Kooperation oder Korruption? §§ 299a, 299b StGB und der Abrechnungsbetrug
Es sind selten die großen Umschläge. Es sind die Beteiligung am Labor, die Pauschale für den Zuweiser, die Anwendungsbeobachtung, der Vortrag für ein auffällig hohes Honorar - Dinge, die jahrelang üblich waren und heute ein Ermittlungsverfahren auslösen. Seit 2016 stehen die §§ 299a, 299b StGB im Gesetz, und sie haben den Klinikalltag verändert. Wer die Grenze kennt, kann weiter kooperieren. Wer sie ignoriert, riskiert mehr als eine Strafe.
Was §§ 299a, 299b StGB verbieten
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen wurden 2016 zwei neue Tatbestände eingeführt. § 299a StGB erfasst die Bestechlichkeit: Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt - als Gegenleistung dafür, dass er einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt -, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. § 299b StGB spiegelt das für die Geberseite: Pharma- und Medizinprodukteunternehmen, Labore, Sanitätshäuser, Apotheken.
Das Gesetz benennt drei Anknüpfungspunkte, und die decken den Klinikalltag weitgehend ab: die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln und Medizinprodukten; der Bezug solcher Mittel, die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bestimmt sind; und - praktisch am wichtigsten - die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial. Wer Patienten lenkt, steht im Fokus dieser Norm.
Die Grenze: Leistung oder Steuerung
Der häufigste Irrtum lautet: „Kooperation ist jetzt verboten." Das ist falsch, und es schadet den Kliniken sogar. Verboten ist nicht die Zusammenarbeit, sondern die Unrechtsvereinbarung - der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung. Das Gesetz will nicht die Medizin lähmen, sondern verhindern, dass Geld über die Behandlung entscheidet statt der Indikation.
Damit ist der Prüfmaßstab klar, auch wenn er im Einzelfall anspruchsvoll bleibt: Steht der Zahlung eine echte, benötigte Leistung gegenüber, ist sie angemessen vergütet, ist alles transparent dokumentiert und schriftlich geregelt - und wäre die Kooperation auch dann so gestaltet, wenn kein Verordnungs- oder Zuweisungsstrom im Spiel wäre? Wer diese Fragen sauber beantworten kann, kooperiert legal. Kritisch wird es, wo die Vergütung nicht der Leistung entspricht, sondern erkennbar den Strom steuern soll. Die Grenze verläuft also zwischen Leistung und Steuerung - nicht zwischen Zusammenarbeit und Isolation.
Und eine Beobachtung aus der Praxis: Die gefährlichsten Konstruktionen sind selten die verschlagenen. Es sind die gewachsenen - Vereinbarungen, die vor 2016 üblich waren, nie überprüft wurden und heute an einem Maßstab gemessen werden, den es damals nicht gab.
Wo Ermittler zuerst hinschauen.
- Zuweiserpauschalen und Einweiserprämien - Geld für Patienten, auch verpackt als „Verwaltungskostenbeitrag".
- Beteiligungsmodelle an Laboren, Sanitätshäusern, Apotheken ohne echte Leistungsgrundlage.
- Anwendungsbeobachtungen ohne wissenschaftlichen Gehalt - Honorar pro eingeschlossenem Patienten.
- Vortrags- und Beiratshonorare, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen.
- Rabatte und Naturalrabatte beim Sprechstundenbedarf.
- Kostenlose Überlassung von Personal, Geräten oder Räumen.
- Chefarztverträge, deren Vergütung an Zuweisungs- oder Fallzahlen anknüpft.
Die typischen Risikofelder
Besonders heikel - und für Kliniken oft überraschend - sind Chefarztverträge mit Zuweisungsbezug. Wird die Vergütung an die Zahl zugewiesener oder eingewiesener Patienten geknüpft, gerät die Vereinbarung schnell in die Nähe einer Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 299a StGB; die Arbeitsgerichte haben sich mit solchen Konstellationen bereits befasst (etwa LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. März 2024 – 2 Sa 125 öD/23). Das Risiko ist doppelt: strafrechtlich für die Beteiligten, zivilrechtlich für die Wirksamkeit des Vertrags.
