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Nach der FKS-Prüfung: Wie geht es jetzt weiter?

Die Beamten sind wieder weg, die Kopien gemacht, die Mitarbeiter befragt. Viele Arbeitgeber atmen auf und hören wochenlang nichts. Das ist trügerisch: Die eigentliche Arbeit der FKS beginnt nach der Prüfung. Was jetzt passiert, welche Verfahren drohen und was Sie in dieser Phase richtig machen können.

Warum nach der Prüfung erst einmal nichts passiert

Eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) läuft meist in zwei Teilen ab. Vor Ort werden Mitarbeiter befragt, Ausweise kontrolliert und Unterlagen angefordert. Danach beginnt die Auswertung im Hauptzollamt: Die Angaben der Mitarbeiter werden mit den Meldungen zur Sozialversicherung, den Lohnabrechnungen und den Stundenaufzeichnungen abgeglichen. Häufig fordert die FKS weitere Unterlagen schriftlich nach, etwa Arbeitsverträge, Dienstpläne oder Verträge mit Subunternehmern.

Diese Auswertung dauert oft Wochen, manchmal Monate. In dieser Zeit hören Arbeitgeber nichts und halten die Sache für erledigt. Genau hier werden die Weichen gestellt. Ergibt der Abgleich Widersprüche, etwa mehr geleistete Stunden als abgerechnet oder Beschäftigte, die als Selbständige geführt werden, leitet die FKS ein Verfahren ein. Wer diese Phase nutzt, um seine Lage zu klären, steht später deutlich besser da.

Vier Verfahren, die folgen können

Aus einer einzigen Prüfung können mehrere Verfahren nebeneinander entstehen. Sie laufen bei verschiedenen Behörden, haben eigene Fristen und beeinflussen sich gegenseitig. Wer nur eines davon im Blick hat, verliert oft an anderer Stelle.

1. Das Strafverfahren wegen § 266a StGB

Wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält, macht sich nach § 266a StGB strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sind es sechs Monate bis zehn Jahre. Typische Auslöser sind Scheinselbständigkeit, Schwarzlohnzahlungen und Stunden, die zwar gearbeitet, aber nicht gemeldet wurden. Die Beiträge schuldet der Arbeitgeber dabei auf den Lohn, der den Beschäftigten zusteht, nicht nur auf den, den er tatsächlich gezahlt hat. Deshalb führt ein Mindestlohnverstoß fast immer auch zu fehlenden Beiträgen.

Strafbar ist nur Vorsatz. Ob der Arbeitgeber wusste, dass er Beiträge schuldet, ist deshalb oft die entscheidende Frage des Verfahrens. Hier setzt die Verteidigung an.

2. Bußgeldverfahren

Neben oder statt des Strafverfahrens drohen Bußgelder. Die wichtigsten Rahmen:

  • Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt: bis zu 500.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 3 MiLoG).
  • Arbeitszeiten nicht oder falsch aufgezeichnet: bis zu 50.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG).
  • Beiträge leichtfertig vorenthalten: bis zu 50.000 Euro (§ 8 Abs. 3, Abs. 5 SchwarzArbG). Das ist die Auffangvorschrift, wenn kein Vorsatz nachweisbar ist.
  • Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, etwa fehlende Pausen oder zu lange Schichten: bis zu 30.000 Euro je Verstoß (§ 22 ArbZG).

Diese Höchstbeträge sind keine Obergrenze für den Gesamtbetrag. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den das Unternehmen aus dem Verstoß gezogen hat, und darf dafür das Höchstmaß überschreiten (§ 17 Abs. 4 OWiG). Bußgelder können sich gegen den Geschäftsführer persönlich und zusätzlich gegen das Unternehmen richten (§ 30 OWiG).

3. Die Nachforderung der Rentenversicherung

Unabhängig vom Strafverfahren fordert die Deutsche Rentenversicherung die fehlenden Beiträge nach (§ 28p SGB IV). Dazu kommen Säumniszuschläge von einem Prozent pro angefangenem Monat (§ 24 SGB IV). Bei illegaler Beschäftigung gilt der gezahlte Lohn als Nettolohn (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Beiträge werden dann auf einen hochgerechneten Bruttolohn berechnet, was die Summe deutlich erhöht. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge können 30 Jahre lang nachgefordert werden, sonst gilt eine Frist von vier Jahren (§ 25 SGB IV).

