Delikte · § 331 HGB

Unrichtige Darstellung (§ 331 HGB)

Der Jahresabschluss ist das zentrale Informationsinstrument über die Lage eines Unternehmens - für Gesellschafter, Gläubiger, Banken und den Markt. Das Bilanzstrafrecht schützt die Richtigkeit dieser Darstellung. § 331 HGB stellt unter Strafe, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Konzernabschluss unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Der Vorwurf begleitet häufig Verfahren wegen Untreue, Insolvenz- und Kapitalmarktdelikten.

Was § 331 HGB verlangt

§ 331 HGB stellt insbesondere unter Strafe, wer die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss unrichtig wiedergibt oder verschleiert - Entsprechendes gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Erfasst sind damit sowohl die aktive Falschdarstellung als auch das Verschleiern, also das Verbergen wahrer Verhältnisse. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Wer Täter sein kann

§ 331 HGB ist ein Sonderdelikt: Täter können nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs - Geschäftsführer, Vorstand - und die Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Für die Aktiengesellschaft besteht mit § 400 AktG eine eigene, parallele Strafvorschrift. Diese Täterbeschränkung ist ein erster Prüfpunkt: Wer nicht Organ- oder Aufsichtsratsmitglied ist, kommt allenfalls als Teilnehmer in Betracht.

Im Verbund mit anderen Vorwürfen

Die unrichtige Darstellung steht selten allein. Sie taucht auf, wenn eine Bilanz geschönt wird, um Kredite zu erhalten (Nähe zum Kreditbetrug), um Anleger zu gewinnen (Nähe zum Kapitalanlagebetrug), um eine Krise zu verschleiern (Nähe zu Insolvenzstraftaten und zur Verletzung der Buchführungspflicht) oder um Vermögensverschiebungen zu verdecken (Nähe zur Untreue). Die Verteidigung muss diese Zusammenhänge früh erkennen, weil sich Beweislage und Strategie über die Delikte hinweg verzahnen.

Wo die Verteidigung ansetzt

Die Verteidigung prüft, ob die Darstellung wirklich unrichtig war oder eine vertretbare Bilanzierung enthielt, ob eine Verschleierung vorlag, ob die beschuldigte Person zum tauglichen Täterkreis gehört und ob der Vorsatz belegt ist. Bilanzierung ist häufig eine Frage von Ansatz- und Bewertungswahlrechten, Schätzungen und Prognosen - und dort, wo eine vertretbare Bewertung vorliegt, trägt der Vorwurf der Unrichtigkeit nicht.

Gesetzliche Grundlagen

Das Bilanzstrafrecht steht im Handelsgesetzbuch, für die AG flankiert durch das Aktiengesetz:

  • § 331 HGB: unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in Abschluss und Lagebericht.
  • Verwandt: die Verletzung der Berichtspflicht des Abschlussprüfers (§ 332 HGB) sowie die parallele Strafvorschrift für die Aktiengesellschaft (§ 400 AktG).

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Organ- und Aufsichtsratsmitglieder im Bilanzstrafrecht - und trennt die vertretbare Bilanzierung von der strafbaren Falschdarstellung.

Häufige Fragen

Unrichtige Darstellung - kurz beantwortet.

Was stellt § 331 HGB unter Strafe?

Die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischen- oder Konzernabschluss. Erfasst ist sowohl die aktive Falschdarstellung als auch das Verbergen wahrer Verhältnisse.

Wer kann Täter sein?

Nur Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Geschäftsführer, Vorstand) und des Aufsichtsrats - § 331 HGB ist ein Sonderdelikt. Für die Aktiengesellschaft gilt zusätzlich § 400 AktG. Andere Personen kommen allenfalls als Teilnehmer in Betracht.

Ist jede fehlerhafte Bilanz strafbar?

Nein. Bilanzierung enthält Ansatz- und Bewertungswahlrechte, Schätzungen und Prognosen. Wo eine vertretbare Bewertung vorliegt, ist die Darstellung nicht „unrichtig” im Sinne des Tatbestands - ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Häufig tritt der Vorwurf im Verbund mit Untreue, Kredit- oder Kapitalanlagebetrug oder Insolvenzstraftaten auf.

Zwischen Wahlrecht und Falschdarstellung

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