Zollstrafrecht · Spedition · EPPO

Zollverfahren 42: Wann Spediteure und Zollvertreter selbst ins Strafverfahren geraten

Die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt in mehreren Großverfahren gegen Importstrukturen, die das Zollverfahren 42 missbraucht haben sollen. Die Waren kamen aus China, oft über deutsche Häfen. Im Visier stehen nicht nur Importeure, sondern auch Zollvertreter und Transportunternehmen. Für Speditionen stellt sich die Frage, wo die Haftung beginnt und wo das Strafrecht.

Was die EPPO-Verfahren zeigen

Am 22. Oktober 2026 meldete die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) Durchsuchungen in der Slowakei im Verfahren „Pantastic“. Ermittelt wird gegen mindestens 50 Beschuldigte. Über mindestens 3.681 Zollanmeldungen sollen in den Jahren 2016 bis 2019 Textilien und Schuhe aus China eingeführt worden sein, mit zu niedrig angemeldeten Zollwerten und falschen Bestimmungsländern. Den Schaden beziffert die EPPO auf mindestens 44,3 Millionen Euro Zoll und mehr als 190 Millionen Euro Mehrwertsteuer, dazu kommen mutmaßliche Bestechungsgelder an Amtsträger von rund 12 Millionen Euro. Durchsucht wurden Importfirmen, Zollvertreter und Transportunternehmen. Ausgelöst hat das Verfahren ein Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Das Muster ist nicht neu. Im April 2026 hatte die EPPO im Verfahren „Podlimit“ gegen neun tschechische Unternehmen ermittelt, mit mindestens 24,1 Millionen Euro Zoll- und mehr als 113,3 Millionen Euro Mehrwertsteuerschaden in den Jahren 2017 und 2018. Auch hier ging es um Waren aus China und um das Zollverfahren 42.

Für deutsche Unternehmen bemerkenswert: In beiden Fällen gelangten die Waren laut EPPO über Häfen in Deutschland in die EU, abgefertigt wurden sie in der Slowakei. Wer solche Sendungen transportiert, umschlägt oder anmeldet, kann Zeuge werden und unter Umständen selbst in den Verdacht geraten. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

Wie das Zollverfahren 42 funktioniert

Das Verfahren 42, benannt nach dem Code in der Zollanmeldung, ist im Binnenmarkt alltäglich. Die Ware wird in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr überführt und sofort an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weitergeliefert. Die Einfuhrumsatzsteuer entfällt, weil die Umsatzsteuer im Bestimmungsland über den innergemeinschaftlichen Erwerb anfällt. In Deutschland regelt das § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Bei der Einfuhr sind mitzuteilen:

  • die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer oder seines Fiskalvertreters,
  • die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
  • und es ist nachzuweisen, dass die Ware zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt ist.

Der Missbrauch folgt einem einfachen Prinzip: Die Ware kommt nie beim angegebenen Abnehmer an. Sie wird im Binnenmarkt ohne Rechnung verkauft, der angebliche Erwerber taucht ab oder hat nie existiert. Die Umsatzsteuer fällt dann weder im Einfuhrland noch im Bestimmungsland an. Häufig wird zusätzlich der Zollwert zu niedrig angegeben, um auch den Zoll zu drücken.

Wer Zoll und Einfuhrumsatzsteuer schuldet

Für Speditionen entscheidet zuerst die Art der Vertretung. Der Unionszollkodex unterscheidet zwei Formen (Art. 18 UZK):

  • Indirekte Vertretung: Der Zollvertreter gibt die Anmeldung im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers ab. Er ist damit selbst Anmelder und Zollschuldner, neben dem Auftraggeber (Art. 77 Abs. 3 UZK). Weil für die Einfuhrumsatzsteuer die Zollvorschriften sinngemäß gelten (§ 21 Abs. 2 UStG), schuldet er auch die Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Steuerfreiheit im Verfahren 42 nachträglich entfällt.
  • Direkte Vertretung: Der Zollvertreter handelt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Zollschuldner ist dann grundsätzlich der Auftraggeber. Wer aber Angaben für die Anmeldung geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren, wird ebenfalls Zollschuldner (Art. 77 Abs. 3 Unterabs. 2 UZK).

