Insolvenzstrafrecht · § 15a InsO

Insolvenzverschleppung: ab wann macht sich der Geschäftsführer strafbar?

Kaum ein Vorwurf trifft Geschäftsführer so oft - und so überraschend. Denn die meisten glauben, sie hätten noch Zeit: der Großauftrag, die Zusage der Bank, das Gespräch mit dem Investor. Tatsächlich läuft die Uhr längst. Und das Bittere daran: Man muss nichts vertuscht haben, um sich strafbar zu machen. Es genügt, die Krise pflichtwidrig nicht erkannt zu haben.

Drei Wochen, sechs Wochen - und keine Schonfrist

Der Ausgangspunkt steht im Gesetz und ist erfreulich klar. Nach § 15a Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Hier passiert der erste und folgenreichste Denkfehler: Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Das Gesetz verlangt zuerst „ohne schuldhaftes Zögern" - die drei bzw. sechs Wochen sind nur die äußerste Grenze und stehen zur Verfügung, um ernsthafte Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Wer erkennt, dass die Sanierung aussichtslos ist, darf die Frist nicht ausschöpfen.

Der zweite Denkfehler ist noch gefährlicher: Die Uhr beginnt objektiv mit dem Eintritt des Insolvenzgrundes zu laufen - nicht mit dem Tag, an dem Sie ihn bemerken. Im späteren Verfahren rekonstruiert ein Sachverständiger, wann die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Und dieses Datum liegt fast immer deutlich früher, als der Geschäftsführer es empfunden hat.

Zahlungsunfähig oder überschuldet?

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. In der Praxis wird sie über Liquiditätsbilanzen rekonstruiert - und die Rechtsprechung arbeitet dabei mit Schwellen und Zeiträumen, die im Alltag kaum jemand mitführt.

Überschuldung (§ 19 InsO) bedeutet, dass das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt - es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Diese Fortführungsprognose ist der entscheidende Hebel: Sie ist der Grund, warum ein bilanziell überschuldetes Unternehmen weiterarbeiten darf. Aber sie muss belastbar sein - dokumentiert, mit Zahlen unterlegt, nicht nur gefühlt. Eine Prognose, die nur aus Zuversicht besteht, hält im Nachhinein keiner Prüfung stand.

Merken Sie sich diesen Punkt: Der wichtigste Schutz vor dem Vorwurf entsteht nicht in der Verteidigung, sondern in der Krise selbst - durch eine sauber dokumentierte Prognose und einen nachvollziehbaren Sanierungsplan.

Wen die Pflicht trifft

Antragspflichtig sind zunächst die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler. Doch der Kreis ist größer, als die meisten denken. Bei Führungslosigkeit einer GmbH ist auch jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet, bei AG und Genossenschaft jedes Aufsichtsratsmitglied - es sei denn, die Person hatte von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis (§ 15a Abs. 3 InsO). Wer also glaubt, er sei als Gesellschafter fein raus, weil der Geschäftsführer hingeworfen hat, irrt.

Und dann ist da der faktische Geschäftsführer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Antragspflicht auch denjenigen treffen, der die Geschäfte tatsächlich führt, ohne je bestellt worden zu sein - eine Linie, die der BGH bis in jüngste Entscheidungen zu Firmenbestattungen fortführt (etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24). Für die Praxis heißt das: Der Strohmann-Geschäftsführer schützt niemanden. Er verdoppelt nur die Zahl der Beschuldigten.

Die typischen Irrtümer

Sätze, die wir immer wieder hören.

  1. „Ich habe doch drei Wochen Zeit." - Nur als Höchstfrist. Zuerst gilt: ohne schuldhaftes Zögern.
  2. „Ich wusste ja nicht, dass wir zahlungsunfähig sind." - Fahrlässigkeit genügt (§ 15a Abs. 5 InsO).
  3. „Der Auftrag rettet uns." - Eine Fortführungsprognose braucht Zahlen, nicht Hoffnung.
  4. „Ich bin nicht mehr Geschäftsführer." - Faktische Geschäftsführung genügt; bei Führungslosigkeit trifft es Gesellschafter und Aufsichtsräte.
  5. „Erst zahle ich die Löhne, dann sehen wir weiter." - In der Insolvenzreife kollidieren § 15b InsO und § 266a StGB.

Was droht - auch bei Fahrlässigkeit

Wer entgegen § 15a Abs. 1 S. 2 InsO einen Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 15a Abs. 4 InsO). Der Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig für Stille sorgt, steht im Absatz danach: Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 5 InsO).

Das ist ungewöhnlich - im Wirtschaftsstrafrecht setzt Strafbarkeit meist Vorsatz voraus. Hier nicht. Sie müssen nichts verschleiert, nichts beiseitegeschafft, niemanden getäuscht haben. Es reicht, dass Sie die Insolvenzreife bei der gebotenen Sorgfalt hätten erkennen müssen. Deshalb trifft dieser Vorwurf so viele ehrliche Unternehmer - Menschen, die bis zuletzt gekämpft und dabei die Grenze übersehen haben. (Eine Feinheit am Rande: Wird der Antrag nicht richtig gestellt, ist die Tat nur strafbar, wenn der Antrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde, § 15a Abs. 6 InsO.)

