Delikte · § 15a InsO

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) - wenn die Frist läuft

Für Geschäftsführer und Vorstände ist § 15a InsO eine der gefährlichsten Vorschriften, weil sie an einen bestimmten Moment anknüpft: den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Von da an läuft eine Frist, den Insolvenzantrag zu stellen. Wer sie versäumt, macht sich strafbar - unabhängig von guten Absichten, in der Hoffnung, das Unternehmen doch noch zu retten. Genau diese Hoffnung führt in der Praxis am häufigsten in die Insolvenzverschleppung.

Die Antragspflicht

§ 15a InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Beide Anknüpfungspunkte sind eigenständig definiert: Zahlungsunfähigkeit meint, dass die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr im Wesentlichen erfüllt werden können; Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine überwiegend wahrscheinliche Fortführungsprognose besteht. Der genaue Zeitpunkt ihres Eintritts ist oft der zentrale Streitpunkt.

Die Fristen

Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen: Wer früher erkennt, dass keine Sanierung mehr gelingt, muss früher handeln. Die verbreitete Vorstellung, man habe „drei Wochen Zeit”, ist gefährlich verkürzt.

In der Krise

Worauf es ankommt.

  1. Den Zeitpunkt dokumentieren - wann traten Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein?
  2. Fortführungsprognose sauber und belegbar erstellen.
  3. Fristen im Blick behalten - drei bzw. sechs Wochen als Höchstgrenze.
  4. Zahlungen prüfen - Zahlungen nach Insolvenzreife können eigene Haftung auslösen.

Wer verpflichtet ist

Verpflichtet sind die Geschäftsführer der GmbH, die Vorstände der AG und die organschaftlichen Vertreter anderer juristischer Personen. Wichtig: Auch der faktische Geschäftsführer, der die Geschäfte tatsächlich führt, ohne formell bestellt zu sein, kann Täter sein - allerdings nur, wenn er eine die Unternehmensleitung wirklich prägende Funktion übernommen hat; bloße Einflussnahme oder eine beherrschende Gesellschafterstellung genügt dafür nicht. Und bei Führungslosigkeit trifft die Pflicht die Gesellschafter. Die Frage, wer im entscheidenden Zeitraum wirklich die Verantwortung trug, ist deshalb häufig verteidigungsrelevant.

Die Verzahnung mit anderen Delikten

Die Insolvenzverschleppung kommt selten allein. Zahlungen nach Insolvenzreife, das Beiseiteschaffen von Vermögen oder das Eingehen neuer Verbindlichkeiten führen schnell zu weiteren Vorwürfen - Bankrott, Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine gute Verteidigung betrachtet die Krise deshalb als Ganzes und nicht als isolierten Fristverstoß.

Gesetzliche Grundlagen

Die Antragspflicht und ihre Strafbewehrung finden sich in der Insolvenzordnung:

  • § 15a InsO: Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, Höchstfristen von drei bzw. sechs Wochen und Strafbarkeit auch bei fahrlässiger Verschleppung.
  • Häufig verzahnt mit dem Bankrott (§ 283 StGB), dem Betrug (§ 263 StGB) und § 266a StGB.

Rechtsprechung

Vier höchstrichterliche Entscheidungen prägen die Verteidigung bei der Insolvenzverschleppung - zur Täterstellung des faktischen Geschäftsführers und zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit:

  • BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - 4 StR 323/14 u. 4 StR 324/14 (NStZ 2015, 283): Auch der faktische Geschäftsführer kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein; die Zusammenführung der Antragspflichten in § 15a InsO hat daran nichts geändert. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - 5 StR 407/12 (NStZ 2013, 160): Die Annahme faktischer Geschäftsführung verlangt eine Gesamtwürdigung der tatsächlich ausgeübten Leitungsmacht. Bloße Einflussnahme, eine beherrschende Gesellschafterstellung oder ein nicht näher konkretisiertes Einvernehmen mit dem bestellten Geschäftsführer genügen nicht. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04 (BGHZ 163, 134): Eine nicht innerhalb von drei Wochen zu schließende Liquiditätslücke von mindestens 10 % der fälligen Verbindlichkeiten begründet regelmäßig Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO); bei geringerer Lücke liegt grundsätzlich nur eine Zahlungsstockung vor. Grundlegend für den objektiven Ausgangspunkt der Antragspflicht. Nachweis bei dejure.org.
  • BGH, Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 88/16 (BGHZ 217, 129): Bei der Liquiditätsbilanz sind neben den am Stichtag fälligen auch die innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten einzubeziehen - eine rein statische Stichtagsbetrachtung genügt nicht. Nachweis bei dejure.org.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Geschäftsführer im Insolvenzstrafrecht - und streitet dort, wo der Zeitpunkt der Insolvenzreife über die Strafbarkeit entscheidet.

Häufige Fragen

Insolvenzverschleppung - kurz beantwortet.

Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?

Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind, und zwar ohne schuldhaftes Zögern - spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung (§ 15a InsO). Diese Fristen sind Höchstgrenzen, keine Schonfristen.

Mache ich mich auch ohne Vorsatz strafbar?

Ja. § 15a InsO ist auch bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung strafbar. Wer die Insolvenzreife hätte erkennen müssen und den Antrag verspätet stellt, kann sich strafbar machen, auch ohne die Krise bewusst verschleppt zu haben.

Kann auch ein faktischer Geschäftsführer belangt werden?

Ja. Wer die Geschäfte tatsächlich führt, ohne formell bestellt zu sein, kann Täter der Insolvenzverschleppung sein. Wer im entscheidenden Zeitraum wirklich die Verantwortung trug, ist deshalb oft verteidigungsrelevant.

Welche weiteren Vorwürfe drohen in der Krise?

Häufig kommen Bankrott, Betrug und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen hinzu - etwa durch Zahlungen nach Insolvenzreife oder das Eingehen neuer Verbindlichkeiten. Die Krise sollte strafrechtlich als Ganzes betrachtet werden.

In der Krise zählt der Zeitpunkt

Reden wir
vertraulich.

Ihr Unternehmen ist zahlungsunfähig oder überschuldet? Sprechen Sie mit einem Partner, bevor die Frist verstreicht. Persönlich erreichbar, auch außerhalb der Bürozeiten.

Vertraulich anrufen · +49 69 24746870