Wer nicht angibt, dass er als Vertreter handelt, oder keine Vertretungsmacht hat, gilt als im eigenen Namen handelnd (Art. 19 Abs. 1 UZK). In der Praxis entsteht die größte finanzielle Gefahr deshalb oft nicht im Strafverfahren, sondern durch die Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer beim Zollvertreter, der als Einziger greifbar ist.

Eine wichtige Grenze hat der Europäische Gerichtshof gezogen: Die Steuerbefreiung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Erwerber die Ware später im Rahmen einer Steuerhinterziehung weiterverkauft, wenn der Importeur davon weder wusste noch wissen musste (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019, C-531/17, Vetsch). Schon zuvor hatte der Gerichtshof entschieden, dass es auf die materiellen Voraussetzungen der anschließenden Lieferung ankommt und nicht auf jede formale Angabe (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2018, C-108/17, Enteco Baltic). Wer seine Prüfungen nachweisen kann, hat damit ein starkes Argument.

Von der Haftung zum Strafverfahren

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Unrichtige Angaben in der Zollanmeldung, die zu einer Verkürzung führen, können deshalb eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO sein, auch soweit Einfuhrabgaben eines anderen Mitgliedstaats betroffen sind. Für Spediteure und Zollvertreter kommt es auf drei Stufen an:

  • Vorsatz: Wer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass Zollwert, Bestimmungsland oder Abnehmer falsch sind, kann Täter oder Gehilfe einer Steuerhinterziehung sein. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen drohen deutlich höhere Strafen.
  • Leichtfertigkeit: Wer bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig eine Verkürzung bewirkt, handelt ordnungswidrig (§ 378 AO). Das erfasst gerade Zollvertreter und Spediteure. Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro je Tat.
  • Verstöße gegen Zollvorschriften: Daneben können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen bestimmte Zollvorschriften als Gefährdung der Einfuhrabgaben mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 382 AO), soweit nicht schon § 378 AO greift.

Hinzu kommen Folgen für das Unternehmen selbst: eine Verbandsgeldbuße, wenn eine Leitungsperson gehandelt oder die Aufsicht vernachlässigt hat (§§ 30, 130 OWiG), und die Einziehung der Erträge. Wo, wie bei „Pantastic“, zusätzlich Bestechung von Amtsträgern im Raum steht, verändert sich das Verfahren grundlegend.

Was Speditionen jetzt prüfen sollten

  • Vertretungsart bewusst wählen und dokumentieren: Indirekte Vertretung im Verfahren 42 bedeutet eigene Haftung. Sie sollte nur übernommen werden, wenn Auftraggeber und Abnehmer belastbar geprüft sind.
  • Auftraggeber und Abnehmer prüfen: Registerauszug, tatsächliche Geschäftstätigkeit, qualifizierte Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18e UStG), und zwar für jede neue Geschäftsbeziehung und bei Änderungen.
  • Plausibilität der Angaben: Passen Warenbeschreibung, Menge und angemeldeter Wert zum Marktpreis? Auffällig niedrige Werte sind das häufigste Warnzeichen der Ermittler.
  • Den Warenweg nachweisen: Beförderungsdokumente, Ablieferungsnachweise und Empfangsbestätigungen im Bestimmungsland sichern. Wer den Weg der Ware belegen kann, entkräftet den Kern des Vorwurfs.
  • Warnzeichen ernst nehmen: wechselnde oder neu gegründete Abnehmer, Umleitung der Ware unterwegs, Abnehmer ohne erkennbaren Geschäftsbetrieb, Druck auf schnelle Abfertigung, Zahlungen von Dritten.
  • Regeln für den Zweifelsfall: Wer entscheidet, wenn etwas nicht stimmt, und wie wird das festgehalten? Eine schriftliche Arbeitsanweisung und Schulungen der Zollsachbearbeiter sind im Ernstfall der wichtigste Sorgfaltsnachweis.

