Außenwirtschaft · China

Dual-Use-Export nach China: Genehmigung, Technologietransfer und Strafbarkeit

China ist für viele deutsche Mittelständler der wichtigste Auslandsmarkt, und zugleich der, auf den Exportkontrolle und Zoll am genauesten schauen. Werkzeugmaschinen, Sensorik, Elektronik und Software sind oft Dual-Use-Güter. Riskant ist dabei nicht nur die Lieferung selbst. Riskant ist auch die E-Mail mit Konstruktionsdaten an die eigene Tochter in Shanghai.

Gelistete Güter: ohne Genehmigung kein Export

Für Güter, die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 gelistet sind, braucht die Ausfuhr in jedes Land außerhalb der EU eine Genehmigung des BAFA. China ist dabei kein Sonderfall, wird aber besonders genau geprüft. Die Bearbeitung kann dauern, und Genehmigungen werden mit Blick auf den Endverwender und den Endverbleib erteilt oder versagt. Wer den Antrag umgeht, weil das Geschäft eilt, begeht im Zweifel eine Straftat.

Für nicht gelistete Güter kann sich eine Genehmigungspflicht aus der Catch-all-Klausel ergeben (Art. 4 VO (EU) 2021/821), etwa wenn das BAFA den Ausführer unterrichtet oder er weiß, dass die Ware für Massenvernichtungswaffen oder Trägertechnologie bestimmt ist. Wer in diesem Fall ohne Entscheidung des BAFA ausführt, macht sich ebenfalls strafbar (§ 18 Abs. 5 AWG).

Technologietransfer: die unterschätzte Ausfuhr

Exportkontrolle betrifft nicht nur Kisten im Container. Auch Software und Technologie sind Dual-Use-Güter, und ihre Übertragung ist eine Ausfuhr. Das betrifft Konstruktionszeichnungen, Fertigungsparameter, Quellcode und technische Dokumentation, die per E-Mail, über eine Cloud oder durch den Zugriff von China aus auf einen Server in Deutschland übermittelt werden. Gerade in Konzernen mit chinesischen Tochtergesellschaften oder chinesischen Gesellschaftern geschieht das täglich, oft ohne dass jemand an Exportkontrolle denkt.

Ebenso genehmigungspflichtig kann die technische Unterstützung sein, etwa Schulungen, Wartung oder Inbetriebnahme vor Ort. Wer hier keine Prozesse hat, kann gegen die Genehmigungspflicht verstoßen, ohne je eine Ware verschickt zu haben.

Prüfliste · vor jedem China-Geschäft

Was geklärt sein sollte

  1. Ist das Gut, die Software oder die Technologie in Anhang I gelistet?
  2. Wer ist der Endverwender, und steht er auf einer Sanktions- oder Embargoliste?
  3. Gibt es Anhaltspunkte für eine militärische Verwendung oder Weiterlieferung nach Russland?
  4. Werden Daten oder Know-how an Gesellschaften in China übermittelt, auch konzernintern?
  5. Sind Prüfung und Entscheidung dokumentiert?

Der Russland-Bezug

Die EU hat in ihren Sanktionspaketen zahlreiche Unternehmen in China und Hongkong gelistet, weil sie Russland mit Elektronik, Bauteilen und Maschinen versorgt haben sollen. An diese Unternehmen dürfen Dual-Use-Güter und weitere kritische Güter nicht geliefert werden, wo auch immer sie sitzen. Und wer an einen chinesischen Händler liefert, muss prüfen, ob die Ware von dort nach Russland weitergeht. In diesem Bereich ist bei gelisteten Dual-Use-Gütern schon Leichtfertigkeit strafbar.

Mehr dazu: Wenn Russlandsanktionen China treffen und Sanktionsumgehung über Drittländer. Zum Spannungsfeld mit chinesischem Recht: die Dekrete 834 und 835.

Was strafrechtlich droht

Die vorsätzliche Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter ohne Genehmigung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 18 Abs. 5 AWG), bei gewerbsmäßigem Handeln mit mindestens einem Jahr. Fahrlässige Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro (§ 19 AWG). Hinzu kommen die Einziehung des Erlöses und eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen. Ermittelt werden diese Fälle meist vom Zollfahndungsdienst und dem Zollkriminalamt.

Für chinesisch geführte Unternehmen in Deutschland kommt eine weitere Ebene hinzu: Ermittlungen im Exportkontrollrecht laufen hier häufig parallel zu Fragen der Spionageabwehr. Wir verteidigen in beiden Bereichen und arbeiten mit unserem China Desk auch auf Chinesisch. Mehr zum Außenwirtschaftsstrafrecht und zum Staatsschutzstrafrecht.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026 (AWG in der Fassung der Novelle 2026, VO (EU) 2021/821). Güterlisten und Sanktionsvorschriften ändern sich laufend; maßgeblich ist stets die zur Tatzeit geltende Fassung.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmen und Verantwortliche im Außenwirtschafts- und Sanktionsstrafrecht und leitet den China Desk der Kanzlei. Er ist Mitglied im Chinesisch-Deutschen Anwaltverein.

Häufige Fragen

Dual-Use und China, kurz beantwortet.

Brauche ich für den Export von Dual-Use-Gütern nach China eine Genehmigung?

Für Güter, die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 gelistet sind, ja. Die Ausfuhr in jedes Land außerhalb der EU, also auch nach China, braucht eine Genehmigung des BAFA. Für nicht gelistete Güter kann eine Genehmigungspflicht über die Catch-all-Klausel entstehen, etwa wenn Anhaltspunkte für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bestehen.

Ist auch die Weitergabe von Technologie an eine chinesische Tochter genehmigungspflichtig?

Ja, wenn es sich um gelistete Technologie oder Software handelt. Auch die Übermittlung per E-Mail, über eine Cloud oder den Zugriff aus China auf einen Server in Deutschland kann eine Ausfuhr sein. Das betrifft Konstruktionsdaten, Fertigungs-Know-how und Quellcode.

Ist ein Dual-Use-Export ohne Genehmigung eine Straftat?

Bei Vorsatz ja: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 18 Abs. 5 AWG). Gewerbsmäßiges Handeln erhöht die Mindeststrafe auf ein Jahr. Fahrlässige Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro. Geht die Ware über China nach Russland, gelten zusätzlich die Russland-Sanktionen, bei denen schon Leichtfertigkeit strafbar sein kann.

Was hat China mit den Russland-Sanktionen zu tun?

Viel. Die EU hat zahlreiche Unternehmen in China und Hongkong gelistet, weil sie Russland mit kritischen Gütern beliefert haben sollen. An sie dürfen bestimmte Güter nicht mehr geliefert werden, wo immer sie sitzen. Wer an einen chinesischen Händler liefert, muss deshalb auch prüfen, ob die Ware von dort nach Russland gehen könnte.

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