Scalping, Börsenbriefe und Finfluencer: wenn Empfehlungen zur Straftat werden.
Erst kaufen, dann empfehlen, dann verkaufen: Scalping ist Marktmanipulation und gehört zu den Formen, die in Deutschland regelmäßig zu Verurteilungen führen. Wir verteidigen Herausgeber, Analysten, Finfluencer und Auftraggeber von Anlagewerbung.
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Erst kaufen.
Dann empfehlen.
Empfehlen, verkaufen, verurteilt.
Rumpf & Schmidt-Tüshaus ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main, bundesweit tätig. Wir verteidigen Herausgeber von Börsenbriefen, Analysten, Finfluencer, Betreiber von Trading-Communities und Auftraggeber bezahlter Anlagewerbung in Verfahren wegen Marktmanipulation.
Scalping ist eine der wenigen Formen der Marktmanipulation, die in Deutschland immer wieder zu Verurteilungen führt. Der Grund ist einfach: Empfehlung, eigene Positionen und Verkäufe lassen sich über Handelsdaten und Veröffentlichungen gut nachweisen.
Von Börsenbriefen bis zur bezahlten Werbung.
- Börsenbriefe: Herausgeber empfahlen Aktien, die sie zuvor selbst gekauft hatten, ohne ihre Bestände offenzulegen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen Marktmanipulation (BGH, Beschluss vom 04.12.2013, 1 StR 106/13).
- Bezahlte Anlagewerbung: Das Landgericht Mannheim verurteilte 2024 mehrere Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Marktmanipulation. Sie hatten über Jahre in Online- und Printmedien Aktien kanadischer Gesellschaften beworben, an denen sie selbst beteiligt waren, und nach den Kursanstiegen verkauft. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen (BGH, Beschluss vom 27.11.2025, 1 StR 527/24).
- Social Media und Kryptowerte: Empfehlungen in Kanälen und Gruppen mit großer Reichweite, häufig zu wenig liquiden Werten, bei denen schon wenige Käufe den Kurs bewegen.
Was eine Empfehlung offenlegen muss.
Wer Anlageempfehlungen erstellt oder verbreitet, muss sie objektiv darstellen und Interessenkonflikte offenlegen (Art. 20 MAR). Wer selbst positioniert ist und das nicht ordnungsgemäß und wirksam offenlegt, manipuliert nach Art. 12 Abs. 2 lit. d MAR den Markt, wenn er von den Auswirkungen seiner Empfehlung profitiert. Für Journalisten gelten Sonderregeln (Art. 21 MAR), die aber nicht greifen, wenn sie selbst einen Vorteil aus der Verbreitung ziehen.
Praktisch heißt das: eigene Positionen konkret nennen, Haltefristen festlegen und einhalten, Käufe und Verkäufe rund um Empfehlungen dokumentieren und Vergütungen durch Emittenten offenlegen.
Kursbewegung ist nicht gleich Kurseinwirkung.
Strafbar ist die Manipulation nur, wenn sie tatsächlich auf den Kurs eingewirkt hat. Ob ein Anstieg auf die Empfehlung zurückgeht oder auf Nachrichten, Marktlage oder andere Käufer, muss nachgewiesen werden. Ebenso die Frage, ob die Offenlegung ausreichte, und welcher Betrag eingezogen werden darf. Hier setzen wir an.
Zur Übersicht: Kapitalmarktstrafrecht Frankfurt · Post von der BaFin: die Anhörung · BGH und EuGH 2026
Ein Partner. Vom ersten Schreiben der BaFin an.
Alexander Rumpf verteidigt seit vielen Jahren Banker, Händler, Market Maker, Broker und Mitarbeiter von Handelsplätzen in Verfahren wegen Marktmanipulation und Insiderhandel. Er begleitet Anhörungen vor der BaFin, auch wenn ausländische Finanzaufsichten beteiligt sind, und verteidigt vor Gericht.
Scalping: kurz beantwortet.
Was ist Scalping?
Jemand kauft ein Wertpapier, empfiehlt es anschließend öffentlich, etwa in einem Börsenbrief, einem Video oder einem Social-Media-Kanal, und verkauft in den durch die Empfehlung ausgelösten Kursanstieg, ohne den Interessenkonflikt ordnungsgemäß offenzulegen. Das ist nach Art. 12 Abs. 2 lit. d MAR Marktmanipulation.
Ist Scalping strafbar?
Ja, wenn die Empfehlung tatsächlich auf den Kurs einwirkt (§ 119 Abs. 1 WpHG). Gerichte haben Herausgeber von Börsenbriefen bereits wegen Scalpings verurteilt, und der Bundesgerichtshof hat solche Verurteilungen bestätigt (BGH, Beschluss vom 04.12.2013, 1 StR 106/13). Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln drohen ein bis zehn Jahre.
Reicht ein Disclaimer?
Ein allgemeiner Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte reicht womöglich nicht. Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob auch die Höhe der eigenen Positionen konkret genannt werden muss (BGH, Beschluss vom 27.11.2025, 1 StR 527/24). Bis zur Entscheidung ist die konkrete Offenlegung die sichere Variante.
Gilt das auch für Finfluencer und Telegram-Gruppen?
Ja. Die Regeln knüpfen an die Empfehlung an, nicht an das Medium. Wer auf Instagram, YouTube, TikTok, in Telegram-Gruppen oder in Newslettern Aktien oder Kryptowerte empfiehlt und selbst positioniert ist, unterliegt denselben Pflichten. Bei Kryptowerten gilt § 46 KMAG.
Was droht neben der Strafe?
Die Einziehung. Ob der gesamte Verkaufserlös oder nur der Wertzuwachs abgeschöpft wird, ist Gegenstand der EuGH-Vorlage. In der Praxis wird Vermögen oft schon im Ermittlungsverfahren durch Arrest gesichert.
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