Delikte · § 370 AO

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) - der Vorwurf und seine Verteidigung

Steuerhinterziehung ist der Kern des Steuerstrafrechts. Sie begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist niedrig, die Folgen können erheblich sein - und ab bestimmten Beträgen entscheidet die Rechtsprechung streng über Bewährung oder Haft. Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die früh ansetzt.

Der Tatbestand

§ 370 AO erfasst zwei Tathandlungen: die aktive Falschangabe (unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde) und das pflichtwidrige Unterlassen (das In-Unkenntnis-Lassen trotz Erklärungspflicht). Beide müssen zu einer Steuerverkürzung führen oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangen. Der Tatbestand ist vorsätzlich; die bloß leichtfertige Steuerverkürzung ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO). Die Grenze zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit ist deshalb ein zentraler Ansatzpunkt.

Das große Ausmaß

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Schwelle bei einem Betrag von 50.000 Euro erreicht - einheitlich, unabhängig davon, ob durch aktives Tun oder durch Unterlassen hinterzogen wurde. Ab dieser Grenze verschiebt sich der Strafrahmen nach oben (sechs Monate bis zehn Jahre), und die Verjährung verlängert sich.

Typische Konstellationen

Wo der Vorwurf entsteht.

  1. Nicht erklärte Einnahmen und verdeckte Gewinnausschüttungen.
  2. Umsatzsteuer - unberechtigte Vorsteuer, Karussellstrukturen.
  3. Auslandssachverhalte und nicht erklärte Kapitalerträge.
  4. Kassenführung und Manipulation elektronischer Aufzeichnungen.

Verjährung

Die Verfolgungsverjährung beträgt bei der einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre, bei den besonders schweren Fällen jedoch fünfzehn Jahre (§ 376 AO). Das bedeutet, dass die Finanzbehörden weit in die Vergangenheit zurückgreifen können - ein Umstand, der für die Frage einer Selbstanzeige und für die Reichweite des Vorwurfs erhebliche Bedeutung hat.

Strafzumessung bei hohen Beträgen

Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe hat der Bundesgerichtshof die Latte hoch gelegt: Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe kommt dann in der Regel nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Für die Verteidigung heißt das, diese Milderungsgründe früh zu erarbeiten und zu belegen - Nachzahlung, Aufklärungshilfe, persönliche Umstände - statt sie erst in der Hauptverhandlung zu suchen.

Rechtsprechung

Zur Strafzumessung bei hohen Hinterziehungsbeträgen hat der Bundesgerichtshof klare Maßstäbe gesetzt:

  • BGH, Urteil vom 07.02.2012 - 1 StR 525/11 (wistra 2012, 191): Bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung regelmäßig nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Nachweis bei dejure.org.
  • Gesetzliche Grundlagen: § 370 AO (Steuerhinterziehung), § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) und § 376 AO (Verjährung).

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf und Florian Schmidt-Tüshaus verteidigen im Steuerstrafrecht - von der Selbstanzeige bis zum Verfahren um Millionenbeträge.

Häufige Fragen

Steuerhinterziehung - kurz beantwortet.

Wann ist Steuerhinterziehung strafbar?

Wenn über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder eine Erklärungspflicht pflichtwidrig verletzt wird und dadurch Steuern verkürzt werden - und zwar vorsätzlich (§ 370 AO). Die bloß leichtfertige Verkürzung ist nur eine Ordnungswidrigkeit.

Ab welchem Betrag liegt ein großes Ausmaß vor?

Nach der Rechtsprechung des BGH ab 50.000 Euro - einheitlich für aktives Tun und Unterlassen. Ab dieser Grenze liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit erhöhtem Strafrahmen und verlängerter Verjährung.

Wie lange kann Steuerhinterziehung verfolgt werden?

Die einfache Steuerhinterziehung verjährt in fünf Jahren, die besonders schweren Fälle in fünfzehn Jahren (§ 376 AO). Die Finanzbehörden können also weit zurückgreifen - wichtig auch für die Reichweite einer Selbstanzeige.

Droht bei hohen Beträgen zwingend Haft?

Bei Millionenbeträgen kommt eine Bewährungsstrafe nach der BGH-Rechtsprechung nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Diese Gründe - etwa Nachzahlung und Aufklärungshilfe - früh zu erarbeiten, ist Aufgabe der Verteidigung.

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