Für viele Unternehmen ist diese Nachforderung am Ende die größte Belastung. Gegen den Beitragsbescheid läuft eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Sie muss mit der Strafverteidigung abgestimmt sein, denn was im Widerspruch steht, liest auch der Staatsanwalt.

4. Folgen für Aufträge und Gewerbe

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt wird, soll bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 21 SchwarzArbG). Für Bußgelder nach dem Mindestlohngesetz gilt eine entsprechende Regel (§ 19 MiLoG). Öffentliche Auftraggeber fragen dazu das Wettbewerbsregister ab. Für Sicherheitsdienste kommt hinzu: Die Bewachungserlaubnis setzt die Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Betriebsleitung voraus (§ 34a GewO). Ein Verfahren wegen Schwarzarbeit kann diese Zuverlässigkeit in Frage stellen.

Woran Sie erkennen, dass es ernst wird

Nicht jede Prüfung endet in einem Verfahren. Diese Zeichen sprechen aber dafür, dass die FKS etwas gefunden hat:

  • Sie erhalten einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter. Dann läuft bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen Sie.
  • Die FKS fordert weitere Unterlagen für einen längeren Zeitraum an, etwa für mehrere Jahre zurück.
  • Ihre Mitarbeiter oder Subunternehmer werden schriftlich angeschrieben oder zur Vernehmung geladen.
  • Ihre Auftraggeber erhalten Anfragen zu Ihren Einsätzen.
  • Die Rentenversicherung kündigt eine Betriebsprüfung an oder schickt eine Anhörung zur Nachforderung.
  • Konten werden gepfändet oder es ergeht ein Vermögensarrest. Dann will die Behörde die spätere Nachforderung schon jetzt sichern.
Checkliste · nach der Prüfung

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Keine Stellungnahme ohne Akteneinsicht. Auf einen Anhörungsbogen müssen Sie als Beschuldigter nur Ihre Personalien angeben. Zur Sache äußern Sie sich erst, wenn Ihr Verteidiger die Akte kennt.
  2. Mitwirken, aber sich nicht selbst belasten. Bei der Prüfung müssen Arbeitgeber Unterlagen vorlegen und Auskünfte geben. Auskünfte, die Sie selbst der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen, dürfen Sie aber verweigern (§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG). Wo die Grenze liegt, sollte ein Anwalt entscheiden.
  3. Nichts nachträglich erstellen oder ändern. Stundenzettel oder Verträge, die jetzt erst geschrieben oder geglättet werden, machen aus einem Bußgeld schnell eine Straftat.
  4. Unterlagen sichern und ordnen. Lohnabrechnungen, Dienstpläne, Zeiterfassung, Subunternehmerverträge, Rechnungen und Nachweise über Prüfungen Ihrer Subunternehmer. Was Sie entlastet, muss auffindbar sein.
  5. Keine Absprachen mit Mitarbeitern. Reden Sie nicht mit Beschäftigten über deren Aussagen. Das kann als Verdunkelung gewertet werden.
  6. Fristen notieren. Ein Monat für den Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid, zwei Wochen für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid.
  7. Liquidität planen. Nachforderungen und Säumniszuschläge können erheblich sein. Wer früh plant, kann über Ratenzahlung verhandeln, statt in die Zahlungsunfähigkeit zu rutschen.
  8. Abläufe jetzt verbessern. Saubere Zeiterfassung und geprüfte Subunternehmer ändern nichts an der Vergangenheit. Sie zeigen aber, dass Sie den Vorwurf ernst nehmen, und das wirkt sich auf Strafe und Bußgeld aus.

Sicherheit, Bau, Logistik: worauf die FKS besonders achtet

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nennt Branchen, in denen Beschäftigte ihren Ausweis mitführen müssen (§ 2a SchwarzArbG). Dazu gehören unter anderem das Baugewerbe, Spedition und Logistik, die Gebäudereinigung, die Gastronomie und das Wach- und Sicherheitsgewerbe. In diesen Branchen gelten auch verschärfte Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeit: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens am siebten Tag nach dem Arbeitstag aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 1 MiLoG).

