Am 10. Juli 2027 tritt die neue EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) als unmittelbar geltendes Single Rulebook in allen 27 Mitgliedstaaten in Kraft und verdrängt Teile der bisherigen nationalen Umsetzungsgesetze zum Geldwäschegesetz (GwG). Zusammen mit der 6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6), der AMLA-Verordnung (AMLAR) und der neuen Geldtransferverordnung (TFR) bildet sie das künftige europäische AML/CFT-Regelwerk. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und den Handlungsbedarf.
1. Zeitliche Übersicht
- 10. Juli 2026: Die AMLA reichte 23 vereinheitlichende Regulatory Technical Standards (RTS), Implementing Technical Standards (ITS) und Guidelines bei der EU-Kommission ein.
- 10. Juli 2027: Die AMLR gilt unmittelbar EU-weit als Single Rulebook.
- Ab 2028: Direkte AMLA-Aufsicht über rund 40 Institute, Sanktionen bis zu 10 % des Jahresumsatzes oder 10 Millionen Euro.
2. Was sich für Unternehmen ändert
- Mehr Verpflichtete: erweiterter Kreis geldwäscherechtlich Verpflichteter, auch im Nichtfinanzsektor.
- Neue Organisationspflichten: verpflichtender Compliance-Manager auf Leitungsebene ssowie erweiterte Rolle des Geldwäschebeauftragten (MLRO), insbesondere im Sanktionsbereich, sowie Mindestanforderungen an Ressourcen der Compliance-Funktion.
- Verschärfte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten: intensivere Kundensorgfaltspflicht (Customer Due Diligence) und interne Risikoanalyse unter Einbeziehung zusätzlicher externer Quellen, stärkere Nachweispflichten.
- Vereinheitlichtes Meldewesen: einheitliche Datenformate und Dateninhalte für Verdachtsmeldungen, schnellere Kommunikation mit den FIUs.
- Höhere Bußgelder für Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten.
3. Strafrechtliches Risiko
Wer als Verpflichteter seine Sorgfalts- und Meldepflichten verletzt, riskiert neben Bußgeldern ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB. Die Norm erfasst seit der Reform 2021 sämtliche Vortaten (All-Crimes-Ansatz). Eine unterlassene oder verspätete Verdachtsmeldung kann sich zu einem persönlichen Vorwurf gegen Verantwortliche in der Geschäftsleitung entwickeln.
4. Handlungsbedarf
Abwarten ist keine Strategie, schon gar nicht mit Blick auf den Neustart des Geldwäscherechts zum 10. Juli 2027 – das hat auch die AMLA in ihrer Eröffnungskonferenz unterstrichen. Aus unserer Beratungspraxis sehen wir bei Unternehmen folgenden Handlungsbedarf:
- GwG-Status klären: auch außerhalb des klassischen Finanzsektors, der Kreis der Verpflichteten wächst spürbar, etwa um Profifußballvereine und Fußballvermittler,
- Organisationsverantwortung statt Einzelpflicht: GwG-Pflichten treffen künftig verstärkt Unternehmen bzw. Unternehmensleitung; das gilt nun auch für Kanzleien (Art. 3 AMLR), in denen Berufsträger Katalogmandate bearbeiten – Partner und Geschäftsführung haften für Einhaltung der GwG-Pflichten,
- Meldewesen anpassen: an die einheitlichen FIU- beziehungsweise AMLA-Standards,
- Neue Organisationspflichten vorbereiten: insbesondere Compliance-Manager und erweiterte MLRO-Rolle (Art. 11 AMLR). Die Abgabe von Verdachtsmeldungen lässt sich zwar an einen, auch gruppenangehörigen, Geldwäschebeauftragten delegieren aber nicht mehr extern auslagern (Art. 18 (3) AMLR); die persönliche FIU-Registrierungspflicht jedes einzelnen Berufsträgers mit Kataloggeschäft ersetzt das wohl noch immer leider nicht,
- Risikoanalyse und Dokumentation anpassen: an gesteigerte Anforderungen anpassen,
- Bargeldobergrenze beachten: einheitliche EU-Grenze von 10.000 Euro für Güterhändler und Dienstleister (Art. 80 AMLR), Identifizierungspflichten bereits ab 3.000 Euro Bargeldzahlung (Art. 19, 20 AMLR),
- Vorbereitung und Umsetzung der ab Juli 2027 geänderten rechtlichen Anforderungen insgesamt.
5. Unsere Unterstützung: Gap-Analyse zur EU-Geldwäscheverordnung
Unsere auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main unterstützt Unternehmen mit einer strukturierten Gap-Analyse zur EU-Geldwäscheverordnung:
- Vergleich Ihrer Organisation mit den bestehenden und ab Juli 2027 geltenden Vorgaben,
- Identifizieren von Lücken, etwa bei neuen Verpflichteten, KYC-Pflichten, Risikoanalyse und Meldewesen,
- Roadmap für erforderliche Maßnahmen bis 2027 erstellen,
- Priorisierung der Maßnahmen nach Risiko und Aufwand,
- Verteidigung in Ermittlungsverfahren rund um § 261 StGB, falls es doch so weit kommt.
Viele Unternehmen suchen einen solchen fachlichen Austausch bereits präventiv, bevor ein konkretes Verfahren droht. Wenn Sie Ihre internen Prozesse überprüfen oder sich auf die kommenden Standards vorbereiten möchten, steht Ihnen unser Partner Niels Hoffmann gerne für ein beratendes Gespräch zur Verfügung.


