Externe Meldestelle für Unternehmen

Hinweise ernst nehmen, bevor sie teuer werden.

Wer einen Missstand im Unternehmen meldet, gibt der Geschäftsleitung die Chance, ihn zu beheben, bevor Behörden, Presse oder Gerichte es tun. Als externe Meldestelle in Frankfurt nehmen wir Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vertraulich entgegen, prüfen sie mit strafrechtlichem Blick und beantworten jede Meldung persönlich.

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Rechtssicher nach HinSchGStrafrechtliche EinschätzungAuch anonym
Heller Raum der Kanzlei in einem Frankfurter Altbau

Ein geschützter Ort für ein offenes Wort: unsere Kanzlei in Frankfurt.

Die gesetzliche Pflicht

Was das Hinweisgeberschutzgesetz von Unternehmen verlangt.

  • Ab 50 Beschäftigten muss eine interne Meldestelle eingerichtet und betrieben werden (§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG).
  • Finanzbranche unabhängig von der Größe: Kreditinstitute, Wertpapierdienstleister, Versicherungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstitute (§ 12 Abs. 3 HinSchG). Mehr zu Aufsicht und Strafrecht unter BaFin-Verfahren und Strafrecht.
  • Auslagerung erlaubt: Ein Dritter darf mit den Aufgaben der Meldestelle betraut werden (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen sich eine gemeinsame Stelle teilen (§ 14 Abs. 2 HinSchG).
  • Fristen: Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen, Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen innerhalb von drei Monaten (§ 17 HinSchG).
  • Bußgelder: bis zu 20.000 Euro, wenn keine Meldestelle besteht, bis zu 50.000 Euro bei Behinderung von Meldungen oder Repressalien (§ 40 HinSchG).

Beschäftigte dürfen sich statt an die interne Stelle auch direkt an eine Behörde wenden, etwa an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (§ 7 Abs. 1 HinSchG). Unternehmen sollen deshalb Anreize schaffen, dass zuerst intern gemeldet wird. Eine vertrauenswürdige externe Ombudsperson ist der wirksamste Anreiz. Was die Begriffe genau bedeuten, erklärt unser Beitrag Ombudsperson, interne und externe Meldestelle.

Warum eine Strafrechtskanzlei

Viele Hinweise sind der Anfang eines Strafverfahrens.

Was über eine Meldestelle hereinkommt, ist selten Kleinkram: Untreue in der Einkaufsabteilung, Bestechung bei Aufträgen, manipulierte Abrechnungen, Verstöße gegen Sanktionen oder Steuerpflichten. Wie das Unternehmen in den ersten Tagen reagiert, entscheidet oft darüber, ob es Geschädigter bleibt oder selbst ins Visier gerät, etwa über eine Geldbuße wegen Aufsichtspflichtverletzung (§§ 30, 130 OWiG).

Als Strafrechtskanzlei ordnen wir jeden Hinweis von Anfang an richtig ein. Erhärtet sich ein Verdacht, empfehlen wir die passenden nächsten Schritte, von der diskreten internen Aufklärung bis zur rechtssicheren Bearbeitung eines eingegangenen Hinweises. Und wir wissen, was zu tun ist, wenn Staatsanwaltschaft oder Zoll vor der Tür stehen.

Was wir übernehmen

Die Meldestelle aus einer Hand.

  • Meldewege: Webportal mit anonymem Postfach (Ende-zu-Ende-verschlüsselt, Server in Frankfurt), Telefon und persönliches Gespräch, auch mehrsprachig.
  • Bearbeitung: Eingangsbestätigung, Prüfung, Rückfragen, Empfehlung von Folgemaßnahmen und Rückmeldung in den gesetzlichen Fristen.
  • Dokumentation, die einer behördlichen Prüfung standhält, und anonymisierte Berichte für die Geschäftsleitung.
  • Einführung: Informationen für Beschäftigte, Aushänge und Kärtchen, Vorstellung in Betriebsversammlungen.
  • Mehr als das Gesetz: Auf Wunsch auch Hinweise zu Mobbing, Belästigung und Diskriminierung, die nicht unter das HinSchG fallen.
  • Konzerne: abgestimmte Lösung für mehrere Gesellschaften, auch mit ausländischer Muttergesellschaft.
So läuft ein Hinweis

Klar, geschützt, mit verbindlichen Fristen.

