Unabhängig von Rathaus und Verwaltungsspitze.
Wer in einer Verwaltung einen Missstand bemerkt, meldet ihn ungern an die eigene Hausspitze. Eine externe Meldestelle schafft die Distanz, die Vertrauen erst möglich macht. Wir übernehmen die interne Meldestelle für Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und kommunale Unternehmen in Hessen und darüber hinaus.

Ein geschützter Ort für ein offenes Wort: unsere Kanzlei in Frankfurt.
Was das Hessische Hinweisgebermeldestellengesetz verlangt.
- Gemeinden und Landkreise müssen interne Meldestellen einrichten und betreiben (§ 2 Abs. 1 HHinMeldG).
- Entsprechend für Landeswohlfahrtsverband, Regionalverband FrankfurtRheinMain, kommunale Versorgungskassen, Zweckverbände, kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sowie kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen (§ 2 Abs. 2 HHinMeldG).
- Ausnahmen: Gemeinden und Landkreise mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder weniger als 50 Beschäftigten, öffentlich-rechtliche Körperschaften mit weniger als 50 Beschäftigten (§ 3 HHinMeldG).
- Externe Lösung erlaubt: Kommunen können eine Meldestelle gemeinsam betreiben oder einen Dritten beauftragen (§ 4 HHinMeldG).
- Verfahren: Es gelten die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend, mit Vertraulichkeitsgebot und gesetzlichen Fristen.
Für Kommunen in anderen Ländern gilt das jeweilige Landesrecht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HinSchG). Wir prüfen es für Sie.
Worum es in Verwaltungen häufig geht.
Hinweise aus Verwaltungen betreffen oft Vergaben und Aufträge, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, den Umgang mit Haushaltsmitteln oder Interessenkonflikte. Vieles davon ist strafrechtlich relevant, etwa als Korruption nach §§ 331 ff. StGB, als Absprache bei Ausschreibungen oder als Untreue.
Als Strafrechtskanzlei ordnen wir solche Hinweise von Anfang an richtig ein, schützen die hinweisgebende Person und empfehlen der Verwaltung Schritte, die einer späteren Prüfung durch Staatsanwaltschaft, Rechnungsprüfung oder Kommunalaufsicht standhalten.
Eine Meldestelle für mehrere Kommunen.
Gerade kleinere Gemeinden und Zweckverbände profitieren von einer gemeinsamen Lösung. Wir können die Meldestelle für mehrere Kommunen zugleich betreiben, mit getrennter Bearbeitung und Rückmeldung für jede beteiligte Stelle. Die Pflicht, Verstöße abzustellen, bleibt bei der jeweiligen Kommune.
Klar, geschützt, mit verbindlichen Fristen.
Eingang
Über das Webportal, telefonisch oder im persönlichen Gespräch, auf Wunsch anonym. Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen.
Vertrauliche Prüfung
Wir prüfen, ob der Hinweis stichhaltig ist und unter das Gesetz fällt, und halten Kontakt zur hinweisgebenden Person.
Folgemaßnahmen
Wir empfehlen der Leitung angemessene Schritte, ohne die Identität der hinweisgebenden Person preiszugeben.
Rückmeldung
Innerhalb von drei Monaten erfährt die hinweisgebende Person, welche Folgemaßnahmen geplant oder ergriffen sind.
Ein Mensch, kein System.
Wir beantworten jede Meldung persönlich. Was uns anvertraut wird, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit. Gegenüber Bürgermeisterin, Landrat oder Werkleitung geben wir nur weiter, was die hinweisgebende Person freigibt, und berichten in anonymisierter Form.
Persönlich, vom ersten Wort an.
Alexander Rumpf
Partner · Fachanwalt für Strafrecht · Mitglied der German Ombudsman Association, der Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte
+49 69 24746870 · AR@rstp-rechtsanwaelte.de
Kurz erklärt.
Welche hessischen Kommunen müssen eine Meldestelle einrichten?
Nach dem Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetz müssen Gemeinden und Landkreise interne Meldestellen einrichten und betreiben (§ 2 Abs. 1 HHinMeldG). Ausgenommen sind Gemeinden und Landkreise mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten (§ 3 Nr. 1 HHinMeldG).
Gilt die Pflicht auch für kommunale Unternehmen und Zweckverbände?
Ja. Sie gilt entsprechend für den Landeswohlfahrtsverband Hessen, den Regionalverband FrankfurtRheinMain, die kommunalen Versorgungskassen, Zweckverbände, kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sowie kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen (§ 2 Abs. 2 HHinMeldG). Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit weniger als 50 Beschäftigten sind ausgenommen (§ 3 Nr. 2 HHinMeldG).
Darf eine Kommune die Meldestelle an einen Dritten vergeben?
Ja. Gemeinden und Landkreise können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen (§ 4 HHinMeldG). Die Pflicht, Verstöße abzustellen, bleibt bei der Kommune.
Gilt das auch für Kommunen außerhalb Hessens?
Für Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich die Pflicht nach dem jeweiligen Landesrecht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HinSchG). Die meisten Länder haben ähnliche Regeln erlassen. Wir prüfen die Rechtslage für Ihre Kommune.
Welche Verfahrensregeln gelten?
Für die kommunalen Meldestellen gelten die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes über Organisation, Vertraulichkeit, Meldekanäle und Verfahren entsprechend (§ 2 Abs. 3 HHinMeldG in Verbindung mit §§ 13 bis 18 HinSchG), also auch die Fristen von sieben Tagen für die Eingangsbestätigung und drei Monaten für die Rückmeldung.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.
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