Strafverfahren und ZÜP.
Wer am Flughafen arbeitet, riskiert bei einem Strafverfahren mehr als eine Strafe. Ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung, kurz ZÜP, gibt es keinen Ausweis für den Sicherheitsbereich und damit oft keinen Arbeitsplatz. Ob die ZÜP bleibt, entscheidet sich meist nicht bei der Luftsicherheitsbehörde, sondern im Strafverfahren. Wir verteidigen so, dass Sie Ihre Zulassung behalten.
Sofort erreichbar · +49 69 24746870Ohne ZÜP kein Zugang zum Sicherheitsbereich.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz brauchen alle, die im Sicherheitsbereich eines Flughafens arbeiten oder unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben: Beschäftigte von Flughafen, Airlines und Bodenverkehrsdiensten, Sicherheits- und Kontrollpersonal, Reinigung, Catering und Fracht, aber auch Piloten und Flugschüler. Ohne bestandene ZÜP darf kein Zugang gewährt und die Tätigkeit nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs. 6 LuftSiG).
In Hessen und damit für den Frankfurter Flughafen ist die Luftsicherheitsbehörde im Polizeipräsidium Frankfurt am Main zuständig. Sie fragt unter anderem das Bundeszentralregister, das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, Polizei, Zoll und Verfassungsschutz ab. Laufende und eingestellte Verfahren sieht sie also auch dann, wenn nie ein Urteil ergangen ist. Ein positiver Bescheid gilt in der Regel fünf Jahre.
60 Tagessätze.
Das Gesetz nennt Fälle, in denen die Zuverlässigkeit in der Regel fehlt (§ 7 Abs. 1a LuftSiG). Der wichtigste: eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen, oder zwei Verurteilungen zu einer geringeren Geldstrafe. Diese Wirkung hält fünf Jahre ab Rechtskraft an, bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zehn Jahre.
Für die Verteidigung heißt das: Es geht nicht nur um die Frage, ob verurteilt wird, sondern auch um wie viel. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen kann die ZÜP retten, eine von 60 kostet sie in der Regel. Auch ein Strafbefehl ist eine Verurteilung. Er wird nach zwei Wochen rechtskräftig, wenn niemand Einspruch einlegt.
Unterhalb dieser Grenze entscheidet die Behörde in einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Dabei darf sie auch laufende oder eingestellte Verfahren berücksichtigen, außerdem Hinweise auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Erpressbarkeit oder unterschiedliche Identitäten. Selbst eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt kann deshalb Fragen aufwerfen.
Die ZÜP ist der Maßstab der Strategie.
- Früh eingreifen: Je früher wir das Verfahren kennen, desto eher lässt sich eine Einstellung erreichen, am besten mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO). Sie ist für die ZÜP das günstigste Ergebnis.
- Die Rechtsfolge im Blick: Ist eine Einstellung nicht erreichbar, verhandeln wir gezielt über Art und Höhe der Sanktion, mit Blick auf die Grenze von 60 Tagessätzen.
- Strafbefehl sofort prüfen: Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einspruch kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, etwa auf die Zahl der Tagessätze.
- Anhörung abstimmen: Hat die Luftsicherheitsbehörde Zweifel, gibt sie Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 7 Abs. 5 LuftSiG). Was Sie dort sagen, muss zur Verteidigung im Strafverfahren passen. Angaben, die Sie selbst belasten könnten, dürfen Sie verweigern. Wir bereiten die Stellungnahme mit Ihnen vor.
- Widerruf ernst nehmen: Widerspruch und Klage gegen den Widerruf einer ZÜP haben keine aufschiebende Wirkung (§ 7 Abs. 12 LuftSiG). Der Ausweis ist also sofort weg. Umso wichtiger ist es, früh zu handeln.
Womit Flughafenbeschäftigte zu uns kommen.
Diebstahl oder Unterschlagung, etwa aus Gepäck oder Fracht. Zoll- und Einfuhrdelikte, vom Bargeld bis zu Zigaretten. Betrug, Untreue und Abrechnungsfragen bei Dienstleistern. Konflikte unter Kollegen, von der Nötigung bis zur Körperverletzung. Betäubungsmittel. Pass-, Visa- und Aufenthaltsdelikte, die gerade ausländische Beschäftigte betreffen. Und Verfahren aus dem Privatleben, die mit dem Flughafen nichts zu tun haben und trotzdem die ZÜP gefährden.
Mehr zum Strafrecht am Frankfurter Flughafen, zum Zoll- und Schmuggelstrafrecht und zur Festnahme ausländischer Staatsangehöriger.
ZÜP und Strafverfahren, kurz beantwortet.
Was ist die ZÜP am Flughafen?
ZÜP steht für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz. Wer im Sicherheitsbereich eines Flughafens arbeitet oder unmittelbaren Einfluss auf die Luftsicherheit hat, braucht sie. Ohne bestandene ZÜP gibt es keinen Flughafenausweis für den Sicherheitsbereich. In Hessen führt sie die Luftsicherheitsbehörde im Polizeipräsidium Frankfurt am Main durch. Ein positiver Bescheid gilt in der Regel fünf Jahre.
Was passiert mit meiner ZÜP, wenn gegen mich ermittelt wird?
Die Luftsicherheitsbehörde erfährt in der Regel davon, auch während einer laufenden ZÜP. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen ihr nachträglich bekannt gewordene Erkenntnisse melden (§ 7 Abs. 9 LuftSiG). Ein laufendes Ermittlungsverfahren führt nicht automatisch zum Verlust der ZÜP, fließt aber in die Gesamtwürdigung ein. Entscheidend ist meist, wie das Strafverfahren endet. Deshalb sollte die Verteidigung von Anfang an auf dieses Ergebnis ausgerichtet sein.
Ab welcher Strafe ist die ZÜP in der Regel weg?
Nach § 7 Abs. 1a LuftSiG fehlt die Zuverlässigkeit in der Regel bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen, oder bei zwei Verurteilungen zu einer geringeren Geldstrafe. Das gilt für fünf Jahre ab Rechtskraft. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sind es zehn Jahre. Auch ein Strafbefehl ist eine Verurteilung.
Ist eine Einstellung des Verfahrens für die ZÜP unproblematisch?
Eine Einstellung ist keine Verurteilung und löst die gesetzliche Regelvermutung nicht aus. Die Behörde darf aber auch eingestellte Verfahren in die Gesamtwürdigung einbeziehen. Am günstigsten ist eine Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO). Eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) ist meist deutlich besser als jede Verurteilung, muss aber gegenüber der Luftsicherheitsbehörde gut erklärt werden.
Ich habe einen Strafbefehl bekommen. Was muss ich beachten?
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO). Danach wird er rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil. Liegt die Geldstrafe bei 60 Tagessätzen oder mehr, ist die ZÜP in der Regel für fünf Jahre verloren. Lassen Sie den Strafbefehl deshalb sofort prüfen, bevor die Frist abläuft.
Erfährt mein Arbeitgeber, warum meine ZÜP abgelehnt wurde?
Nein. Der Arbeitgeber erfährt das Ergebnis, nicht aber die Erkenntnisse, die der Entscheidung zugrunde liegen (§ 7 Abs. 7 LuftSiG). Ob und was Sie Ihrem Arbeitgeber über ein Strafverfahren sagen, sollten Sie vorher mit Ihrem Verteidiger besprechen.
Die Angaben auf dieser Seite sind allgemein gehalten und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Reden wir,
bevor Fristen laufen.
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