SCHRITT 1

Eingang

Über das Webportal, telefonisch oder im persönlichen Gespräch, auf Wunsch anonym. Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen.

SCHRITT 2

Vertrauliche Prüfung

Wir prüfen, ob der Hinweis stichhaltig ist und unter das Gesetz fällt, und halten Kontakt zur hinweisgebenden Person.

SCHRITT 3

Folgemaßnahmen

Wir empfehlen der Leitung angemessene Schritte, ohne die Identität der hinweisgebenden Person preiszugeben.

SCHRITT 4

Rückmeldung

Innerhalb von drei Monaten erfährt die hinweisgebende Person, welche Folgemaßnahmen geplant oder ergriffen sind.

Wer Ihre Hinweise bearbeitet

Ein Mensch, kein System.

Wir beantworten jede Meldung persönlich. Kein Callcenter, keine Hotline: Die hinweisgebende Person weiß, mit wem sie spricht, vom ersten Gespräch bis zum Abschluss. Was uns anvertraut wird, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit. Die hinweisgebende Person entscheidet getrennt, ob der Sachverhalt weitergegeben wird und ob ihr Name genannt werden darf.

Ihre Ansprechpartner

Persönlich, vom ersten Wort an.

Alexander Rumpf

Alexander Rumpf

Partner · Fachanwalt für Strafrecht · Mitglied der German Ombudsman Association, der Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte

+49 69 24746870 · AR@rstp-rechtsanwaelte.de

German Ombudsman Association, Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte
Häufige Fragen

Kurz erklärt.

Ab wann muss ein Unternehmen eine Meldestelle einrichten?

Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten und betreiben (§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG). Für Banken, Wertpapierdienstleister, Versicherungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstitute gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (§ 12 Abs. 3 HinSchG).

Darf die Meldestelle an eine Kanzlei ausgelagert werden?

Ja. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, einen Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Die Verantwortung, festgestellte Verstöße abzustellen, bleibt beim Unternehmen.

Was droht, wenn keine Meldestelle eingerichtet ist?

Wer keine interne Meldestelle einrichtet und betreibt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 20.000 Euro betragen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 HinSchG). Wer Meldungen behindert oder Repressalien ergreift, riskiert bis zu 50.000 Euro, gegen das Unternehmen auch mehr.

Können mehrere Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle nutzen?

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben (§ 14 Abs. 2 HinSchG). Für Konzerne mit mehreren Gesellschaften richten wir eine abgestimmte Lösung ein, bei der jede Gesellschaft ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt.

Welche Meldewege müssen angeboten werden?

Meldungen müssen mündlich und in Textform möglich sein, mündlich auch telefonisch. Auf Wunsch ist ein persönliches Treffen anzubieten (§ 16 Abs. 3 HinSchG). Anonyme Meldungen sollen bearbeitet werden. Wir bieten ein Webportal mit anonymem Postfach, Telefon und persönliche Gespräche.

Warum eine Strafrechtskanzlei als Meldestelle?

Viele Hinweise betreffen mögliche Straftaten: Untreue, Korruption, Betrug, Steuer- oder Sanktionsverstöße. Wir können früh einschätzen, was strafrechtlich daraus folgt, und das Unternehmen davor bewahren, durch falsche Reaktionen selbst in Haftung zu geraten.

Was kostet eine externe Meldestelle?

Das hängt von der Größe des Unternehmens, den gewünschten Meldewegen und dem Umfang der Begleitung ab. Wir erstellen ein unverbindliches Angebot, das zu Ihrer Organisation passt.

Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.

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