Kooperation - oder Korruption?
Zwischen zulässiger Zusammenarbeit und strafbarer Zuweisung gegen Entgelt liegt oft nur ein schmaler Grat. Die §§ 299a/b StGB stellen Vorteile im Gesundheitswesen unter Strafe - und erfassen dabei auch Konstellationen, die jahrelang als übliche Kooperation galten. Wir verteidigen an genau dieser Grenze.
Vertraulich Kontakt aufnehmenWo Zusammenarbeit zum Vorwurf wird.
Zuweiserpauschalen, Beteiligungsmodelle, Rabatte, Kooperationsverträge, Anwendungsbeobachtungen: Vieles davon ist zulässig - und vieles bewegt sich in einer Grauzone, die Ermittler zunehmend ausleuchten. Der Vorwurf trifft nicht nur Ärzte, sondern ebenso Apotheken, Sanitätshäuser, Hersteller und Kooperationspartner.
Wir prüfen die konkrete Konstruktion: Gab es eine unlautere Bevorzugung? Stand ein Vorteil im Gegenzug für eine Zuführung? War die Kooperation transparent und marktgerecht? An diesen Fragen entscheidet sich die Strafbarkeit - und dort setzen wir an, statt den Vorwurf pauschal hinzunehmen.
Konkret heißt das:
- Konstruktion prüfen - Verträge und Geldflüsse auf die entscheidende Gegenleistungs-Frage untersuchen.
- Grauzone einordnen - zulässige Kooperation von strafbarer Vorteilsgewährung abgrenzen.
- Alle Beteiligten denken - Verteidigung koordiniert für Zuweiser- und Empfängerseite, wo sinnvoll.
- Berufsrecht mitnehmen - Approbation und kammerrechtliche Folgen frühzeitig absichern.
- Zukunft sichern - bestehende Kooperationen rechtssicher neu aufstellen, wo nötig.
Zwei Partner. Ein Team für das Gesundheitswesen.
Alexander Rumpf und Florian Schmidt-Tüshaus verteidigen im Medizinstrafrecht gemeinsam: mit der Nähe zur Welt der Praxen und Kliniken und mit der Erfahrung aus dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie erreichen beide direkt unter +49 69 24746870.
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Klären wir
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Kurze Wege - Sie erreichen uns direkt. Schreiben Sie einfach eine kurze E-Mail, eine Nachricht über WhatsApp oder Signal, oder rufen Sie an. Wir melden uns vertraulich und ohne Umwege zurück.
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