Delikte · § 119 WpHG

Insiderhandel und Marktmanipulation (§ 119 WpHG)

Das Kapitalmarktstrafrecht schützt das Vertrauen in faire und funktionierende Märkte. Zwei Vorwürfe stehen im Zentrum: der Insiderhandel - das Ausnutzen von Insiderinformationen - und die Marktmanipulation - das künstliche Beeinflussen von Kursen. Beide sind heute in § 119 WpHG unter Strafe gestellt, materiell ausgefüllt durch die europäische Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Verfolgt werden sie regelmäßig, nachdem die BaFin ihre Handelsüberwachung ausgewertet und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.

Insiderhandel

Nach § 119 WpHG in Verbindung mit der Marktmissbrauchsverordnung ist strafbar, wer unter Nutzung einer Insiderinformation Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert. Verboten sind ferner die Empfehlung an Dritte, auf Grundlage von Insiderwissen zu handeln, und die unrechtmäßige Offenlegung einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation ist eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen könnte, wenn sie öffentlich würde. Der Kreis möglicher Täter ist weit - er reicht von Organen und Mitarbeitern bis zu jedem, der zufällig an solches Wissen gelangt.

Marktmanipulation

Die Marktmanipulation erfasst das künstliche Beeinflussen von Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments. Man unterscheidet die handelsgestützte Manipulation (etwa Scheingeschäfte oder Geschäfte, die falsche Signale setzen) und die informationsgestützte Manipulation (das Verbreiten unrichtiger oder irreführender Informationen, einschließlich „Scalping”). Zur Straftat wird die Manipulation nach § 119 WpHG, wenn sie tatsächlich auf den Börsen- oder Marktpreis einwirkt.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Nicht jeder Marktmissbrauch ist eine Straftat. Das WpHG unterscheidet: Die vorsätzliche Manipulation, die auf den Preis einwirkt, ist Straftat nach § 119 WpHG; leichtere oder nur versuchte Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Diese Weichenstellung - Straftat oder Ordnungswidrigkeit - ist für die Verteidigung von großer Bedeutung, weil sie über Verfahren, Rechtsfolgen und Registerfolgen entscheidet.

BaFin, Verfahren und Verteidigung

Am Anfang steht fast immer die BaFin: Sie überwacht den Handel, wertet Auffälligkeiten aus und gibt Verdachtsfälle an die Staatsanwaltschaft ab. Die Verteidigung setzt früh an - bei der Frage, ob wirklich eine kursrelevante Insiderinformation vorlag, ob sie „genutzt” wurde, ob eine Einwirkung auf den Preis nachweisbar ist und ob der Vorsatz belegt werden kann. Gerade die Kausalität zwischen Verhalten und Kursbewegung und die Abgrenzung von legitimer Handelsstrategie sind zentrale Ansatzpunkte.

Gesetzliche Grundlagen

Das Kapitalmarktstrafrecht steht im WpHG und wird durch die EU-Marktmissbrauchsverordnung ausgefüllt:

  • § 119 WpHG: Strafvorschriften zu Insiderhandel und Marktmanipulation.
  • Bußgeldrechtlich flankiert durch § 120 WpHG; materiell maßgeblich ist die Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014 – MAR), insbesondere die Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt im Kapitalmarktstrafrecht - bei Insiderhandel und Marktmanipulation, von der BaFin-Anfrage bis zur Hauptverhandlung.

Häufige Fragen

Insiderhandel und Marktmanipulation - kurz beantwortet.

Was ist eine Insiderinformation?

Eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen könnte, wenn sie öffentlich würde. Der Umgang mit ihr - Handel, Empfehlung, Offenlegung - ist nach § 119 WpHG in Verbindung mit der MAR strafbewehrt.

Was zählt als Marktmanipulation?

Das künstliche Beeinflussen von Angebot, Nachfrage oder Preis - handelsgestützt (etwa Scheingeschäfte) oder informationsgestützt (unrichtige oder irreführende Angaben, „Scalping”). Zur Straftat wird sie, wenn sie tatsächlich auf den Börsen- oder Marktpreis einwirkt.

Ist jeder Verstoß eine Straftat?

Nein. Das WpHG unterscheidet Straftat und Ordnungswidrigkeit. Die vorsätzliche, preiswirksame Manipulation ist Straftat nach § 119 WpHG; leichtere Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Diese Abgrenzung ist zentral für die Verteidigung.

Welche Rolle spielt die BaFin?

Die BaFin überwacht den Handel, wertet Auffälligkeiten aus und gibt Verdachtsfälle an die Staatsanwaltschaft ab. Eine BaFin-Anfrage ist oft der erste Kontakt - der richtige Zeitpunkt, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen.

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