In der Praxis sehen wir immer wieder dieselben Schwachstellen:

  • Pauschalen statt Stunden. Eine Pauschale pro Einsatz oder Schicht kann unter dem Mindestlohn liegen, wenn der Einsatz länger dauert als gedacht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je Stunde, ab dem 1. Januar 2027 sind es 14,60 Euro.
  • Bereitschaft und Wartezeiten. Auch Bereitschaftszeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Mindestlohn zu vergüten. Gerade im Objektschutz und bei Veranstaltungen wird das oft übersehen.
  • Lange Schichten ohne Pausen. Mehr als zehn Stunden am Tag sind grundsätzlich nur mit tariflicher Grundlage zulässig, nach sechs Stunden ist eine Pause Pflicht (§§ 3, 4, 7 ArbZG).
  • Subunternehmer und Aushilfen. Wer Subunternehmer einsetzt, haftet wie ein Bürge dafür, dass deren Beschäftigte den Mindestlohn erhalten (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG). Und wer weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt, riskiert selbst ein Bußgeld bis 500.000 Euro (§ 21 Abs. 2 MiLoG).
  • Minijobber. Für geringfügig Beschäftigte gelten die Aufzeichnungspflichten in allen Branchen. Stundenkonten, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinauslaufen, führen schnell zu Sozialversicherungspflicht.

Wie wir Arbeitgeber in dieser Phase begleiten

Die Zeit zwischen Prüfung und Bescheid ist die Phase, in der sich am meisten gestalten lässt. Wir beantragen Akteneinsicht, sobald ein Verfahren läuft, und werten aus, was die FKS tatsächlich in der Hand hat. Wir stimmen Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Beitragsnachforderung aufeinander ab, gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder Lohnbüro. Und wir sprechen mit Behörden, damit Sie es nicht selbst tun müssen.

Viele Verfahren lassen sich ohne Hauptverhandlung beenden, etwa durch Einstellung gegen Auflage oder durch eine Begrenzung des Vorwurfs auf Leichtfertigkeit. Das gelingt umso eher, je früher die Verteidigung beginnt und je glaubhafter das Unternehmen zeigt, dass es seine Abläufe in Ordnung gebracht hat. Dafür haben wir das Compliance Shield entwickelt, eine laufende Selbstkontrolle für Unternehmen mit Subunternehmern, auch als eigene Fassung für Sicherheitsdienste, Bau und Logistik.

Lesen Sie auch: Bußgeld wegen Mindestlohnverstoß und Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: November 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmer und Geschäftsführer im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, mit einem Schwerpunkt bei § 266a StGB, Schwarzarbeit und Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Häufige Fragen

Nach der FKS-Prüfung, kurz beantwortet.

Wie lange dauert es nach einer FKS-Prüfung, bis man etwas hört?

Das ist sehr unterschiedlich. Die Auswertung der Unterlagen und Befragungen dauert oft Wochen bis Monate. Längere Stille bedeutet nicht, dass das Verfahren eingestellt ist. Häufig kommt die nächste Nachricht als Anhörungsbogen, als Vorladung oder als Schreiben der Rentenversicherung.

Muss ich nach der Prüfung weitere Unterlagen nachreichen?

Arbeitgeber müssen bei einer Prüfung mitwirken und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorlegen. Auskünfte, mit denen Sie sich selbst der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würden, dürfen Sie aber verweigern (§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG). Läuft bereits ein Verfahren gegen Sie, sollten Sie nichts ohne Rücksprache mit einem Verteidiger einreichen.

Was droht nach einer FKS-Prüfung?

Möglich sind ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Bußgelder nach dem Mindestlohngesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder dem Arbeitszeitgesetz, eine Nachforderung der Rentenversicherung mit Säumniszuschlägen und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Oft laufen mehrere dieser Verfahren parallel.

Ich habe einen Anhörungsbogen vom Hauptzollamt bekommen. Was nun?

Als Beschuldigter müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen. Zur Sache sollten Sie sich erst äußern, wenn Ihr Verteidiger Akteneinsicht genommen hat. Eine unbedachte Erklärung kann den Vorwurf vom Bußgeld zur Straftat verschärfen.

Kann ich die Nachforderung der Rentenversicherung anfechten?

Ja. Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats möglich, danach die Klage zum Sozialgericht. Die Begründung sollte mit der Strafverteidigung abgestimmt sein, weil die Akten zwischen den Behörden ausgetauscht werden.

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