Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
§ 266a StGB trifft Arbeitgeber härter, als viele erwarten. Wer die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt, macht sich strafbar - und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Lohn gezahlt wurde. Das häufigste Einfallstor ist die Scheinselbständigkeit: Wird ein vermeintlich freier Mitarbeiter im Nachhinein als Arbeitnehmer eingestuft, stehen Beiträge für Jahre im Raum - und mit ihnen der strafrechtliche Vorwurf.
Was § 266a StGB verlangt
§ 266a StGB stellt in erster Linie das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung unter Strafe (Absatz 1). Das ist ein echtes Unterlassungsdelikt: Strafbar ist die Nichtabführung als solche, unabhängig davon, ob der Lohn ausgezahlt wurde. Die Arbeitgeberbeiträge (Absatz 2) sind demgegenüber nur strafbewehrt, wenn sie durch unrichtige Angaben gegenüber der Einzugsstelle vorenthalten werden. Voraussetzung ist stets die Arbeitgebereigenschaft - und damit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Scheinselbständigkeit als Hauptfeld
Die meisten Verfahren nach § 266a StGB entstehen aus der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorlag. Wer über Jahre mit freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder Honorarkräften gearbeitet hat und diese werden später als abhängig Beschäftigte eingestuft, sieht sich mit Beitragsnachforderungen und einem Strafvorwurf zugleich konfrontiert. Ob jemand selbständig oder abhängig beschäftigt war, richtet sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse - Weisungsgebundenheit, Eingliederung, unternehmerisches Risiko. Diese Abgrenzung ist der Kern der Verteidigung.
Vorsatz und Irrtum
§ 266a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Arbeitgeber muss nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern die daraus folgende Arbeitgebereigenschaft zumindest im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzogen haben. Gerade bei der Scheinselbständigkeit ist das oft der entscheidende Punkt: Wer trotz Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse den sozialrechtlichen Bedeutungsgehalt seiner Arbeitgeberstellung nicht erfasst hat, unterliegt einem Irrtum, der den Vorsatz ausschließen kann. Der Bundesgerichtshof behandelt diesen Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft seit 2019 als Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) - nicht mehr nur als Verbotsirrtum. Das ist ein wichtiger, angreifbarer Punkt; Dokumentation und eingeholter Rat sind hier Gold wert.
Tätige Reue
Das Gesetz sieht eine Selbstanzeige-ähnliche Regelung vor: Wer der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit die Höhe der vorenthaltenen Beiträge schriftlich mitteilt und darlegt, warum die Zahlung nicht möglich ist, kann Straffreiheit erlangen, wenn die Beiträge dann nachgezahlt werden. Auch das gehört anwaltlich vorbereitet, weil die Mitteilung Fristen und Formanforderungen unterliegt.
Rechtsfolgen und Grundlagen
Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren:
- § 266a StGB: Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge (Abs. 1), Arbeitgeberbeiträge bei unrichtigen Angaben (Abs. 2), besonders schwere Fälle und tätige Reue.
- Häufig verzahnt mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und dem Betrugstatbestand (§ 263 StGB).
Rechtsprechung
Vier höchstrichterliche Entscheidungen prägen die Verteidigung bei § 266a StGB - zur Fälligkeit unabhängig von der Lohnzahlung, zur Struktur als Unterlassungsdelikt, zum Vorsatz bei Scheinselbständigkeit und zur Beitragsberechnung:
- BGH, Urteil vom 16.05.2000 - VI ZR 90/99 (BGHZ 144, 311): Arbeitnehmerbeiträge können auch dann vorenthalten sein, wenn für den Zeitraum kein Lohn ausgezahlt wurde; Beitragsanspruch und Fälligkeit knüpfen an die versicherungspflichtige Beschäftigung an, nicht an den Zufluss des Lohns. Die Entscheidung erging zivilrechtlich (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB), entscheidet die strafrechtliche Vorfrage aber ausdrücklich. Nachweis bei dejure.org.
- BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02 (BGHSt 47, 318): § 266a Abs. 1 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Abführung tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar war; bei erkennbarer Liquiditätsgefährdung können bereits vor Fälligkeit Sicherungspflichten bestehen, sodass Zahlungsunfähigkeit am Fälligkeitstag nicht ohne Weiteres entlastet. Nachweis bei dejure.org.
- BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18 (BGHSt 64, 195): Die Arbeitgebereigenschaft ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter deren sozialrechtlichen Bedeutungsgehalt in einer Parallelwertung erfasst hat; fehlt diese Wertung, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB - nicht bloß ein Verbotsirrtum - vor. Zentrale, aktuelle Leitentscheidung für Fälle der Scheinselbständigkeit. Nachweis bei dejure.org.
- BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - 1 StR 1/16 (NStZ 2017, 352): Die vorenthaltenen Beiträge sind für jeden Fälligkeitszeitpunkt festzustellen; fehlen zuverlässige Unterlagen, ist eine Schätzung zulässig, deren Grundlagen und Rechenweg in den Urteilsgründen jedoch nachvollziehbar darzulegen sind. Die bloße Angabe eines Endbetrags genügt nicht. Nachweis bei dejure.org.
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
§ 266a - kurz beantwortet.
Mache ich mich auch strafbar, wenn ich keinen Lohn gezahlt habe?
Ja. Das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB) ist unabhängig davon strafbar, ob der Lohn ausgezahlt wurde. Es ist ein echtes Unterlassungsdelikt - entscheidend ist die Nichtabführung an die Einzugsstelle.
Was hat Scheinselbständigkeit mit § 266a zu tun?
Sehr viel. Wird ein vermeintlich freier Mitarbeiter später als Arbeitnehmer eingestuft, entsteht rückwirkend eine Beitragspflicht - und mit ihr der Vorwurf, die Beiträge vorenthalten zu haben. Die Statusfrage ist das Kernthema der Verteidigung.
Kann ich mich auf einen Irrtum berufen?
Möglicherweise. § 266a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Wer nach sorgfältiger Prüfung von einer selbständigen Tätigkeit ausging, kann sich auf einen Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft berufen. Dokumentation und eingeholter Rat sind dabei entscheidend.
Gibt es eine Selbstanzeige wie im Steuerrecht?
Sinngemäß ja. Wer der Einzugsstelle rechtzeitig die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und sie nachzahlt, kann Straffreiheit erlangen (§ 266a Abs. 6 StGB). Die Mitteilung unterliegt Fristen und sollte anwaltlich vorbereitet werden.
