Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
Wer Kapitalanlagen vertreibt, bewegt sich strafrechtlich auf empfindlichem Terrain. § 264a StGB stellt unrichtige vorteilhafte Angaben und das Verschweigen nachteiliger Tatsachen in Prospekten und Darstellungen unter Strafe, wenn sie sich an einen größeren Kreis von Personen richten - und zwar unabhängig davon, ob ein Anleger tatsächlich zeichnet oder geschädigt wird. Der Tatbestand ist dem Betrug vorgelagert und schützt das Vertrauen in den Kapitalmarkt. Für Emittenten, Vertriebe und Verantwortliche ist er ein zentrales Risiko.
Was § 264a StGB verlangt
§ 264a StGB erfasst, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder mit dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Kreis von Personen hinsichtlich der für die Entscheidung erheblichen Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ein Gefährdungsdelikt
Auch der Kapitalanlagebetrug ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Anleger die Angaben gelesen, ihnen vertraut, gezeichnet oder einen Schaden erlitten hat. Strafbar ist bereits die unrichtige oder unvollständige Darstellung gegenüber einem größeren Personenkreis. Damit entfällt der beim Betrug zentrale Ansatz des Schadens- und Kausalitätsnachweises - der Streit verlagert sich auf die Erheblichkeit und die Richtigkeit der Angaben.
Wo es relevant wird
Verfahren entstehen aus Emissionsprospekten, aus dem Vertrieb geschlossener Fonds und Beteiligungen, aus Vermögensanlagen im Graubereich und aus digitalen Angeboten. Häufig verbinden sich der Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, aufsichtsrechtliche Fragen der BaFin und der klassische Betrug gegenüber einzelnen Anlegern. Für die Verteidigung ist deshalb die Verzahnung von Straf-, Kapitalmarkt- und Aufsichtsrecht kennzeichnend.
Wo die Verteidigung ansetzt
Die Verteidigung prüft, ob die beanstandete Angabe wirklich unrichtig oder eine vertretbare Prognose war, ob sie für die Anlageentscheidung erheblich war, ob sich die Darstellung an einen „größeren Kreis von Personen” richtete und wer für den Prospektinhalt verantwortlich war. Gerade die Abgrenzung zwischen unrichtiger Tatsachenangabe und zulässiger, wenn auch optimistischer Prognose ist der Kern vieler Verfahren.
Gesetzliche Grundlagen
Der Kapitalanlagebetrug ist dem Betrug vorgelagert:
- § 264a StGB: Kapitalanlagebetrug als abstraktes Gefährdungsdelikt, einschließlich der tätigen Reue.
- Abzugrenzen vom Betrug (§ 263 StGB); verwandt der Kreditbetrug (§ 265b StGB). Kapitalmarktrechtlich flankiert durch die Aufsicht der BaFin.
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Kapitalanlagebetrug - kurz beantwortet.
Ist Kapitalanlagebetrug auch ohne geschädigten Anleger strafbar?
Ja. § 264a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist bereits die unrichtige vorteilhafte Angabe oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen gegenüber einem größeren Personenkreis - unabhängig davon, ob jemand zeichnet oder einen Schaden erleidet.
Was ist ein „größerer Kreis von Personen”?
Ein nicht individuell bestimmter, unbestimmter Adressatenkreis, wie er für Prospekte und öffentliche Darstellungen typisch ist. Richtet sich eine Angabe nur an eine einzelne Person, kommt eher der Betrug in Betracht.
Was unterscheidet unrichtige Angaben von einer Prognose?
Strafbar sind unrichtige Angaben über erhebliche Tatsachen. Eine vertretbare, wenn auch optimistische Prognose ist keine unrichtige Tatsachenangabe. Diese Abgrenzung ist der Kern vieler Verfahren.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Kommt es zu Schäden einzelner Anleger, tritt häufig der Betrugsvorwurf hinzu.
