Wiederaufnahmeverfahren: wenn ein Urteil falsch war.
Ein rechtskräftiges Urteil lässt sich nur in Ausnahmefällen beseitigen. Wir prüfen ehrlich, ob es einen Weg gibt, suchen nach neuen Tatsachen und Beweisen und führen das Verfahren bis zur neuen Hauptverhandlung.
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Neue Beweise.
Neue Verhandlung.
Wenn das Urteil rechtskräftig ist.
Rumpf & Schmidt-Tüshaus ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main, bundesweit tätig. Wir prüfen und führen Wiederaufnahmeverfahren, auch wenn das ursprüngliche Verfahren von anderen Anwälten geführt wurde.
Die Wiederaufnahme ist der einzige Weg, ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl noch zu beseitigen. Die Hürden sind hoch, und wir sagen Ihnen offen, wie die Chancen stehen. Wo aber neue Beweise auftauchen, etwa eine Buchhaltung, die anders zu lesen ist, ein Gutachten, ein Zeuge oder ein Urteil eines anderen Gerichts, kann sie der entscheidende Schritt sein.
Worauf sich eine Wiederaufnahme stützen kann.
- Neue Tatsachen oder Beweismittel, die einen Freispruch oder die Anwendung eines milderen Gesetzes begründen können (§ 359 Nr. 5 StPO). Das ist in der Praxis der wichtigste Grund.
- Unechte oder verfälschte Urkunden, die zu Ungunsten des Verurteilten verwendet wurden (§ 359 Nr. 1 StPO).
- Falsche Aussagen oder Gutachten von Zeugen oder Sachverständigen (§ 359 Nr. 2 StPO).
- Strafbare Pflichtverletzung eines beteiligten Richters oder Schöffen (§ 359 Nr. 3 StPO).
- Aufhebung eines Zivilurteils, auf das sich das Strafurteil stützt (§ 359 Nr. 4 StPO).
- Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (§ 359 Nr. 6 StPO).
Drei Stufen bis zum neuen Urteil.
Zuerst prüft das Gericht, ob der Antrag zulässig ist (§ 368 StPO). Dafür muss er die Wiederaufnahmegründe und Beweismittel vollständig darlegen; der Antrag muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 366 Abs. 2 StPO). Danach werden die angebotenen Beweise erhoben (§ 369 StPO). Ist der Antrag begründet, ordnet das Gericht die Wiederaufnahme und eine neue Hauptverhandlung an (§ 370 StPO).
Die meisten Anträge scheitern an der ersten Stufe, weil sie nicht vollständig genug begründet sind. Deshalb steht am Anfang eine gründliche Aufarbeitung der alten Akte und die gezielte Suche nach dem, was neu ist.
Erst prüfen, dann antragen.
- Akteneinsicht in das abgeschlossene Verfahren.
- Analyse von Urteil und Beweiswürdigung: Wo trägt das Urteil, wo ist es angreifbar?
- Gezielte Suche nach neuen Tatsachen und Beweismitteln, etwa durch Sachverständige.
- Schriftliche Einschätzung der Erfolgsaussichten, bevor ein Antrag gestellt wird.
- Antrag und Vertretung bis zur neuen Hauptverhandlung.
Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, ist die Revision oder Berufung der richtige Weg. Wer zunächst nur eine unabhängige Einschätzung möchte, findet sie bei unserer Zweitmeinung.
Wiederaufnahme: kurz beantwortet.
Wann ist eine Wiederaufnahme möglich?
Zugunsten des Verurteilten vor allem, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die allein oder zusammen mit den früheren Beweisen einen Freispruch oder eine deutlich mildere Entscheidung begründen können (§ 359 Nr. 5 StPO). Weitere Gründe sind etwa gefälschte Urkunden, falsche Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, Pflichtverletzungen eines Richters und eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Konventionsverletzung.
Gibt es eine Frist?
Nein. Der Antrag ist nicht fristgebunden und auch nach vollständiger Vollstreckung der Strafe möglich. Trotzdem lohnt es sich, früh zu handeln, solange Zeugen erreichbar und Unterlagen vorhanden sind.
Kann ich eine niedrigere Strafe über die Wiederaufnahme erreichen?
Nur eingeschränkt. Eine Wiederaufnahme allein mit dem Ziel, eine andere Strafe nach demselben Strafgesetz zu erreichen, ist unzulässig (§ 363 Abs. 1 StPO). Möglich ist sie, wenn ein milderes Strafgesetz anzuwenden wäre oder ein Freispruch in Betracht kommt.
Wer entscheidet über den Antrag?
Ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag richtet (§ 140a GVG). Es prüft zunächst die Zulässigkeit, erhebt dann gegebenenfalls Beweise und ordnet bei Erfolg eine neue Hauptverhandlung an.
Geht das auch bei einem Strafbefehl?
Ja. Auch gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl ist die Wiederaufnahme möglich (§ 373a StPO). Das ist im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht relevant, weil viele Verfahren mit einem Strafbefehl enden.
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