Arbeitszeit · Bußgeld · Arbeitgeber

Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz: Bußgeld und Strafe für Arbeitgeber

Zwölf-Stunden-Schichten im Objektschutz, durchgearbeitete Nächte auf der Baustelle, Touren ohne Pause: In vielen Betrieben gehört das zum Alltag. Rechtlich ist jede dieser Schichten ein möglicher Bußgeldtatbestand, und unter bestimmten Umständen eine Straftat. Was Arbeitgeber wissen müssen.

Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt wenige, aber klare Grenzen:

  • Höchstarbeitszeit: acht Stunden je Werktag. Bis zu zehn Stunden sind erlaubt, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden je Werktag nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Die Pausen müssen im Voraus feststehen und dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten (§ 4 ArbZG).
  • Ruhezeit: mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG).
  • Sonn- und Feiertage: grundsätzlich arbeitsfrei (§ 9 ArbZG), mit zahlreichen gesetzlichen Ausnahmen (§ 10 ArbZG). Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 ArbZG).

Abweichungen sind möglich, aber nur auf bestimmten Wegen: durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines Tarifvertrags (§ 7 ArbZG), etwa für Arbeitszeiten über zehn Stunden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Das ist im Wach- und Sicherheitsgewerbe der typische Fall. Wer lange Schichten fährt, sollte also genau wissen, auf welcher Grundlage das geschieht, und ob diese Grundlage für den eigenen Betrieb überhaupt gilt.

Bußgeld bis 30.000 Euro je Verstoß

Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig Beschäftigte über die Höchstarbeitszeit hinaus arbeiten lässt, Pausen nicht, nicht lang genug oder nicht rechtzeitig gewährt, die Ruhezeit nicht einhält oder an Sonn- und Feiertagen unzulässig beschäftigt (§ 22 Abs. 1 ArbZG). Der Rahmen liegt bei bis zu 30.000 Euro (§ 22 Abs. 2 ArbZG). Für einen fehlenden Aushang des Gesetzes sind es bis zu 5.000 Euro.

Wichtig ist der Maßstab: Betroffen ist jeder einzelne Beschäftigte an jedem einzelnen Tag. Bei einem Betrieb mit vielen Beschäftigten und einem Prüfzeitraum von mehreren Monaten summiert sich das schnell. Gerade für kleinere Unternehmen kann das schnell existenzbedrohend werden.

Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder (§ 17 ArbZG). Viele Verfahren beginnen aber anderswo: bei einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die Dienstpläne und Stundenaufzeichnungen ohnehin auswertet und ihre Erkenntnisse an andere Behörden weitergeben kann, oder nach einem Arbeitsunfall.

Wann ein Arbeitszeitverstoß strafbar ist

Aus der Ordnungswidrigkeit wird eine Straftat, wenn der Arbeitgeber einen Verstoß gegen Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit oder Sonntagsruhe

  • vorsätzlich begeht und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Beschäftigten gefährdet, oder
  • beharrlich wiederholt.

Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 23 Abs. 1 ArbZG). Wer die Gesundheitsgefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (§ 23 Abs. 2 ArbZG).

„Beharrlich“ ist, wer trotz Abmahnung, Bußgeld oder Hinweis der Behörde weitermacht. Ein bereits verhängtes Bußgeld ist deshalb ein Warnsignal: Ändert sich danach nichts, steht beim nächsten Mal ein Strafverfahren im Raum. Kommt es infolge von Übermüdung zu einem Unfall, können zudem fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung hinzukommen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur strafrechtlichen Verantwortung nach einem Arbeitsunfall.

Wer haftet: Geschäftsführer, Schichtleiter, Unternehmen

Das Arbeitszeitgesetz richtet sich an den Arbeitgeber. Ist das eine GmbH, trifft die Verantwortung die Geschäftsführer persönlich (§ 9 Abs. 1 OWiG). Hat die Geschäftsführung die Einsatzplanung auf Betriebs- oder Schichtleiter übertragen, können auch diese verantwortlich sein (§ 9 Abs. 2 OWiG). Das entlastet die Geschäftsführung aber nur, wenn sie die Beauftragten sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Andernfalls droht ein eigenes Bußgeld wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG). Gegen das Unternehmen selbst kann zusätzlich eine Verbandsgeldbuße verhängt werden (§ 30 OWiG).