Hinzu kommt: Insolvenzverschleppung kommt fast nie allein. Typische Begleiter sind das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Bankrott (§ 283 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und der Eingehungsbetrug, wenn in der Krise noch bestellt wurde, was erkennbar nicht mehr bezahlt werden konnte. Aus einem einzigen Datum - dem Eintritt der Insolvenzreife - entsteht ein ganzes Bündel von Vorwürfen.

Die Falle: Zahlungen in der Krise

Sobald Insolvenzreife eingetreten ist, gerät der Geschäftsführer in eine Zwickmühle, die kaum jemand ohne Beratung sauber löst. § 15b InsO verbietet nach Eintritt der Insolvenzreife im Grundsatz Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind - wer trotzdem zahlt, haftet persönlich auf Erstattung. Zugleich bleibt die strafbewehrte Pflicht bestehen, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen (§ 266a StGB).

Zahlen Sie also, drohen Haftung und Anfechtung. Zahlen Sie nicht, droht ein Strafverfahren. Diese Pflichtenkollision ist real, sie ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, und sie lässt sich nur im konkreten Fall auflösen - nach Zeitpunkt, Zahlungsart und Empfänger differenziert. Wer hier nach Bauchgefühl entscheidet, entscheidet fast immer falsch. Das ist der Moment, in dem man anrufen sollte, nicht der Moment, in dem man improvisiert.

Wo sich diese Verfahren entscheiden

Insolvenzstrafverfahren werden selten im Gerichtssaal gewonnen und fast immer in den Zahlen. Der Streit dreht sich um ein einziges Datum: Wann trat die Insolvenzreife ein? Darum ranken sich Liquiditätsbilanzen, Fortführungsprognosen, Sachverständigengutachten - und die Frage, was der Geschäftsführer damals wissen konnte, nicht was der Gutachter heute rekonstruiert. Diese Rückschau-Perspektive ist der größte systematische Nachteil des Beschuldigten, und sie anzugreifen ist Kernarbeit der Verteidigung.

Deshalb der wichtigste praktische Rat: Dokumentieren Sie die Krise, während Sie in ihr stecken. Zahlen, Prognosen, Beratungen, Sanierungsschritte, Zusagen von Banken und Gesellschaftern - schriftlich, mit Datum. Wer das hat, kann später belegen, dass er sorgfältig war. Wer es nicht hat, muss gegen ein Gutachten anargumentieren, das mit dem Wissen von heute geschrieben wurde. Und wenn ein Insolvenzverwalter bereits Fragen stellt oder die Staatsanwaltschaft sich meldet: keine spontanen Erklärungen, keine Aktenherausgabe ohne Prüfung, sondern erst den Sachverhalt in Ruhe rekonstruieren. Es geht hier nicht nur um eine Strafe - es geht um die persönliche Haftung, oft um das Privatvermögen und um die Frage, ob man je wieder eine Gesellschaft führen darf.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Geschäftsführer im Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht - und berät in der Krise, solange sich Fehler noch vermeiden lassen.

Häufige Fragen

Insolvenzverschleppung - kurz beantwortet.

Wie lange habe ich Zeit für den Insolvenzantrag?

Kürzer, als die meisten glauben. Nach § 15a Abs. 1 InsO ist der Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen - spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen: Wer schon vorher erkennt, dass eine Sanierung aussichtslos ist, muss sofort handeln. Und die Uhr beginnt objektiv mit dem Eintritt des Insolvenzgrundes zu laufen - nicht erst dann, wenn Sie es bemerken.

Was droht bei Insolvenzverschleppung?

Nach § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn der Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt wird. Entscheidend und oft unterschätzt: Auch die fahrlässige Insolvenzverschleppung ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO) - dann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Man muss die Krise also nicht bewusst verschleiert haben; es genügt, sie pflichtwidrig nicht erkannt zu haben.

Trifft die Pflicht nur den eingetragenen Geschäftsführer?

Nein. Antragspflichtig sind die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler. Bei Führungslosigkeit einer GmbH trifft die Pflicht zusätzlich jeden Gesellschafter, bei AG und Genossenschaft jedes Aufsichtsratsmitglied - es sei denn, die Person hatte von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit keine Kenntnis (§ 15a Abs. 3 InsO). Hinzu kommt: Nach der Rechtsprechung kann auch der faktische Geschäftsführer erfasst sein, also wer die Geschäfte tatsächlich führt, ohne bestellt zu sein.

Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet?

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Überschuldung (§ 19 InsO) bedeutet, dass das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt - es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose). Beide Begriffe sind in der Praxis komplex und werden im Nachhinein von Gutachtern rekonstruiert. Genau daran entscheiden sich diese Verfahren.

Darf ich in der Krise noch Zahlungen leisten?

Nur eingeschränkt. § 15b InsO regelt Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind - sonst droht die persönliche Erstattungshaftung. Zugleich bleibt die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen (§ 266a StGB). Diese Pflichtenkollision ist eine der gefährlichsten Fallen der Unternehmenskrise und sollte nie ohne Beratung gelöst werden.

Welche Vorwürfe kommen typischerweise hinzu?

Insolvenzverschleppung kommt selten allein. Typisch sind das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Bankrott (§ 283 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Eingehungsbetrug, wenn in der Krise noch Leistungen bestellt wurden, die erkennbar nicht mehr bezahlt werden konnten. Der Insolvenzverwalter wiederum prüft Anfechtungs- und Haftungsansprüche. Aus einem Datum - dem Eintritt der Insolvenzreife - entsteht so ein ganzes Bündel von Verfahren.

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