Wirtschaftsstrafrecht · Einziehung

Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest: wenn der Staat Ihr Vermögen einfriert

Für viele Unternehmer ist nicht die drohende Strafe das eigentliche Problem, sondern der Moment, in dem die Konten gesperrt sind - oft Monate vor der Anklage. Wer versteht, wie Einziehung und Vermögensarrest funktionieren, kann früh gegensteuern, statt handlungsunfähig zuzusehen.

Worum es geht - und warum es so hart trifft

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfolgt einen einfachen Gedanken: Straftaten sollen sich nicht lohnen. Was jemand durch eine Tat erlangt hat, soll ihm wieder genommen werden. Seit der grundlegenden Reform zum 1. Juli 2017 heißt dieses Instrument nicht mehr „Verfall", sondern Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) - und der Gesetzgeber hat es bewusst geschärft. Vermögenswerte werden heute in großem Umfang und früh gesichert.

Für Unternehmer ist das aus einem Grund besonders einschneidend: Die Abschöpfung setzt nicht erst mit dem Urteil ein. Über den Vermögensarrest kann der Staat schon im Ermittlungsverfahren zugreifen - Konten sperren, Grundschulden eintragen, Gesellschaftsanteile blockieren. Wer bis dahin wirtschaftlich handlungsfähig war, ist es plötzlich nicht mehr. Genau deshalb entscheidet sich die wirtschaftliche Seite eines Verfahrens oft, bevor über Schuld oder Unschuld überhaupt gesprochen wurde.

Einziehung von Taterträgen: das Bruttoprinzip

Eingezogen wird, was durch oder für die Tat erlangt wurde (§ 73 StGB). Der entscheidende und für viele überraschende Punkt ist das Bruttoprinzip (§ 73d StGB): Abgeschöpft wird grundsätzlich der gesamte Zufluss, nicht nur der Gewinn. Wer aus einem beanstandeten Geschäft 500.000 Euro eingenommen hat, sieht sich der Einziehung dieser 500.000 Euro gegenüber - auch wenn davon Material, Löhne und Steuern längst bezahlt sind. Abziehbar sind nur bestimmte Aufwendungen, nicht aber das, was gerade in die Begehung der Tat investiert wurde.

Ist der erlangte Gegenstand nicht mehr greifbar - Geld ist ausgegeben, die Ware verkauft -, tritt an seine Stelle die Einziehung von Wertersatz (§ 73c StGB). Dann bemisst sich der Zugriff auf einen Geldbetrag und richtet sich gegen das gesamte Vermögen, auch das vollkommen legal erworbene. Lässt sich die Höhe nicht exakt bestimmen, darf das Gericht sie schätzen (§ 73d Abs. 2 StGB) - und Schätzungen fallen im Zweifel großzügig zulasten des Betroffenen aus. Gerade hier liegt ein zentraler Ansatz der Verteidigung.

In Zahlen gedacht

Warum „brutto" den Unterschied macht

  1. Umsatz aus dem beanstandeten Geschäft: 500.000 €
  2. Tatsächlicher Gewinn nach Kosten: vielleicht 40.000 €
  3. Gegenstand der Einziehung (brutto): im Ausgangspunkt die vollen 500.000 €
  4. Erst über abziehbare Aufwendungen, Schätzungskorrektur und Verhältnismäßigkeit lässt sich dieser Betrag angreifen - nicht von selbst.

Wie ernst die Gerichte die Einziehung nehmen, zeigt eine aktuelle Linie des Bundesgerichtshofs: In einem Verfahren um vorenthaltene Arbeitsentgelte hob der BGH das Urteil eines Landgerichts zum zweiten Mal auf, weil dieses erneut auf die Vermögensabschöpfung verzichtet hatte (BGH, 1 StR 541/25, Juli 2026). Die Botschaft ist deutlich: Von der Abschöpfung wird nicht großzügig abgesehen - und wer eine Gesellschaft durch Straftaten wirtschaftlich am Leben hält und dafür Gehalt oder andere Vorteile bezieht, kann sich nicht ohne Weiteres auf „normale Geschäftsführervergütung" berufen. Die Einziehung ist damit die Regel, nicht die Ausnahme. Wie sich diese Rechtsprechung mit der kommenden EU-Reform der Vermögensabschöpfung (Richtlinie 2024/1260) verzahnt, lesen Sie in unserer aktuellen Analyse.

