Steuerstrafrecht · Für Steuerberater

Für Steuerberater: Wenn die Prüfung ins Strafrecht kippt.

Sie begleiten Ihren Mandanten durch die Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung, und dann kommt der Moment, in dem die Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Steuerstrafverfahren einleitet. Ab hier ändern sich die Regeln grundlegend. Dieser Beitrag richtet sich an Berufskolleginnen und -kollegen: wann Sie einen Strafverteidiger hinzuziehen sollten, was Sie selbst dürfen, warum die frühe Einbindung auch Sie schützt, und wie wir mit Ihnen zusammenarbeiten, ohne Ihr Mandat zu übernehmen.

Wann aus der Prüfung ein Strafverfahren wird

Der Übergang ist oft leiser, als man denkt. Aus einer Auffälligkeit in der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, einer versagten Vorsteuer nach § 25f UStG oder einer Feststellung der Betriebsprüfung wird die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (§ 397 AO), häufig durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung. Mit der Einleitung und der Belehrung Ihres Mandanten gelten plötzlich zwei Logiken gleichzeitig: die steuerliche Mitwirkungspflicht und das strafrechtliche Schweigerecht. § 393 AO trennt beide, aber die Nahtstelle ist heikel, denn Angaben aus dem Besteuerungsverfahren wirken im Strafverfahren fort.

Genau in diesem Moment entscheidet sich viel. Was jetzt gegenüber dem Finanzamt erklärt wird, kann später zum Beweismittel werden. Und die wirtschaftliche Seite läuft parallel weiter: Nachforderung, Zinsen und, wenn es sich zuspitzt, Vermögensarrest.

Was Sie dürfen, und wo die Grenze liegt (§ 392 AO)

Steuerberater sind in Steuerstrafverfahren nicht außen vor. Nach § 392 AO können Sie als Verteidiger auftreten, allerdings nur, solange die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt (§ 386 Abs. 2 AO). Sobald die Staatsanwaltschaft übernimmt oder das Verfahren zu Gericht geht, ist die Verteidigung nur noch gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt zulässig.

Das ist keine Frage der Kompetenz, sondern des Handwerks. Durchsuchung und Beschlagnahme, Haftfragen, Beweisverwertungsverbote, das Zusammenspiel mit Staatsanwaltschaft und Gericht bis in die Hauptverhandlung: Das ist strafprozessuales Terrain. Die klügste Aufgabenteilung nutzt beide Stärken, Ihre steuerliche Tiefe und die strafrechtliche Führung des Verfahrens.

Warum die frühe Verteidigung auch Sie schützt

Ein Punkt, der oft zu spät bedacht wird: In einem Steuerstrafverfahren kann der Steuerberater selbst in eine unangenehme Rolle geraten. Sie können als Zeuge in Anspruch genommen werden, etwa zu Erklärungen, die Sie erstellt haben. In ungünstigen Konstellationen kann sogar der Verdacht einer Beteiligung entstehen. Wer beide Rollen vermischt, also zugleich steuerlich berät und strafrechtlich verteidigt, bringt sich und den Mandanten in eine schwierige Lage.

Die frühe, saubere Rollentrennung schützt deshalb beide Seiten. Sie hält Ihre Verschwiegenheit und Ihre Position klar, und sie sorgt dafür, dass strafrechtlich sensible Schritte, etwa Stellungnahmen oder die Frage einer Selbstanzeige, von Anfang an strafrechtlich gedacht werden.

Für Berufsträger

Was die frühe Zusammenarbeit sichert.

  1. Ihr Mandat bleibt Ihres - wir übernehmen nur die strafrechtliche Verteidigung und geben zurück.
  2. Klare Rollen statt gefährlicher Rollenvermischung.
  3. Abgestimmte Kommunikation mit dem Finanzamt, bevor etwas fortwirkt (§ 393 AO).
  4. Schutz Ihrer Position als möglicher Zeuge und Ihrer Verschwiegenheit.
  5. Gemeinsame Prüfung heikler Schritte wie einer Selbstanzeige.

So arbeiten wir mit Ihnen zusammen

Unser Selbstverständnis ist kollegial, nicht konkurrierend. Sie führen die steuerliche Seite und behalten Ihr Mandat. Wir übernehmen ausschließlich die strafrechtliche Verteidigung und geben nach deren Abschluss zurück an Sie. Wir stimmen uns eng ab, insbesondere an der Nahtstelle zwischen Besteuerungs- und Strafverfahren: Was geht an das Finanzamt, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt. Diskretion ist dabei selbstverständlich, gegenüber dem Mandanten wie gegenüber der Kanzlei.

