Insiderhandel

Insiderhandel vor Übernahmen: Tippgeber, Tippempfänger, Händler.

Ein Kauf kurz vor dem Übernahmeangebot, ein Hinweis aus dem Deal-Team, eine Empfehlung unter Freunden: Insiderhandel ist der Tatbestand im Kapitalmarktstrafrecht, der am häufigsten vor Gericht landet. Wir verteidigen alle Beteiligten der Kette.

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Symbolbild: Handelsbildschirme
Insiderhandel

Wer wusste was,
und wann?

Insiderhandel

Der häufigste Weg ins Strafverfahren.

Rumpf & Schmidt-Tüshaus ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main, bundesweit tätig. Wir verteidigen Investmentbanker, Händler, Mitarbeiter von Börsen und Dienstleistern, Berater und Privatanleger in Verfahren wegen Insiderhandels, Tippgeber ebenso wie Tippempfänger.

Insiderhandel ist im Kapitalmarktstrafrecht der Tatbestand, der am regelmäßigsten bei Gericht landet. Die BaFin erstattete 2024 wegen Marktmanipulation oder Insiderhandels 25 Strafanzeigen gegen 70 Personen; 2025 schloss sie mehr als doppelt so viele Insideruntersuchungen ab wie im Vorjahr. Viele dieser Verfahren werden in Frankfurt geführt, weil hier Übernahmen vorbereitet, Ad-hoc-Mitteilungen verarbeitet und Wertpapiere gehandelt werden.

Typische Konstellationen

Wie Insiderfälle in der Praxis aussehen.

  • Vor Übernahmen und Kapitalmaßnahmen: Mitglieder von Deal-Teams in Banken, Kanzleien oder Beratungen geben Informationen an Freunde oder Händler weiter, die vor dem Angebot kaufen.
  • Tippketten: Die Information wandert über mehrere Personen. Nach dem BGH kann sich auch strafbar machen, wer nur eine Empfehlung bekommt und es für möglich hält, dass Insiderwissen dahintersteht.
  • Zugang zu Mitteilungen vor Veröffentlichung: Mitarbeiter von Börsenbetreibern, Banken, Agenturen oder Dienstleistern, die Ad-hoc-Mitteilungen vor ihrer Veröffentlichung sehen. Auch solche Fälle hat das Landgericht Frankfurt bereits verhandelt.
  • Eigene Unternehmensinformationen: Vorstände und Mitarbeiter, die vor einer Gewinnwarnung verkaufen oder vor guten Zahlen kaufen.
Die Rechtslage

Was der BGH 2025 klargestellt hat.

Insidergeschäfte, das Empfehlen und Verleiten sowie die unrechtmäßige Offenlegung sind nach Art. 14 MAR verboten und nach § 119 Abs. 3 WpHG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Der Bundesgerichtshof hat auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt hin entschieden: Wer auf eine Empfehlung handelt, die auf einer Insiderinformation beruht, fällt unter das Verbot, auch wenn ihm die Information selbst nicht mitgeteilt wurde. Bedingter Vorsatz genügt (BGH, Urteil vom 19.11.2025, 2 StR 224/25).

Für die Verteidigung heißt das: Die Frage, was der Einzelne wusste und für möglich hielt, wird noch wichtiger. Ebenso die Frage, ob die Information überhaupt präzise und kursrelevant war (Art. 7 MAR) und ob es für das Geschäft eine eigene, dokumentierte Begründung gab.

Verteidigung

Kommunikation, Zeitstempel, Motive.

Insiderverfahren werden über Indizien geführt: Wer hatte wann Zugang, wer hat mit wem telefoniert, wann wurde gekauft? Wir prüfen die Auswertung der Behörde Punkt für Punkt, setzen eigene Erklärungen für Handelsentscheidungen dagegen, etwa Analysen, Marktgerüchte, frühere Positionen oder Handelsstrategien, und achten früh auf die Vermögensabschöpfung, die in diesen Verfahren regelmäßig droht.

Zur Übersicht: Kapitalmarktstrafrecht Frankfurt · Post von der BaFin: die Anhörung · BGH und EuGH 2026

Ihr Ansprechpartner

Ein Partner. Vom ersten Schreiben der BaFin an.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Partner · Fachanwalt für Strafrecht · Kapitalmarktstrafrecht

Alexander Rumpf verteidigt seit vielen Jahren Banker, Händler, Market Maker, Broker und Mitarbeiter von Handelsplätzen in Verfahren wegen Marktmanipulation und Insiderhandel. Er begleitet Anhörungen vor der BaFin, auch wenn ausländische Finanzaufsichten beteiligt sind, und verteidigt vor Gericht.

Häufige Fragen

Insiderhandel: kurz beantwortet.

Wer gilt als Insider?

Jeder, der über eine Insiderinformation verfügt und weiß oder wissen müsste, dass es eine ist (Art. 8 Abs. 4 MAR). Das sind nicht nur Vorstände, sondern auch Investmentbanker, Anwälte, Berater, Mitarbeiter von Banken und Börsen, Übersetzer, IT-Dienstleister und alle, denen eine solche Information weitergegeben wird.

Ist schon das Weitergeben eines Tipps strafbar?

Ja. Strafbar sind nach § 119 Abs. 3 WpHG das Insidergeschäft selbst, das Empfehlen und Verleiten anderer und die unrechtmäßige Offenlegung der Information. Wer eine Empfehlung weitergibt und weiß, dass sie auf Insiderwissen beruht, kann die Information unrechtmäßig offenlegen, auch ohne sie selbst auszusprechen (BGH, Urteil vom 19.11.2025, 2 StR 224/25).

Wie kommen die Behörden auf Insidergeschäfte?

Meist über auffällige Käufe kurz vor einer Ad-hoc-Mitteilung oder einem Übernahmeangebot. Die BaFin gleicht Handelsdaten mit Insiderlisten ab, die Emittenten und Berater nach Art. 18 MAR führen müssen, und prüft Verbindungen zwischen Personen. Banken und Broker melden Verdachtsfälle nach Art. 16 MAR.

Welche Strafe droht?

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar. Das Landgericht Frankfurt hat 2022 einen Wertpapierhändler, der über Jahre vor Übernahmeangeboten gehandelt hatte, zu drei Jahren und acht Monaten verurteilt, nach Presseberichten die bis dahin höchste Strafe wegen Insiderhandels in Deutschland. Hinzu kommt die Einziehung der Gewinne.

Was tun, wenn die BaFin nach einem bestimmten Geschäft fragt?

Nicht spontan erklären, warum Sie gekauft haben. Erst klären, in welcher Rolle Sie gefragt werden, Akteneinsicht nehmen und dann entscheiden, ob und was Sie sagen. Sie dürfen Antworten verweigern, die Sie selbst belasten würden (§ 6 Abs. 15 WpHG).

Fragen zu einem Geschäft?

Reden wir
vertraulich.

Die BaFin fragt nach einem bestimmten Kauf oder die Staatsanwaltschaft ermittelt? Sprechen Sie mit Alexander Rumpf, bevor Sie etwas erklären.

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