Cum-Ex und Cum-Cum: Verteidigung.
Die Cum-Ex-Aufarbeitung ist das größte Steuerstrafverfahren der Bundesrepublik, und sie ist nicht abgeschlossen. Nach Köln ermitteln inzwischen auch Hamburg und Frankfurt, die Verfahren erfassen Cum-Cum-Gestaltungen und zunehmend auch Beteiligte aus der zweiten und dritten Reihe. Wir verteidigen im Cum-Ex-Komplex Banker und Rechtsanwälte.
Vertraulich anrufen · +49 69 24746870Die Aufarbeitung ist nicht vorbei, sie wird breiter.
Mehr als zehn Jahre nach den letzten Cum-Ex-Geschäften läuft die strafrechtliche Aufarbeitung weiter. Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt nach eigenen Angaben gegen rund 1.750 Beschuldigte. Bis Mai 2026 hat sie 16 Anklagen gegen 26 Personen erhoben, die abgeschlossenen Hauptverhandlungen endeten bislang mit Verurteilungen. Inzwischen ermitteln auch andere Behörden: Im September 2026 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg einen Komplex mit 26 Beschuldigten übernommen, die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat im August 2026 Anklage gegen frühere Bankmitarbeiter erhoben.
Nach dem Wechsel der früheren Kölner Chefermittlerin Anne Brorhilker im Jahr 2024 wurde vielfach erwartet, dass die Verfahren an Schwung verlieren. Das Gegenteil ist eingetreten: Die Ermittlungen erfassen zunehmend auch Cum-Cum-Gestaltungen, und politisch werden Vorschläge diskutiert, die Einziehung bei Dritten, etwa bei Leerverkäufern, auszuweiten.
Nicht mehr nur die Initiatoren.
Am Anfang standen Banken, Fondsgesellschaften und die Architekten des Modells. Heute reicht der Kreis der Beschuldigten weit darüber hinaus: Händler und Leerverkäufer, Depotbanken, Anwälte und Steuerberater, die Gutachten geschrieben haben, Mitarbeiter aus Abwicklung, Steuerabteilung und Compliance. Viele von ihnen erfahren erst Jahre später, dass gegen sie ermittelt wird, oft durch eine Durchsuchung oder eine Zeugenladung.
Für Banken und Finanzinstitute kommen die Vermögensfolgen hinzu: Einziehung, Haftung und die Frage, wie Ermittlungen gegen Mitarbeiter und Organe mit der Aufsicht zusammenspielen. Mehr dazu unter Geschäftsleiter im Ermittlungsverfahren.
Der Einzelne, nicht das Modell.
- Vorsatz und Tatbeitrag: Was wusste der Einzelne über die Gesamtstruktur, über die Leerverkäufe und über die doppelte Erstattung? Wer nur einen Ausschnitt sah, etwa einen Handel oder ein Gutachten, steht anders da als die Initiatoren.
- Vertrauen auf Gutachten: Viele Beteiligte haben sich auf Rechtsgutachten renommierter Kanzleien verlassen. Ob dieses Vertrauen den Vorsatz ausschließt, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Verjährung: Für jede einzelne Tat ist zu prüfen, ob sie verjährt ist und ob die Unterbrechungen wirksam waren.
- Einziehung und Vermögensarrest: Die Einziehung kann die eigentliche Existenzfrage sein, auch nach Verjährung. Mehr zu Vermögensarrest und Einziehung.
- Kooperation: Ob Aufklärungshilfe nach § 46b StGB sinnvoll ist, muss früh entschieden werden.
- Zeugen: Mitarbeiter, die als Zeugen geladen werden, brauchen einen eigenen Beistand, bevor sie sich selbst belasten.
Alexander Rumpf verteidigt im Cum-Ex-Komplex Banker und Rechtsanwälte. Mehr zum Steuerstrafrecht und zum Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt.
Cum-Ex und Cum-Cum, kurz beantwortet.
Ist Cum-Ex strafbar?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass Cum-Ex-Geschäfte mit dem Ziel, eine nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, als Steuerhinterziehung strafbar sind (BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20). Seitdem geht es in den Verfahren meist nicht mehr um die Frage, ob das Modell strafbar war, sondern darum, was der einzelne Beteiligte wusste und wollte.
Ich war nur Händler, Jurist oder im Back-Office tätig. Bin ich trotzdem betroffen?
Möglicherweise. Die Ermittlungen richten sich längst nicht mehr nur gegen Initiatoren und Banken, sondern auch gegen Händler, Anwälte, Steuerberater, Depotbanken und Mitarbeiter aus Abwicklung und Steuerabteilung. Entscheidend ist der individuelle Tatbeitrag und der Vorsatz. Wer als Mitarbeiter angeschrieben oder als Zeuge geladen wird, sollte sich vor jeder Aussage beraten lassen.
Ist Cum-Ex nicht längst verjährt?
Häufig nicht. Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gilt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren, die durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen werden kann. Außerdem können Taterträge auch nach Eintritt der Verjährung eingezogen werden (§ 76a Abs. 2 StGB). Ob ein konkreter Vorwurf verjährt ist, muss für jede einzelne Tat geprüft werden.
Was ist Cum-Cum, und wird das auch verfolgt?
Bei Cum-Cum-Geschäften werden Aktien rund um den Dividendenstichtag an Inländer übertragen, um ausländischen Anlegern die Kapitalertragsteuer zu ersparen. Auch solche Gestaltungen sind inzwischen Gegenstand von Ermittlungen. Rechtskräftige Verurteilungen gibt es nach unserem Kenntnisstand noch nicht.
Kann Kooperation helfen?
Unter Umständen erheblich. Im Cum-Ex-Komplex hat die Aufklärungshilfe einzelner Beschuldigter über Haft oder Bewährung entschieden. Ob und wann sie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und muss sehr früh und sehr genau abgewogen werden.
Die Angaben auf dieser Seite sind allgemein gehalten und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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