der Zugriff ist da, ehe ein Gericht abschließend geurteilt hat, und die Auseinandersetzung mit seiner Rechtmäßigkeit beginnt genau hier.

Die Herkunftsfrage: Erklärungslast statt Beweislastumkehr

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, das Gesetz kehre die Beweislast um: Der Betroffene müsse fortan beweisen, dass sein Vermögen legal ist. So einfach ist es nicht. Formal bleibt die Überzeugung des Finanzgerichts von der rechtswidrigen Herkunft Voraussetzung. Eine echte Beweislastumkehr im strafprozessualen Sinn ist es nicht.

Und doch verschiebt sich das Gewicht. Praktisch entsteht eine Mitwirkungs- und Erklärungslast: Wer nicht plausibel machen und belegen kann, woher ein Vermögenswert stammt, gerät in die Defensive. Damit wird die Dokumentation der Herkunft zum wichtigsten Faktor, und zwar oft für Erwerbe, die lange zurückliegen. Für Unternehmen und Vermögende heißt das konkret: Mittelherkunft, Erwerbsvorgänge und Zahlungsflüsse müssen belegbar sein, bevor jemand danach fragt.

Kurz gefasst

Was das ZFG ändert

  1. Neues Instrument: administrative Vermögenseinziehung außerhalb des Strafverfahrens.
  2. Neuer Entscheider: das Finanzgericht, nicht die Strafkammer, ohne Strafurteil.
  3. Neuer Maßstab: nicht Schuld, sondern die Herkunft des Vermögens.
  4. Zeitplan: Kabinettsbeschluss 12.08.2026, im Bundestag, Inkrafttreten zum 01.01.2027 geplant.

Wen es trifft: auch Dritte und Unternehmen

Wie die klassische Einziehung ist auch der neue Zugriff wertbezogen, nicht personenbezogen. Er trifft nicht nur den mutmaßlichen Täter, sondern erreicht Dritte: das Unternehmen, dem etwas zugeflossen ist, den Angehörigen, auf dessen Konto Vermögen landete, den Geschäftspartner in der Kette, den Erwerber eines Gegenstands. Wer selbst gar nicht Beschuldigter ist, kann wirtschaftlich getroffen werden.

Besonderes Gewicht bekommt der grenzüberschreitende Bezug. Er knüpft an den europäischen Rahmen der Vermögensabschöpfung an, den Deutschland ohnehin gerade schärft: Bis zum 23. November 2026 ist die Richtlinie (EU) 2024/1260 umzusetzen, die den Zugriff auf Vermögen über Ländergrenzen hinweg erleichtert. Beide Entwicklungen zeigen in dieselbe Richtung: mehr Reichweite, weniger Schutz durch Distanz.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Bevor die Frage nach der Herkunft kommt.

  1. Herkunft dokumentieren: Mittelherkunft, Erwerbsvorgänge und Zahlungsflüsse belegbar halten, auch für ältere Vermögenswerte.
  2. Drittposition klären: Wo Ihr Unternehmen in Liefer- oder Zahlungsketten Vermögen empfängt, die Herkunft prüfen und die eigene Zuordnung belegbar halten.
  3. Sicherstellung ernst nehmen: Sie bindet früh liquide Mittel; die frühe Auseinandersetzung mit ihrer Rechtmäßigkeit ist oft der wichtigste erste Schritt.

Rechtsstaatliche Bedenken

Dass der Staat Vermögen ohne Strafurteil einziehen können soll, ist rechtsstaatlich nicht unumstritten. Die Diskussion hat bereits begonnen: Sie kreist um den Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG), um die Verhältnismäßigkeit, die Bestimmtheit der Voraussetzungen und den Datenschutz. Kritiker sehen die Gefahr, dass ein Instrument gegen organisierte Kriminalität auf Konstellationen ausstrahlt, für die es nicht gedacht war.

Für die Verteidigung ist das kein Nebenschauplatz, sondern ein Ansatzpunkt. Wo ein Verfahren ohne Strafurteil auskommt, verlagert sich der Streit auf die Voraussetzungen der Sicherstellung, die Reichweite der Herkunftsprüfung, die Verhältnismäßigkeit des Zugriffs und die Rechtsbehelfe. Und das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen: der Gesetzentwurf durchläuft den Bundestag, Änderungen sind möglich.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Der Grundsatz, der bislang für die Einziehung galt, wird durch das ZFG nur dringlicher: Die Vermögensseite gehört an den Anfang, nicht ans Ende. Wer erst reagiert, wenn Vermögen gesichert ist, verhandelt aus der Defensive. Und weil in diesem Verfahren nicht die Schuld zählt, sondern die Herkunft, entscheidet die Belegbarkeit, nicht die gute Absicht.

Konkret heißt das: die Herkunft von Vermögen dokumentieren, bevor danach gefragt wird; die eigene Position als möglicher Drittbetroffener früh klären; und eine Sicherstellung sofort rechtlich prüfen lassen. Wer seine Vermögenswerte sauber zuordnen und belegen kann, schützt sie am wirksamsten.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026; das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz befindet sich im parlamentarischen Verfahren, Änderungen sind möglich. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmer und Geschäftsführer im Wirtschafts- und Zollstrafrecht, mit besonderem Augenmerk auf die wirtschaftliche Seite: Sicherstellung, Vermögensarrest, Einziehung und Drittbetroffenheit.

Häufige Fragen

Administrative Vermögenseinziehung, kurz beantwortet.

Kann der Zoll künftig Vermögen ohne Strafverfahren einziehen?

Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz sieht eine administrative Vermögenseinziehung außerhalb des Strafverfahrens vor. Der Zoll kann Vermögen mutmaßlich rechtswidriger Herkunft sichern; über die Einziehung zugunsten des Bundes entscheidet das zuständige Finanzgericht, wenn es von der rechtswidrigen Herkunft überzeugt ist. Ein Strafurteil ist dafür nicht erforderlich.

Muss ich beweisen, dass mein Vermögen legal ist?

Formal bleibt die Überzeugung des Gerichts von der rechtswidrigen Herkunft Voraussetzung; eine echte Beweislastumkehr im strafprozessualen Sinn ist es nicht. Praktisch entsteht aber eine Mitwirkungs- und Erklärungslast: Wer die legale Herkunft eines Vermögenswerts nicht plausibel machen und belegen kann, trägt das Risiko des Zugriffs.

Ab wann gilt das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz?

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 12. August 2026 beschlossen. Das Gesetz durchläuft derzeit das parlamentarische Verfahren; das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.

Sind auch Unternehmen und Dritte betroffen?

Ja. Der Zugriff ist wertbezogen, nicht personenbezogen. Er kann Dritte erreichen, denen Vermögen zugeflossen ist: das Unternehmen in der Kette, den Angehörigen, den Erwerber. Besondere Relevanz hat der grenzüberschreitende Bezug im Rahmen des europäischen Rechts der Vermögensabschöpfung.

Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Die Herkunft von Vermögen belegbar dokumentieren, bevor danach gefragt wird: Mittelherkunft, Erwerbsvorgänge und Zahlungsflüsse, auch für ältere Werte. Die eigene Position als möglicher Drittbetroffener früh klären. Und eine Sicherstellung ernst nehmen: Die frühe rechtliche Auseinandersetzung mit ihrer Rechtmäßigkeit ist oft der wichtigste erste Schritt.

Der Zugriff verlagert sich, Ihre Vorbereitung entscheidet

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