Der zweite Klassiker ist die Beteiligung. Ein Arzt hält Anteile an einem Labor, an das er Untersuchungsmaterial schickt. Das ist nicht per se strafbar - entscheidend ist, ob die Ausschüttung eine Rendite auf echtes Kapital und Risiko ist oder eine verkappte Vergütung für die Zuführung. Genau diese Unterscheidung entscheidet Verfahren, und sie lässt sich nur anhand der konkreten Ausgestaltung treffen.
Abrechnungsbetrug: behandelt und trotzdem Schaden
Neben der Korruption steht der Vorwurf, der Ärzte am meisten empört - und das aus nachvollziehbaren Gründen. Abrechnungsbetrug ist Betrug nach § 263 StGB gegenüber Krankenkassen, Kassenärztlicher Vereinigung oder Privatpatienten. Und die Rechtsprechung legt im vertragsärztlichen Bereich einen streng formalen Maßstab an: Eine Leistung, die unter Verstoß gegen zwingende Abrechnungsvoraussetzungen erbracht wurde, ist nicht abrechnungsfähig - selbst dann nicht, wenn sie medizinisch indiziert war, fachlich einwandfrei erbracht wurde und dem Patienten geholfen hat.
Für den Arzt fühlt sich das absurd an: „Ich habe doch behandelt, der Patient ist gesund." Juristisch entsteht der Schaden trotzdem, weil der Anspruch auf die Vergütung nie bestand. Typische Auslöser sind Verstöße gegen Qualifikations-, Delegations- oder Anwesenheitsanforderungen - der Facharztstandard, die persönliche Leistungserbringung, die Frage, wer wann tatsächlich im Haus war. Über viele Quartale summieren sich daraus schnell sechsstellige Beträge.
Für die Verteidigung heißt das: Der Streit ist meist keiner über Medizin, sondern einer über Abrechnungsvorschriften und Vorsatz. Denn nicht jeder formale Verstoß ist ein Betrug - es braucht Täuschung und Vorsatz. In der Praxis wird aus einem Regelverstoß zu schnell auf Betrug geschlossen. Diese Kette aufzubrechen, ist die eigentliche Arbeit.
Was neben der Strafe droht
Der Strafrahmen des § 299a StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen - etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem Handeln - greift § 300 StGB mit einem deutlich höheren Rahmen. Beim Abrechnungsbetrug richtet sich das Gewicht nach der Schadenshöhe.
Doch wie so oft im Medizinstrafrecht ist die Strafe nicht das Schlimmste. Daneben stehen die Vermögensabschöpfung, die den wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, Rückforderungen und Regresse der Kostenträger, Zulassungsentzug, berufsrechtliche Verfahren und im Extremfall der Widerruf der Approbation. Für die Klinik kommen Reputationsschaden und die Frage der Verbandsgeldbuße hinzu. Ein Verfahren, das mit einer überschaubaren Pauschale begann, kann so eine Karriere und eine Abteilung mitnehmen.
Was Kliniken jetzt tun sollten
Der wirksamste Schutz ist unspektakulär: die eigenen Verträge kennen. Kooperationsverträge, Beteiligungsmodelle, Chefarztverträge, Vereinbarungen mit Laboren und Zuweisern - einmal systematisch gegen den Maßstab des § 299a StGB gehalten, sauber dokumentiert, wo nötig angepasst. Das ist Arbeit von Wochen, nicht von Jahren, und es ist die einzige Prüfung, die man vor dem Ermittlungsverfahren noch selbst steuern kann. Dazu gehört, Ärztinnen und Ärzte zu schulen - nicht mit Paragrafen, sondern mit den konkreten Konstellationen ihres Alltags.
