Kapitalmarktstrafrecht

Kapitalmarktstrafrecht Frankfurt: Marktmanipulation und Insiderhandel.

Banker, Händler, Market Maker, Broker und Mitarbeiter von Handelsplätzen verteidigen wir seit vielen Jahren in Verfahren wegen Marktmanipulation und Insiderhandel, von der ersten Anhörung bei der BaFin bis zur Hauptverhandlung.

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Symbolbild: Kapitalmarktstrafrecht
Kapitalmarktstrafrecht

Wo Aufsicht, Börse und
Staatsanwaltschaft sitzen.

Kapitalmarktstrafrecht

Verteidigung für die Menschen, die den Markt machen.

Rumpf & Schmidt-Tüshaus ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main, bundesweit tätig. Im Kapitalmarktstrafrecht verteidigen wir seit vielen Jahren Banker, Händler, Market Maker, Broker, Mitarbeiter von Handelsplätzen und Wertpapierdienstleistern, Vorstände börsennotierter Unternehmen und Investoren.

Wir begleiten Anhörungen vor der BaFin, auch in Verfahren, an denen ausländische Finanzaufsichten beteiligt sind, und verteidigen in Ermittlungsverfahren und vor Gericht. Wir verstehen, wie Orderbücher, Quotierungspflichten und Preisfeststellung funktionieren. Gerade das entscheidet in diesen Verfahren oft mehr als jede Rechtsfrage.

Die Vorwürfe

Insiderhandel und Marktmanipulation.

  • Insiderhandel (Art. 14 MAR): Geschäfte auf Grundlage einer Insiderinformation, Empfehlungen und Verleiten anderer sowie die unrechtmäßige Offenlegung. Strafbar nach § 119 Abs. 3 WpHG.
  • Marktmanipulation (Art. 15 MAR): Geschäfte, Aufträge oder Informationen, die falsche oder irreführende Signale geben oder ein künstliches Kursniveau herbeiführen. Strafbar nach § 119 Abs. 1 WpHG, wenn sie tatsächlich auf den Preis einwirken.
  • Typische Konstellationen: Spoofing und Layering, Scheingeschäfte (Wash Trades), Marking the Close, Scalping durch Empfehlungen, Pump and Dump, verspätete Ad-hoc-Mitteilungen, Directors' Dealings.
  • Kryptowerte: Insiderhandel und Marktmanipulation sind auch hier strafbar (§ 46 KMAG in Verbindung mit der MiCA-Verordnung).

Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre, schon der Versuch ist strafbar. Wer die Marktmanipulation in Ausübung seiner Tätigkeit für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, eine Börse, einen Handelsplatz oder eine Aufsichtsbehörde begeht, riskiert ein bis zehn Jahre (§ 119 Abs. 5 WpHG). Mehr zu den Tatbeständen in unserem Beitrag Insiderhandel und Marktmanipulation.

Unsere Schwerpunkte

Aus diesen Konstellationen werden in Deutschland tatsächlich Strafverfahren. Wir haben sie jeweils ausführlich beschrieben:

Wie Verfahren entstehen

Von der Handelsüberwachung bis zur Anklage.

Am Anfang steht selten eine Anzeige. Häufiger sind es die Handelsüberwachungsstellen der Börsen, Verdachtsmeldungen von Banken und Brokern nach Art. 16 MAR oder die eigenen Marktanalysen der BaFin. Es folgen Auskunftsersuchen und Anhörungen. Sobald sich der Verdacht einer Straftat ergibt, muss die BaFin die Staatsanwaltschaft unterrichten (§ 11 WpHG); dann drohen Durchsuchung, Beschlagnahme von Handelsdaten und Vermögensarrest.

Wer in dieser frühen Phase die richtigen Fragen stellt und nicht vorschnell Auskunft gibt, hat die besten Chancen, dass aus einem Aufsichtsverfahren kein Strafverfahren wird. Wie Sie sich bei einem Schreiben der BaFin verhalten, lesen Sie unter Post von der BaFin: die Anhörung.

Frankfurt

Hier sitzen Aufsicht, Börse und Staatsanwaltschaft.

Die Wertpapieraufsicht der BaFin, die Frankfurter Wertpapierbörse mit ihrer Handelsüberwachungsstelle, die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und die Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Frankfurt liegen nur wenige Straßen voneinander entfernt. Viele Verfahren wegen Marktmissbrauchs werden deshalb hier geführt. Auch die jüngste Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Insiderhandel betraf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (BGH, Urteil vom 19.11.2025, 2 StR 224/25). Mehr dazu in unserem Beitrag Insidertipps und Börsenbriefe: Was BGH und EuGH gerade klären.

Wir verteidigen bundesweit und begleiten Verfahren mit internationaler Beteiligung, auf Deutsch und Englisch.

Ihr Ansprechpartner

Ein Partner. Vom ersten Schreiben der BaFin an.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Partner · Fachanwalt für Strafrecht · Kapitalmarktstrafrecht

Alexander Rumpf verteidigt seit vielen Jahren Banker, Händler, Market Maker, Broker und Mitarbeiter von Handelsplätzen in Verfahren wegen Marktmanipulation und Insiderhandel. Er begleitet Anhörungen vor der BaFin, auch wenn ausländische Finanzaufsichten beteiligt sind, und verteidigt vor Gericht.

Häufige Fragen

Kapitalmarktstrafrecht: kurz beantwortet.

Wann ist Marktmanipulation eine Straftat und wann eine Ordnungswidrigkeit?

Strafbar ist Marktmanipulation nach § 119 Abs. 1 WpHG, wenn die Handlung vorsätzlich ist und tatsächlich auf den Börsen- oder Marktpreis einwirkt. Fehlt die Preiseinwirkung oder handelt der Betroffene leichtfertig, kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 WpHG in Betracht, über die die BaFin mit teils sehr hohen Geldbußen entscheidet.

Welche Strafe droht bei Insiderhandel oder Marktmanipulation?

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 119 Abs. 1 und 3 WpHG); schon der Versuch ist strafbar. Wer gewerbsmäßig oder als Bande handelt oder die Marktmanipulation in Ausübung seiner Tätigkeit für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, eine Börse, einen Handelsplatz oder eine Aufsichtsbehörde begeht, riskiert ein bis zehn Jahre (§ 119 Abs. 5 WpHG). Für Marktprofis ist diese Qualifikation besonders gefährlich.

Muss ich der BaFin Auskunft geben?

Die BaFin kann von jedermann Auskünfte und Unterlagen verlangen und Personen vernehmen (§ 6 Abs. 3 WpHG). Fragen, deren Beantwortung Sie der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würde, dürfen Sie aber verweigern, und darüber müssen Sie belehrt werden (§ 6 Abs. 15 WpHG). Klären Sie vor jeder Antwort, in welcher Rolle Sie gefragt werden.

Wann schaltet die BaFin die Staatsanwaltschaft ein?

Sobald Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 119 WpHG begründen, muss die BaFin die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten (§ 11 WpHG). Was Sie in einer Anhörung sagen, kann deshalb in einem Strafverfahren eine Rolle spielen.

Gilt das auch für Kryptowerte?

Ja. Insiderhandel und Marktmanipulation bei Kryptowerten sind nach der europäischen MiCA-Verordnung verboten und in Deutschland nach § 46 KMAG strafbar, mit vergleichbaren Strafrahmen wie im Wertpapierhandel.

Anhörung oder Ermittlungsverfahren?

Reden wir
vertraulich.

Ein Schreiben der BaFin, eine Anfrage der Compliance oder eine Durchsuchung? Sprechen Sie mit Alexander Rumpf, bevor Sie antworten.

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