Aufzeichnung: die unterschätzte Pflicht

Das Arbeitszeitgesetz verlangt, jede Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag aufzuzeichnen und die Nachweise zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Ein Verstoß ist selbst eine Ordnungswidrigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem 2022 entschieden, dass Arbeitgeber schon nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen.

In den Branchen des § 2a SchwarzArbG, darunter Bau, Logistik, Gebäudereinigung, Gastronomie und das Wach- und Sicherheitsgewerbe, gilt außerdem die strengere Pflicht nach dem Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer jeder täglichen Arbeitszeit sind binnen sieben Tagen aufzuzeichnen (§ 17 MiLoG). Die Aufzeichnungen sind dabei ein zweischneidiges Schwert. Sie belegen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, aber nur sie können zeigen, dass Pausen tatsächlich gewährt wurden und Ruhezeiten eingehalten sind. Fehlen sie, schätzt die Behörde, meist zu Lasten des Arbeitgebers.

Was im Verfahren zu tun ist

  • Keine Stellungnahme ohne Akteneinsicht. Als Betroffener müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen. Zur Sache äußern Sie sich erst, wenn klar ist, worauf die Behörde ihren Vorwurf stützt.
  • Rechtsgrundlagen prüfen. Gilt ein Tarifvertrag mit abweichenden Regeln? Lag Arbeitsbereitschaft vor? Gab es eine behördliche Ausnahme? Viele Vorwürfe halten einer genauen Prüfung nicht stand.
  • Den Zeitraum und die Zahl eingrenzen. Hochrechnungen aus Stichproben oder Mitarbeiterbefragungen sind angreifbar.
  • Die Verantwortung klären. Wer hat die Dienstpläne gemacht, wer hat sie freigegeben, wie wurde kontrolliert?
  • Den Zusammenhang sehen. Arbeitszeitverstöße fallen selten allein auf. Wo zu lange gearbeitet wird, wird oft auch zu wenig bezahlt. Dann stehen schnell der Mindestlohn und Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB im Raum. Die Verteidigung muss alle Verfahren gemeinsam denken.
  • Abläufe ändern. Wer nach dem ersten Verfahren Dienstplanung und Zeiterfassung in Ordnung bringt, vermeidet den Vorwurf der Beharrlichkeit und damit das Strafverfahren.

Lesen Sie auch: Nach der FKS-Prüfung: Wie geht es weiter? Für Sicherheitsdienste haben wir mit dem Compliance Shield Sicherheit eine laufende Selbstkontrolle entwickelt, die Dienstplanung, Arbeitszeit und Mindestlohn zusammen prüft.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: November 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmer und Geschäftsführer im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, mit einem Schwerpunkt bei § 266a StGB, Schwarzarbeit und Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Häufige Fragen

Arbeitszeitgesetz, kurz beantwortet.

Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?

Bis zu 30.000 Euro je Verstoß, etwa für Überschreitung der Höchstarbeitszeit, fehlende Pausen, zu kurze Ruhezeiten oder fehlende Aufzeichnungen (§ 22 ArbZG). Jeder Beschäftigte an jedem Tag kann ein eigener Verstoß sein.

Ist ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz strafbar?

Ja, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich handelt und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Beschäftigten gefährdet, oder wenn er Verstöße beharrlich wiederholt. Dann drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 23 ArbZG).

Sind Zwölf-Stunden-Schichten erlaubt?

Grundsätzlich sind höchstens zehn Stunden je Werktag zulässig (§ 3 ArbZG). Längere Schichten sind möglich, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf tariflicher Grundlage dies zulässt, etwa weil regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt (§ 7 ArbZG), oder in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Arbeitszeitverstöße?

Ja. Bei einer GmbH treffen die Pflichten des Arbeitgebers die Geschäftsführer persönlich (§ 9 OWiG). Wer Aufgaben delegiert, muss die Beauftragten sorgfältig auswählen und überwachen, sonst droht ein Bußgeld wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG). Zusätzlich kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden (§ 30 OWiG).

Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?

Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder (§ 17 ArbZG). Viele Verfahren beginnen aber nach einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, deren Erkenntnisse an die Aufsichtsbehörden gelangen können, oder nach einem Arbeitsunfall.

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