Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
Wo öffentlich oder privat ausgeschrieben wird, lebt das Verfahren vom echten Wettbewerb der Bieter. § 298 StGB schützt genau diesen Wettbewerb: Strafbar macht sich bereits, wer bei einer Ausschreibung ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht - unabhängig davon, ob dem Auftraggeber am Ende ein Schaden entsteht. Für Bau, Industrie und Dienstleister mit Ausschreibungsgeschäft ist das ein reales Risiko, weil schon die abgestimmte Angebotsabgabe genügt.
Was § 298 StGB verlangt
§ 298 StGB stellt unter Strafe, wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Der Ausschreibung steht die freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich. Erfasst sind sowohl öffentliche als auch private Ausschreibungen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ein Gefährdungsdelikt
§ 298 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt nicht darauf an, ob der Auftraggeber die abgesprochene Leistung tatsächlich vergeben hat oder ob ihm ein Vermögensschaden entstanden ist. Strafbar ist bereits die auf der Absprache beruhende Angebotsabgabe. Das nimmt der Verteidigung den beim Betrug zentralen Ansatz des fehlenden Schadens und verlagert sie auf die Frage, ob überhaupt eine rechtswidrige, auf die Angebotsannahme zielende Absprache vorlag.
Tätige Reue
Das Gesetz eröffnet einen Ausweg: Wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder seine Leistung erbringt, wird nicht bestraft; wird die Tat ohne Zutun des Täters nicht vollendet, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen. Diese tätige Reue ist eng an ihre Voraussetzungen gebunden und sollte nie ohne anwaltliche Begleitung erklärt werden.
Betrug und Kartellrecht
Die Submissionsabsprache steht selten allein. Führt sie zu überhöhten Preisen und einem Schaden, kommt zusätzlich der Betrug (§ 263 StGB) in Betracht - der klassische „Submissionsbetrug”. Parallel drohen kartellrechtliche Folgen: Bußgelder gegen Unternehmen und Verantwortliche nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dazu vergaberechtliche Konsequenzen bis zum Ausschluss von künftigen Vergaben. Wer nur den Strafvorwurf sieht, übersieht die kartell- und vergaberechtliche Flanke.
Gesetzliche Grundlagen
Die Submissionsabsprache steht im Strafgesetzbuch und wird kartellrechtlich flankiert:
- § 298 StGB: wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, einschließlich der tätigen Reue.
- Bei Schaden zusätzlich der Betrug (§ 263 StGB); kartellrechtlich flankiert durch das Bußgeld nach § 81 GWB.
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Submissionsabsprachen - kurz beantwortet.
Ist eine Submissionsabsprache auch ohne Schaden strafbar?
Ja. § 298 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Strafbar ist bereits das auf einer rechtswidrigen Absprache beruhende Angebot - unabhängig davon, ob der Auftrag vergeben wird oder ein Schaden entsteht.
Gilt § 298 StGB nur bei öffentlichen Ausschreibungen?
Nein. Erfasst sind öffentliche und private Ausschreibungen über Waren oder gewerbliche Leistungen sowie die freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb.
Gibt es einen Weg zur Straffreiheit?
Ja, die tätige Reue: Wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder leistet, wird nicht bestraft. Die Voraussetzungen sind eng; eine Erklärung sollte nur nach anwaltlicher Beratung erfolgen.
Drohen neben der Strafe weitere Folgen?
Ja. Bei einem Schaden tritt häufig der Betrug hinzu; parallel drohen Kartellbußgelder nach dem GWB und vergaberechtliche Konsequenzen bis zum Ausschluss von künftigen Vergaben.