Und wenn bereits ermittelt wird: keine spontanen Erklärungen, keine Unterlagen ohne Prüfung herausgeben - gerade weil Patientendaten betroffen sind und aus einer unbedachten Vorlage ein neuer Vorwurf erwachsen kann (§ 203 StGB). Ebenso wichtig ist die Rollentrennung: Die Interessen der Klinik und die des einzelnen Arztes fallen häufig auseinander. Eine gemeinsame Verteidigung ist keine Ersparnis, sondern ein Risiko für beide. Wer diese Verfahren einmal geführt hat, weiß: Sie entscheiden sich in den Verträgen und in den ersten Wochen - nicht im Plädoyer.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Korruption und Abrechnung - kurz beantwortet.
Was genau verbietet § 299a StGB?
§ 299a StGB stellt die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe. Erfasst ist, wer als Angehöriger eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung im Zusammenhang mit der Berufsausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt - als Gegenleistung dafür, dass er einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Anknüpfungspunkte sind die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln und Medizinprodukten, deren Bezug zur unmittelbaren Anwendung sowie die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich die Geberseite.
Sind Kooperationen mit Ärzten damit verboten?
Nein - und das ist der entscheidende Punkt. Verboten ist nicht die Zusammenarbeit, sondern die Unrechtsvereinbarung: der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb. Wer eine echte Leistung erbringt und dafür eine angemessene, transparente Vergütung erhält, bewegt sich im legalen Bereich. Kritisch wird es, wenn die Vergütung nicht der Leistung entspricht, sondern erkennbar den Verordnungs- oder Zuweisungsstrom steuern soll. Die Grenze verläuft also nicht zwischen Kooperation und Nicht-Kooperation, sondern zwischen Leistung und Steuerung.
Wo liegen die typischen Risikofelder?
In der Praxis immer wieder: Zuweiserpauschalen und Prämien für die Einweisung von Patienten, Beteiligungsmodelle an Laboren, Sanitätshäusern oder Apotheken mit unklarer Leistungsgrundlage, Anwendungsbeobachtungen ohne wissenschaftlichen Gehalt, überhöhte Honorare für Vorträge oder Beiratstätigkeit, Rabatte und Naturalrabatte beim Sprechstundenbedarf sowie die kostenlose Überlassung von Personal oder Geräten. Auch Chefarztverträge geraten in den Blick, wenn die Vergütung an Zuweisungszahlen anknüpft.
Was ist ein Abrechnungsbetrug - ich habe doch behandelt?
Genau hier liegt die Härte dieses Vorwurfs. Abrechnungsbetrug ist Betrug nach § 263 StGB gegenüber Krankenkassen, KV oder Privatpatienten. Die Rechtsprechung legt im vertragsärztlichen Bereich einen streng formalen Maßstab an: Eine Leistung, die unter Verstoß gegen zwingende Abrechnungsvoraussetzungen erbracht wurde, ist nicht abrechnungsfähig - auch dann nicht, wenn sie medizinisch sinnvoll war und dem Patienten geholfen hat. Der Schaden kann also entstehen, obwohl behandelt wurde. Typisch sind Verstöße gegen Qualifikations-, Delegations- oder Anwesenheitsanforderungen.
Was droht - und was neben der Strafe?
Der Grundtatbestand des § 299a StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen - etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem Handeln - erhöht § 300 StGB den Rahmen deutlich. Beim Abrechnungsbetrug kommt es auf die Schadenshöhe an, die sich über viele Quartale schnell summiert. Entscheidend ist aber oft das, was daneben läuft: Vermögensabschöpfung, Rückforderungen und Regresse, Zulassungsentzug, berufsrechtliche Verfahren und im Extremfall der Widerruf der Approbation.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt - was sollten wir sofort tun?
Keine spontanen Erklärungen und keine Unterlagen ohne Prüfung herausgeben - gerade weil Patientendaten betroffen sind und aus einer unbedachten Vorlage ein neuer Vorwurf entstehen kann (§ 203 StGB). Wichtig ist außerdem die Rollentrennung: Die Interessen der Klinik und die des einzelnen Arztes können auseinanderfallen; eine gemeinsame Verteidigung ist keine Lösung. Sinnvoll ist, den Sachverhalt zuerst intern strukturiert aufzuklären und erst dann über Kommunikation mit den Behörden zu entscheiden.