Wenn das Unternehmen haftet: die Dritteinziehung

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Beschuldigt bin ich, mein Unternehmen ist außen vor." Das Gegenteil ist häufig richtig. Über die Dritteinziehung (§ 73b StGB) wird dort abgeschöpft, wo der Vorteil angefallen ist. Handelt ein Geschäftsführer für seine GmbH, fließt der Ertrag der Gesellschaft zu - und genau gegen sie richtet sich dann die Einziehung, oft gegen das Gesellschaftsvermögen insgesamt. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der Arrest in solchen Fällen in das Vermögen der Gesellschaft und nicht des Geschäftsführers auszubringen ist.

Auch Angehörige und nahestehende Personen geraten ins Visier, wenn Vermögen erkennbar verschoben wurde, um es dem Zugriff zu entziehen. Die Grenze zieht § 73b: Beim gutgläubigen Dritten, der den Wert entgeltlich und ohne Kenntnis der Umstände erworben hat, ist die Einziehung eingeschränkt. Diese Konstellationen sind komplex - und sie sind der Ort, an dem sich mit sorgfältiger Arbeit am meisten erreichen lässt.

Der Vermögensarrest - Sicherung vor dem Urteil

Damit am Ende überhaupt etwas zu holen ist, sichert der Staat den späteren Zugriff frühzeitig: durch den Vermögensarrest (§ 111e StPO). Er kann angeordnet werden, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung vorliegen; bei dringenden Gründen soll er angeordnet werden. Praktisch heißt das: Schon ein hinreichend belegter Tatverdacht kann genügen, um Konten einzufrieren und Sicherungshypotheken eintragen zu lassen - ohne dass Sie vorher gehört werden.

Die Wirkung ist unmittelbar. Zahlungen laufen nicht mehr, Löhne und Lieferanten geraten in Rückstand, Kreditlinien wackeln. Für ein gesundes Unternehmen kann der Arrest zur existenziellen Bedrohung werden, bevor ein Gericht über den Vorwurf entschieden hat. Umso wichtiger ist es, nicht abzuwarten, sondern den Arrest von der ersten Stunde an anzugreifen und zugleich den laufenden Betrieb zu sichern.

Die ersten Schritte, wenn der Arrest kommt

Handlungsfähig bleiben.

  1. Sofort Verteidigung einschalten - der Arrest läuft, jeder Tag Blockade kostet Substanz.
  2. Liquidität sichern: Freigabe für Löhne, laufende Verbindlichkeiten und den Geschäftsbetrieb beantragen.
  3. Umfang prüfen: Höhe, Schätzung und Drittwirkung sind fast immer angreifbar.
  4. Nichts umschichten: Vermögensverschiebungen nach Arrestanordnung verschärfen die Lage massiv.
  5. Banken und Partner steuern: Kommunikation über die Verteidigung, nicht spontan.

Entreicherung, Verhältnismäßigkeit, Verletzte

Die frühere materiell-rechtliche Härteklausel (§ 73c StGB a. F.) ist mit der Reform entfallen. An ihre Stelle sind prozessuale Korrekturen getreten: das Absehen von der Einziehung (§ 421 StPO) sowie die Aussetzung der Vollstreckung (§ 459g Abs. 5 StPO), wenn der Wert des Erlangten im Vermögen nicht mehr vorhanden ist (Entreicherung) oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Wichtig ist: Diese Entlastung wirkt vor allem im Vollstreckungsverfahren - sie muss dort geltend gemacht und belegt werden.

Ein zweiter Hebel ist der Verletzte. Soweit der Anspruch des Geschädigten erfüllt wird, ist die Einziehung ausgeschlossen (§ 73e StGB) - das verhindert eine doppelte Belastung und eröffnet zugleich Gestaltungsspielraum, etwa durch Schadenswiedergutmachung. Gerade im Zusammenspiel mit dem Steuerrecht ist sorgfältig zu trennen, was Einziehung und was Steuerforderung ist, damit nicht wirtschaftlich zweimal abgeschöpft wird.

Wie man sich verteidigt

Gegen den Arrestbeschluss ist die Beschwerde (§ 304 StPO) eröffnet. Erfolgreich ist Verteidigung hier selten mit einem einzigen Argument, sondern über mehrere Ebenen zugleich: den zugrunde liegenden Tatverdacht erschüttern; die Höhe des angenommenen Erlangten und die Schätzungsgrundlagen angreifen; die Drittwirkung gegen das Unternehmen hinterfragen; und die Verhältnismäßigkeit betonen, wenn der Arrest die Existenz bedroht. Häufig lässt sich der gesicherte Betrag deutlich reduzieren oder eine Freigabe für den Geschäftsbetrieb erreichen.

