Schwerpunkte · §§ 299a, 299b StGB

Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

Mit den §§ 299a und 299b StGB hat der Gesetzgeber 2016 die Korruption im Gesundheitswesen unter Strafe gestellt. Angehörige der Heilberufe - Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und andere - dürfen keinen Vorteil dafür fordern oder annehmen, dass sie bei der Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln, beim Bezug von Waren oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugen. Ebenso strafbar ist, wer solche Vorteile gewährt. Im Fokus stehen Kooperationen, Rabatte und Zuweisungsentgelte - und die Grenze verläuft an der Unrechtsvereinbarung.

Der Tatbestand

§ 299a StGB stellt die Bestechlichkeit unter Strafe: Ein Heilberufsangehöriger, der im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, macht sich strafbar. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich die Bestechung - das Anbieten, Versprechen oder Gewähren solcher Vorteile. Erfasst sind die Bereiche der Verordnung und Abgabe von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, des Bezugs von Waren und der Zuführung von Patienten. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren.

Wer erfasst ist

Täter der Bestechlichkeit kann nur sein, wer einen Heilberuf ausübt, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert - also insbesondere approbierte Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Die Bestechung nach § 299b kann dagegen jeder begehen, etwa Mitarbeiter von Pharma- oder Medizinprodukteunternehmen. Damit steht ein weiter Kreis von Beteiligten im Raum - auf der Nehmer- wie auf der Geberseite.

Die Unrechtsvereinbarung

Wie bei jeder Korruption entscheidet die Unrechtsvereinbarung: die Verknüpfung von Vorteil und unlauterer Bevorzugung. Nicht der Vorteil allein ist strafbar, sondern der Vorteil als Gegenleistung für eine bevorzugende Entscheidung im Wettbewerb. Fehlt diese Verknüpfung, liegt keine Straftat vor. Deshalb ist die zentrale Frage stets, ob eine Zuwendung an eine konkrete Bevorzugung geknüpft war oder ob sie eine eigenständige, marktgerechte Leistung vergütet.

Zulässige Kooperation oder Straftat?

Das Gesundheitswesen lebt von Kooperationen - zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken, zwischen Leistungserbringern und Herstellern, in Studien und Anwendungsbeobachtungen. Viele davon sind erlaubt und sinnvoll. Die Grenze verläuft dort, wo die Vergütung nicht mehr eine echte, angemessene Gegenleistung abbildet, sondern die Bevorzugung im Wettbewerb erkauft. Für die Verteidigung wie für die Prävention gilt daher: Verträge, Leistungen und Vergütungen müssen transparent, angemessen und dokumentiert sein - dann trägt der Korruptionsvorwurf nicht.

Gesetzliche Grundlagen

Die Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen wurden 2016 eingeführt:

  • § 299a StGB: Bestechlichkeit im Gesundheitswesen; § 299b StGB: Bestechung im Gesundheitswesen.
  • § 300 StGB: besonders schwere Fälle (Strafrahmen bis zu fünf Jahren). Verwandt: die Korruption im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).

Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Ärzte, Apotheker und Unternehmen im Medizinstrafrecht - entlang der Frage, ob wirklich eine Unrechtsvereinbarung vorlag.

Häufige Fragen

§§ 299a/b - kurz beantwortet.

Was ist seit 2016 im Gesundheitswesen strafbar?

Die §§ 299a und 299b StGB stellen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe: Vorteile dafür, dass ein Heilberufsangehöriger bei Verordnung, Bezug oder Zuführung einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt - auf Nehmer- wie auf Geberseite.

Wer kann Täter sein?

Der Bestechlichkeit (§ 299a) nur Angehörige eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung - etwa approbierte Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Die Bestechung (§ 299b) kann jeder begehen, etwa Mitarbeiter von Pharma- oder Medizinprodukteunternehmen.

Ist jede Zuwendung strafbar?

Nein. Strafbar ist nur der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung - die Unrechtsvereinbarung. Eine angemessene Vergütung für eine echte, marktgerechte Leistung ist keine Straftat.

Wie bleiben Kooperationen zulässig?

Verträge, Leistungen und Vergütungen müssen transparent, angemessen und dokumentiert sein und dürfen nicht an eine Bevorzugung im Wettbewerb geknüpft werden. Dann trägt der Korruptionsvorwurf nicht.

An der Unrechtsvereinbarung entscheidet es sich

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