Post von der BaFin: die Anhörung im Marktmissbrauchsverfahren.
Ein Auskunftsersuchen oder eine Anhörung der BaFin wegen Insiderhandels oder Marktmanipulation? Was Sie jetzt tun und lassen sollten, und warum die erste Antwort über den weiteren Verlauf entscheiden kann.
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Die erste Antwort
entscheidet viel.
Ein Brief aus Frankfurt, und plötzlich geht es um Ihre Orders.
Rumpf & Schmidt-Tüshaus ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main, bundesweit tätig. Wir begleiten Banker, Händler, Market Maker, Broker und Mitarbeiter von Handelsplätzen seit vielen Jahren in Anhörungen vor der BaFin, auch wenn ausländische Finanzaufsichten beteiligt sind.
Die Wertpapieraufsicht der BaFin wertet Handelsdaten und Verdachtsmeldungen aus. Fällt ein Muster auf, folgt ein Auskunftsersuchen oder eine Anhörung: mit Fragen zu einzelnen Orders, Kommunikation, Positionen oder Kontakten zum Emittenten. Die Antwortfristen sind kurz, der Ton ist sachlich, und gerade deshalb wird die Tragweite oft unterschätzt.
Zeuge, Betroffener oder Beschuldigter?
Die BaFin darf von jedermann Auskünfte und Unterlagen verlangen und Personen vernehmen (§ 6 Abs. 3 WpHG). Wer sich durch eine Antwort selbst belasten würde, darf sie verweigern und muss darüber belehrt werden (§ 6 Abs. 15 WpHG). Im Bußgeldverfahren wegen Marktmissbrauchs ist die BaFin selbst die verfolgende Behörde; ergibt sich der Verdacht einer Straftat, unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft (§ 11 WpHG).
Die erste Frage ist deshalb nicht, was Sie antworten, sondern in welcher Rolle Sie gefragt werden und was die Behörde bereits weiß.
Fünf Schritte nach dem Eingang.
- Nicht spontan antworten, auch nicht telefonisch oder per E-Mail an den Sachbearbeiter.
- Frist notieren und rechtzeitig um Verlängerung bitten lassen; das ist üblich und kein schlechtes Zeichen.
- Rolle klären: Zeuge, Betroffener eines Bußgeldverfahrens oder möglicher Beschuldigter.
- Akteneinsicht über einen Verteidiger, bevor inhaltlich Stellung genommen wird.
- Eigene Unterlagen sichern, aber nichts löschen und nichts mit Kollegen abstimmen. Beides kann als Verdunkelung gewertet werden.
Handelsdaten lesen, bevor die Behörde sie erklärt.
In Marktmissbrauchsverfahren entscheidet oft die Deutung von Orderbuch, Quotes und Ausführungszeiten. Was die Auswertung der Behörde als Muster beschreibt, hat häufig eine handelsübliche Erklärung: Quotierungspflichten eines Market Makers, Absicherungsgeschäfte, algorithmische Strategien oder schlicht die Liquidität eines Werts. Diese Erklärung muss früh, präzise und belegt kommen.
Mehr zu den Tatbeständen und zur Verteidigung finden Sie auf unserer Seite Kapitalmarktstrafrecht Frankfurt.
Ein Partner. Vom ersten Schreiben der BaFin an.
Alexander Rumpf verteidigt seit vielen Jahren Banker, Händler, Market Maker, Broker und Mitarbeiter von Handelsplätzen in Verfahren wegen Marktmanipulation und Insiderhandel. Er begleitet Anhörungen vor der BaFin, auch wenn ausländische Finanzaufsichten beteiligt sind, und verteidigt vor Gericht.
BaFin-Anhörung: kurz beantwortet.
Ist ein Auskunftsersuchen der BaFin schon ein Verfahren gegen mich?
Nicht unbedingt. Die BaFin kann von jedermann Auskünfte verlangen, auch von Zeugen und unbeteiligten Marktteilnehmern (§ 6 Abs. 3 WpHG). Ob Sie als Zeuge, als Betroffener eines Bußgeldverfahrens oder bereits als möglicher Beschuldigter gefragt werden, ergibt sich oft erst aus Formulierungen im Schreiben. Genau das sollte vor jeder Antwort geklärt werden.
Darf ich die Antwort verweigern?
Ja, soweit Sie sich oder nahe Angehörige mit der Antwort der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würden (§ 6 Abs. 15 WpHG). Unterlagen, zu deren Vorlage Sie verpflichtet sind, etwa als Institut, müssen Sie dagegen grundsätzlich herausgeben. Die Grenze zu ziehen, ist der Kern der Beratung.
Kann ich Akteneinsicht verlangen?
Im Bußgeldverfahren hat Ihr Verteidiger ein Recht auf Akteneinsicht, wie im Strafverfahren. Vor einer Stellungnahme sollte er die Akte kennen: Welche Geschäfte werden Ihnen zugerechnet, welche Daten liegen der Auswertung zugrunde, welche Meldungen gab es?
Was passiert mit meiner Stellungnahme?
Sie wird Teil der Akte. Begründen die Erkenntnisse den Verdacht einer Straftat, muss die BaFin die Staatsanwaltschaft unterrichten (§ 11 WpHG). Eine Stellungnahme kann ein Verfahren beenden, sie kann aber auch der Anfang eines Strafverfahrens sein. Deshalb gilt: erst Akteneinsicht, dann Strategie, dann gegebenenfalls Stellungnahme.
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
Das hängt von Ihrem Arbeitsvertrag, von internen Richtlinien und davon ab, ob das Institut selbst Adressat ist. Häufig laufen Anfragen an Mitarbeiter über die Compliance-Abteilung. Ihre Interessen und die des Arbeitgebers müssen dabei nicht übereinstimmen; ein eigener Verteidiger ist dann sinnvoll.
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