Steuerstrafrecht.
Ein Prüfungsbescheid, eine unerwartete Nachfrage des Finanzamts, die Steuerfahndung vor der Tür - im Steuerstrafrecht entscheidet Timing über sehr viel. Wir verteidigen bei Steuerhinterziehung, begleiten strafbefreiende Selbstanzeigen und stehen Ihnen in Betriebsprüfung und Steuerfahndung zur Seite: vorausschauend, strategisch und diskret.
Vertraulich anrufen · +49 69 24746870Zwischen Nachzahlung und Strafverfahren.
Im Zentrum steht die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) - von der unrichtigen Erklärung bis zur verschwiegenen Einnahme. Daneben spielt die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) eine Rolle, die „nur" eine Ordnungswidrigkeit ist und die Grenze zwischen strafbar und nicht strafbar markiert. Wer rechtzeitig reagiert, kann mit einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) in die Legalität zurückkehren - aber nur, wenn sie vollständig und richtig ist.
Besonders heikel sind Betriebsprüfung und Steuerfahndung: Aus einer Prüfung wird schnell ein Ermittlungsverfahren, und ab da gelten andere Regeln. Wir sorgen dafür, dass steuerliche und strafrechtliche Seite zusammen gedacht werden - und dass Sie nicht aus Unkenntnis Ihre beste Verteidigung verschenken.
Die typischen Situationen.
Steuerstrafrecht - kurz erklärt.
Wann ist eine Selbstanzeige strafbefreiend?
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt nur strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig, vollständig und richtig erfolgt - also bevor die Tat entdeckt ist oder eine Prüfung angeordnet wurde, und wenn alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart lückenlos offengelegt werden. Fehler oder Lücken können die Wirkung ganz entfallen lassen. Deshalb gehört eine Selbstanzeige in erfahrene Hände.
Kann aus einer Betriebsprüfung ein Strafverfahren werden?
Ja. Stößt die Betriebsprüfung auf Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung, wird häufig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und die Steuerfahndung eingeschaltet. Ab diesem Moment ändern sich Ihre Rechte und Pflichten grundlegend - anwaltlicher Beistand ist dann dringend zu empfehlen.
Wie hoch sind die Strafen bei Steuerhinterziehung?
§ 370 AO sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Neben die Strafe treten die Nachzahlung der Steuern samt Hinterziehungszinsen. Die konkrete Bewertung hängt stark von Höhe, Dauer und Umständen der Tat ab.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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Betriebsprüfung, Steuerfahndung oder die Frage nach einer Selbstanzeige? Sprechen Sie direkt mit dem Partner - je früher, desto mehr Handlungsspielraum.
Vertraulich anrufen · +49 69 24746870Wann die Selbstanzeige noch strafbefreiend wirkt - Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit, die fünf Sperrgründe und die häufigsten Fehler, kompakt als PDF.