Wenn die Zollfahndung kommt

Nach einer Durchsuchung oder einer ersten Anfrage gilt: keine spontanen Erklärungen, keine ungeprüfte Herausgabe von Unterlagen über den Durchsuchungsbeschluss hinaus. Mitarbeiter, die als Zeugen geladen werden, sollten einen Zeugenbeistand haben, denn aus dem Zeugen wird schnell ein Beschuldigter. Parallel laufen oft Nacherhebungs- oder Haftungsbescheide mit kurzen Rechtsbehelfsfristen.

Die Verteidigung setzt fast immer an derselben Frage an: Was wusste der Zollvertreter, und was durfte er glauben? Wer Auftraggeber und Abnehmer geprüft, den Warenweg dokumentiert und Warnzeichen beachtet hat, kann den Vorsatz und in vielen Fällen auch die Leichtfertigkeit mit belastbaren Nachweisen widerlegen. Diese Nachweise früh zu sichern, ist die wichtigste Aufgabe in den ersten Tagen.

Mehr zum Hintergrund: EPPO, Zoll und Antidumpingzölle bei China-Importen, Zollhinterziehung und Schmuggel (§§ 370 bis 372 AO) und Durchsuchung von Geschäftsräumen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026. Die genannten Verfahren beruhen auf öffentlichen Mitteilungen der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 10. April und 22. Oktober 2026; für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt im Zoll-, Steuer- und Außenwirtschaftsstrafrecht, auch in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft. Er vertritt Speditionen, Zollvertreter und Importeure und ihre Mitarbeiter gegenüber Zollfahndung, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Häufige Fragen

Zollverfahren 42 und Spedition: kurz beantwortet.

Was ist das Zollverfahren 42?

So heißt in der Praxis die steuerfreie Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung, nach dem Verfahrenscode in der Zollanmeldung. Die Einfuhrumsatzsteuer entfällt, wenn die Ware unmittelbar nach der Einfuhr an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird und dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Haftet ein Spediteur als Zollvertreter für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer?

Als indirekter Vertreter gibt er die Zollanmeldung im eigenen Namen ab und ist damit selbst Zollschuldner (Art. 77 Abs. 3 UZK). Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Zollvorschriften sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Entfällt die Steuerfreiheit, kann er also selbst in Anspruch genommen werden. Der direkte Vertreter haftet grundsätzlich nicht, es sei denn, er hat Angaben geliefert, von denen er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie falsch sind.

Mache ich mich strafbar, wenn mein Auftraggeber falsche Angaben gemacht hat?

Nicht automatisch. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus, also dass Sie die Unrichtigkeit kannten oder zumindest billigend in Kauf nahmen. Wer leichtfertig handelt, also offensichtliche Warnzeichen grob missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

Schützt mich die Rechtsprechung, wenn erst der Abnehmer betrügt?

Teilweise. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung bei der Einfuhr nicht allein deshalb versagt werden darf, weil der Erwerber später Mehrwertsteuer hinterzieht, wenn der Importeur davon weder wusste noch wissen musste (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019, C-531/17, Vetsch). Entscheidend ist deshalb, was Sie wussten und was Sie geprüft und dokumentiert haben.

Kann eine Berichtigung ein Bußgeld verhindern?

Bei leichtfertiger Steuerverkürzung ja: Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, wenn unrichtige Angaben berichtigt werden, bevor die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, und verkürzte Steuern fristgerecht nachgezahlt werden (§ 378 Abs. 3 AO). Ob und wie berichtigt wird, sollte vorher geprüft werden, weil die Angaben auch gegen andere Beteiligte verwendet werden können.

Die Zollfahndung will Mitarbeiter vernehmen. Was ist zu tun?

Mitarbeiter sind meist Zeugen, können aber schnell selbst in den Verdacht geraten. Vor einer Vernehmung sollte geklärt sein, in welcher Rolle sie gehört werden, und ihnen ein Zeugenbeistand zur Seite gestellt werden. Das Unternehmen selbst gibt keine Erklärungen ab, bevor die Akte eingesehen ist.

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