Insidertipps und Börsenbriefe: Was BGH und EuGH gerade im Kapitalmarktstrafrecht klären
Zwei Entscheidungen aus dem Herbst 2025 verschieben die Grenzen des Marktmissbrauchsstrafrechts. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass schon das Handeln auf einen Tipp strafbar sein kann, auch wenn der Tippgeber die Insiderinformation selbst nicht verrät. Und der Europäische Gerichtshof soll entscheiden, wie genau Börsenbriefe und bezahlte Anlagewerbung eigene Positionen offenlegen müssen.
Strafbar schon auf einen Tipp hin
Der Bundesgerichtshof hatte über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden (BGH, Urteil vom 19.11.2025, 2 StR 224/25). Die Leitsätze haben Gewicht über den Einzelfall hinaus, die Entscheidung ist zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehen.
- Handeln auf Empfehlung: Wer auf eine Empfehlung handelt, die auf einer Insiderinformation beruht, fällt unter das Insiderhandelsverbot (Art. 8 Abs. 3 MAR), auch wenn ihm die Insiderinformation selbst nicht mitgeteilt wurde.
- Vorsatz: Für die Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 WpHG genügt bedingter Vorsatz. Der Empfänger muss nur nach Laienart erkennen, dass die Empfehlung auf Insiderwissen beruhen kann. Strengere subjektive Anforderungen stellt die Marktmissbrauchsverordnung nicht.
- Tippgeber: Wegen Empfehlens oder Verleitens haftet nur, wer selbst über die Insiderinformation verfügt, ob als Primär- oder Sekundärinsider.
- Weitergabe: Wer eine Empfehlung weitergibt und weiß, dass sie auf Insiderwissen beruht, kann damit die Insiderinformation unrechtmäßig offenlegen (Art. 10 Abs. 2 MAR).
Für die Praxis heißt das: Der klassische Satz „Kauf die, frag nicht warum“ schützt weder den, der ihn sagt, noch den, der danach handelt. Gerade in Händler- und Investorenkreisen, in denen Hinweise schnell weitergegeben werden, ist das Risiko groß.
Scalping: Was muss eine Empfehlung offenlegen?
Der zweite Fall kommt aus Mannheim. Das Landgericht hatte mehrere Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Marktmanipulation verurteilt. Sie hatten über Jahre Aktien kanadischer Gesellschaften in bezahlter Anlagewerbung empfohlen, in Online-Medien und in Printmedien, während sie selbst Aktien und Optionen dieser Gesellschaften hielten. Die Empfehlungen enthielten einen allgemeinen Hinweis auf einen Interessenkonflikt, später den Zusatz, die Beteiligung liege über 0,5 Prozent, aber keine konkreten Zahlen. Nach den Kursanstiegen verkauften die Angeklagten ihre Bestände.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof im Eilverfahren zwei Fragen vorgelegt (BGH, Beschluss vom 27.11.2025, 1 StR 527/24):
- Ist ein Interessenkonflikt nach Art. 12 Abs. 2 lit. d MAR nur dann ordnungsgemäß und wirksam offengelegt, wenn auch die Höhe der eigenen Positionen konkret angegeben wird?
- Profitiert schon, wessen gehaltene Positionen an Wert gewinnen, oder bedarf es einer weiteren Handlung wie des Verkaufs?
Die Antworten entscheiden nicht nur über die Strafbarkeit, sondern auch über die Einziehung: ob der gesamte Verkaufserlös abgeschöpft werden kann oder nur der Wertzuwachs. Mehr zur Einziehung in unserem Überblick Vermögensabschöpfung.
Was das für die Praxis bedeutet
Für Anleger und Händler: Wer einen Tipp aus dem Umfeld eines Emittenten, einer Bank oder eines Beraters bekommt, sollte sich fragen, woher er stammt. Schon die Möglichkeit, dass Insiderwissen dahintersteht, kann genügen.
Für Herausgeber von Börsenbriefen, Analysten und Finfluencer: Pauschale Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte reichen womöglich nicht aus. Bis der EuGH entschieden hat, ist es sicherer, eigene Positionen konkret zu benennen und Handelsgeschäfte rund um Empfehlungen zu dokumentieren.
Für Institute und Compliance: Insiderlisten, Kommunikationsüberwachung und Mitarbeitergeschäfte sollten darauf geprüft werden, ob sie auch die Weitergabe von Empfehlungen ohne ausdrückliche Information erfassen.
Wenn die BaFin fragt
Verfahren wegen Marktmissbrauchs beginnen meist mit einem Auskunftsersuchen oder einer Anhörung der BaFin. Was Sie dann tun und lassen sollten, erklären wir unter Post von der BaFin: die Anhörung. Unsere Verteidigung im Kapitalmarktstrafrecht beschreiben wir unter Kapitalmarktstrafrecht Frankfurt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026. Die Entscheidung des EuGH zur Vorlage 1 StR 527/24 stand bei Redaktionsschluss noch aus.
Insiderhandel und Scalping: kurz beantwortet.
Ist es strafbar, auf einen Tipp hin Aktien zu kaufen?
Es kann strafbar sein. Nach dem Bundesgerichtshof fällt unter das Insiderhandelsverbot auch, wer auf eine Empfehlung handelt, die auf einer Insiderinformation beruht, selbst wenn ihm die Information selbst nicht mitgeteilt wurde (BGH, Urteil vom 19.11.2025, 2 StR 224/25). Es genügt, dass er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass hinter dem Tipp Insiderwissen steht.
Wer haftet als Tippgeber?
Wer eine Empfehlung weitergibt, haftet nach dem BGH nur dann wegen Empfehlens oder Verleitens, wenn er selbst über die Insiderinformation verfügt. Gibt er eine Empfehlung weiter und weiß, dass sie auf Insiderwissen beruht, kann darin eine unrechtmäßige Offenlegung liegen.
Was ist Scalping?
Beim Scalping empfiehlt jemand ein Wertpapier, das er selbst hält, und verkauft es, wenn der Kurs nach der Empfehlung steigt, ohne den Interessenkonflikt ordnungsgemäß offenzulegen. Die Marktmissbrauchsverordnung behandelt das als Marktmanipulation (Art. 12 Abs. 2 lit. d MAR).
Worum geht es in der EuGH-Vorlage?
Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH zwei Fragen vorgelegt: ob eine Offenlegung des Interessenkonflikts nur ordnungsgemäß ist, wenn die Höhe der eigenen Positionen konkret genannt wird, und ob schon die Wertsteigerung gehaltener Positionen ein Profitieren ist oder erst ihr Verkauf (BGH, Beschluss vom 27.11.2025, 1 StR 527/24). Die Antworten bestimmen auch, was eingezogen werden kann.
Was sollten Herausgeber von Börsenbriefen und Finfluencer jetzt tun?
Eigene Positionen in empfohlenen Werten konkret offenlegen, nicht nur pauschal auf einen möglichen Interessenkonflikt hinweisen, und Käufe und Verkäufe rund um Empfehlungen dokumentieren. Bis der EuGH entschieden hat, ist die vorsichtige Auslegung die sichere.
