Schwerpunkte · §§ 370, 372 AO

Zollhinterziehung und Schmuggel

Im Zollstrafrecht überrascht viele schon der Ausgangspunkt: Zölle und Einfuhrabgaben sind Steuern. Wer sie durch falsche Angaben verkürzt, begeht Steuerhinterziehung nach § 370 AO - mit demselben Strafrahmen wie bei jeder anderen Steuerhinterziehung. Daneben treten eigene Tatbestände: der Bannbruch für verbotene Waren und der gewerbs- oder gewaltsame Schmuggel. Für Importeure, Spediteure und Händler ist das ein Feld mit hohem Risiko, weil schon eine falsche Warennummer oder ein zu niedriger Warenwert genügt.

Zoll ist eine Steuer

Nach der Abgabenordnung sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben Steuern. Wer gegenüber der Zollverwaltung unrichtige Angaben macht oder pflichtwidrig schweigt und dadurch Einfuhrabgaben verkürzt, verwirklicht deshalb § 370 AO - die Steuerhinterziehung. Das gilt für falsche Zollanmeldungen ebenso wie für die Unterfakturierung (einen zu niedrig angegebenen Warenwert), die falsche Tarifierung (einen unzutreffenden Warencode) oder unrichtige Ursprungsangaben. Es gelten dieselben Grenzen wie sonst, einschließlich des großen Ausmaßes ab 50.000 Euro.

Bannbruch und Schmuggel

Neben der Zollhinterziehung stehen eigene Tatbestände. Der Bannbruch nach § 372 AO erfasst das Verbringen von Waren, die einem Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot unterliegen - unabhängig von der Abgabenverkürzung. Und der gewerbs- oder gewaltsame Schmuggel nach § 373 AO ist eine Qualifikation mit erhöhtem Strafrahmen: Wer gewerbsmäßig, als Bande oder unter Mitführung von Waffen schmuggelt, wird deutlich schärfer bestraft.

Typische Auslöser

Wo der Vorwurf entsteht.

  1. Unterfakturierung - ein zu niedrig angegebener Warenwert.
  2. Falsche Tarifierung - ein unzutreffender Warencode.
  3. Unrichtige Ursprungsangaben, um Zölle zu vermeiden.
  4. Verschwiegene Einfuhren und verbotene Waren (Bannbruch).

Typische Fallgestaltungen

Zollstrafverfahren entstehen oft aus Betriebsprüfungen des Zolls, aus Erkenntnissen anderer Mitgliedstaaten oder aus Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Betroffen sind Importeure, die Waren aus Drittländern beziehen, Spediteure, die Anmeldungen abgeben, und Händler, die am Ende der Kette stehen. Häufig verbinden sich Zollhinterziehung und die Umgehung von Antidumpingzöllen - beide Vorwürfe stehen dann nebeneinander.

Wo die Verteidigung ansetzt

Die Verteidigung setzt bei den Sachfragen an - war die Tarifierung wirklich falsch, war der angegebene Wert unzutreffend, war der Ursprung falsch bestimmt - und beim Vorsatz. Denn zollrechtliche Fragen sind komplex, und nicht jede unrichtige Angabe beruht auf Hinterziehungsvorsatz; oft liegt ein Irrtum über schwierige Einreihungs- oder Ursprungsregeln vor. Diese Trennung zwischen Fehler und Straftat ist der Kern der Verteidigung.

Gesetzliche Grundlagen

Das Zollstrafrecht stützt sich auf die Abgabenordnung:

  • § 370 AO: Steuerhinterziehung - auch bei der Verkürzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
  • § 372 AO: Bannbruch; § 373 AO: gewerbs- oder gewaltsamer Schmuggel als Qualifikation.

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt im Zollstrafrecht - und trennt den komplexen zollrechtlichen Fehler von der strafbaren Hinterziehung.

Häufige Fragen

Zollhinterziehung - kurz beantwortet.

Ist Zollhinterziehung dasselbe wie Steuerhinterziehung?

Im Kern ja. Zölle und Einfuhrabgaben sind Steuern; ihre Verkürzung ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO, mit demselben Strafrahmen und denselben Grenzen, einschließlich des großen Ausmaßes ab 50.000 Euro.

Was ist Bannbruch?

Der Bannbruch nach § 372 AO erfasst das Verbringen von Waren, die einem Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot unterliegen - unabhängig davon, ob Abgaben verkürzt wurden. Er steht neben der Zollhinterziehung.

Wann liegt Schmuggel im strafrechtlichen Sinne vor?

Der gewerbs- oder gewaltsame Schmuggel nach § 373 AO ist eine Qualifikation mit erhöhtem Strafrahmen - etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung oder bei Mitführung von Waffen.

Ist jede falsche Zollanmeldung strafbar?

Nein. Zollrechtliche Fragen zu Warennummer, Wert und Ursprung sind komplex, und nicht jede unrichtige Angabe beruht auf Vorsatz. Oft liegt ein Irrtum über schwierige Regeln vor - die Abgrenzung zwischen Fehler und Straftat ist der Kern der Verteidigung.

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