Für Berufskolleginnen und -kollegen bieten wir eine kurzfristige, kollegiale Ersteinschätzung an, auch außerhalb der Bürozeiten. Oft genügt ein kurzes Telefonat, um die nächsten Schritte richtig zu setzen.

Wann Sie anrufen sollten

Als Faustregel gilt: lieber ein Telefonat zu früh als eines zu spät. Konkret sollten Sie uns einschalten, sobald ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird oder Ihr Mandant belehrt wird, sobald die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung auftaucht, bei einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, bei einer Vorladung als Beschuldigter oder Zeuge, bei einem Vorwurf rund um § 25f UStG oder einen Missing Trader in der Lieferkette, wenn ein Vermögensarrest droht, und immer dann, wenn eine Selbstanzeige im Raum steht und ihr Zeitfenster geprüft werden muss.

In all diesen Fällen entscheidet die erste Weichenstellung über den weiteren Verlauf. Je früher steuerliche und strafrechtliche Sicht zusammenkommen, desto ruhiger lässt sich das Verfahren führen.

Dieser Beitrag richtet sich an Berufsträger und gibt einen allgemeinen Überblick. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmen und Geschäftsführer im Steuer- und Zollstrafrecht und arbeitet dabei eng und kollegial mit den steuerlichen Beratern der Mandanten zusammen.

Häufige Fragen

Für Steuerberater - kurz beantwortet.

Darf ich meinen Mandanten im Steuerstrafverfahren selbst verteidigen?

Nur eingeschränkt. Nach § 392 AO können Steuerberater als Verteidiger auftreten, solange die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig führt (§ 386 Abs. 2 AO). Sobald die Staatsanwaltschaft übernimmt oder es zum Gericht geht, ist das nur noch gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt möglich. Die strafprozessuale Materie, von der Durchsuchung über Beweisverwertungsfragen bis zur Hauptverhandlung, ist zudem ein eigenes Handwerk.

Verliere ich mein Mandat, wenn ich einen Strafverteidiger hinzuziehe?

Nein. Die Rollen sind klar getrennt: Sie bleiben für die steuerliche Seite zuständig und behalten das Mandat, wir übernehmen ausschließlich die strafrechtliche Verteidigung und geben nach deren Abschluss zurück. Wir konkurrieren nicht um Ihre Mandate, sondern arbeiten kollegial zu.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, uns einzuschalten?

So früh wie möglich, spätestens mit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens (§ 397 AO), dem Auftauchen der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndung, einer Durchsuchung oder einer Vorladung. Je früher die Weichen gestellt werden, desto größer der Spielraum, gerade beim Zusammenspiel von Mitwirkungspflicht und Schweigerecht (§ 393 AO).

Kann ich als Steuerberater selbst in den Fokus geraten?

Das kommt vor. Sie können als Zeuge in Anspruch genommen werden, und in ungünstigen Konstellationen kann sogar der Verdacht einer Beteiligung im Raum stehen. Eine klare Rollentrennung mit einem Strafverteidiger schützt deshalb nicht nur Ihren Mandanten, sondern auch Ihre eigene Position und Ihre Verschwiegenheit.

Wie läuft die Zusammenarbeit konkret ab?

Wir stimmen uns eng ab: Sie führen die steuerliche Seite, wir die strafrechtliche Strategie. Bevor eine Stellungnahme an das Finanzamt geht, klären wir gemeinsam, was gesagt wird und was nicht, weil Angaben aus dem Besteuerungsverfahren strafrechtlich fortwirken. Für Berufsträger bieten wir eine kurzfristige, kollegiale Ersteinschätzung an.

Was ist mit einer Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige ist ein scharfes Instrument mit engen Sperrgründen (§ 371 AO). Ist das Verfahren bereits eingeleitet oder die Tat entdeckt, kann sie gesperrt sein, und eine misslungene Selbstanzeige liefert Ermittlern oft erst die Grundlage. Timing und Vollständigkeit sollten Steuerberater und Strafverteidiger deshalb gemeinsam prüfen, bevor etwas eingereicht wird.

Kollegiale Zusammenarbeit

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Ihr Mandant ist in ein Steuerstrafverfahren geraten? Rufen Sie an, kollegial und kurzfristig. Wir übernehmen die Verteidigung und geben das Mandat danach zurück.

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