Der wichtigste Grundsatz bleibt: Vermögensabschöpfung ist kein Nebenschauplatz, den man nach dem Strafverfahren erledigt. Sie gehört von der ersten Stunde an in die Verteidigungsstrategie - parallel zum Tatvorwurf, im Blick auf Liquidität, Drittbetroffene und Steuer. Wer diese Ebenen getrennt behandelt, verliert an einer davon.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmer und Geschäftsführer im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht - mit besonderem Augenmerk auf die wirtschaftliche Seite: Vermögensarrest, Einziehung und die Sicherung der Handlungsfähigkeit im laufenden Verfahren.

Häufige Fragen

Vermögensabschöpfung - kurz beantwortet.

Kann der Staat mein Vermögen schon vor einer Verurteilung einfrieren?

Ja. Der Vermögensarrest nach § 111e StPO sichert die spätere Einziehung und kann bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden - häufig lange vor einer Anklage. Es genügt der Verdacht, dass die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung vorliegen; bei dringenden Gründen soll der Arrest sogar angeordnet werden. Konten, Immobilien und Gesellschaftsanteile können dadurch von einem Tag auf den anderen blockiert sein.

Was bedeutet das Bruttoprinzip?

Eingezogen wird grundsätzlich alles, was durch oder für die Tat erlangt wurde - brutto, ohne Abzug der Kosten. Wer etwa aus einem beanstandeten Auftrag 500.000 Euro Umsatz erzielt hat, muss sich der Einziehung dieses Betrags stellen, nicht nur des Gewinns. Nur bestimmte Aufwendungen sind nach § 73d StGB abziehbar, nicht aber das, was gerade für die Begehung der Tat eingesetzt wurde.

Kann auch mein Unternehmen betroffen sein, obwohl nur ich beschuldigt bin?

Ja. Über die Dritteinziehung nach § 73b StGB kann bei einer GmbH oder AG eingezogen werden, wenn der Vorteil aus der Tat des Geschäftsführers dort angefallen ist. Handelt der Geschäftsführer für die Gesellschaft, richtet sich der Arrest regelmäßig gegen das Gesellschaftsvermögen. Auch Angehörige oder nahestehende Personen können betroffen sein, wenn Vermögen erkennbar verschoben wurde.

Was passiert, wenn das Erlangte gar nicht mehr vorhanden ist?

Dann tritt an die Stelle des Gegenstands die Einziehung des Wertersatzes (§ 73c StGB) - der Staat greift auf das sonstige, auch legal erworbene Vermögen zu. Ist der Wert im Vermögen des Betroffenen endgültig entfallen (Entreicherung) oder wäre die Vollstreckung unverhältnismäßig, kann die Vollstreckung im Vollstreckungsverfahren nach § 459g Abs. 5 StPO ausgesetzt werden. Das prüft man aktiv - von selbst geschieht es nicht.

Werde ich doppelt belastet, wenn zugleich das Finanzamt Steuern fordert?

Das Verhältnis von Einziehung und Steuer ist ein eigenes Verteidigungsfeld. Grundsätzlich soll eine doppelte Abschöpfung vermieden werden; erfüllt der Betroffene den Anspruch des Verletzten oder des Fiskus, ist die Einziehung insoweit ausgeschlossen (§ 73e StGB). Die Abstimmung zwischen Strafverfahren und Besteuerungsverfahren muss aber von Anfang an mitgedacht werden, sonst droht wirtschaftlich tatsächlich eine Mehrfachbelastung.

Wie kann man sich gegen einen Vermögensarrest wehren?

Gegen den Arrestbeschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO möglich. Angreifbar sind vor allem der zugrunde liegende Tatverdacht, die Höhe des angenommenen Erlangten, die Schätzungsgrundlagen, die Drittwirkung und die Verhältnismäßigkeit - gerade wenn der Arrest ein Unternehmen in seiner Existenz bedroht. Oft lässt sich der Umfang deutlich reduzieren oder eine Freigabe für den laufenden Geschäftsbetrieb erreichen.

Wenn die Konten gesperrt sind, zählt jeder Tag

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