§ 18 AWG - Verstoß gegen Sanktionen und Embargos
Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist in den letzten Jahren zu einem der schärfsten Instrumente des Wirtschaftsstrafrechts geworden. § 18 AWG stellt Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktions- und Embargovorschriften unter Strafe - vom Ausfuhr- über das Bereitstellungs- bis zum Durchfuhrverbot. Der Strafrahmen ist hoch, die Einziehung folgt dem Bruttoprinzip, und mit den Russland-Sanktionen und der Verschärfung des Sanktionsstrafrechts 2026 ist das Risiko für Exporteure und Händler weiter gewachsen.
Was § 18 AWG erfasst
§ 18 AWG knüpft an das unmittelbar geltende EU-Recht an: Wer gegen ein in einer EU-Verordnung angeordnetes Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer- oder Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich strafbar. Damit werden die Embargo- und Sanktionsregime der Union - gegen Russland, Iran, Nordkorea und andere - strafrechtlich durchgesetzt. Erfasst ist auch das Bereitstellungsverbot gegenüber gelisteten Personen und Einrichtungen: Ihnen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Strafrahmen und Einziehung
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor; in gewerbs- oder bandenmäßigen Fällen reicht der Rahmen bis zu zehn Jahren. Besonders einschneidend ist die Einziehung: Der aus dem Geschäft erlangte Erlös wird nach dem Bruttoprinzip abgeschöpft - nicht der Gewinn, sondern der gesamte Umsatz kann eingezogen werden. Das kann ein Unternehmen härter treffen als die Strafe selbst. Das Sanktionsstrafrecht ist zuletzt mit der Reform 2026, weiter verschärft worden.
Wo der Vorwurf entsteht.
- Lieferungen über Drittländer, die tatsächlich in ein Embargoland gelangen.
- Bereitstellung an gelistete Personen - auch mittelbar über Dritte.
- Dual-Use-Güter ohne oder unter Umgehung der Genehmigung.
- Falsche Endverbleibsangaben und verschleierte Warenströme.
Vorsatz und Leichtfertigkeit
§ 18 AWG ist ein Vorsatzdelikt. Wer die Sanktionslage kannte und dennoch lieferte, handelt vorsätzlich; wer sie hätte kennen müssen, gerät in den Bereich der leichtfertigen Begehung, die als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG geahndet werden kann. Gerade bei komplexen Lieferketten ist der Vorsatz oft der entscheidende Streitpunkt: Was wusste das Unternehmen wirklich über den Endverbleib, welche Prüfungen waren zumutbar, und wo endet die Sorgfaltspflicht?
Wo die Verteidigung ansetzt
Die Verteidigung arbeitet auf mehreren Ebenen: der Frage, ob überhaupt ein Verbot einschlägig war und die Ware erfasst ist; dem Vorsatz und den zumutbaren Sorgfaltspflichten; und der Einziehung, deren Höhe und Verhältnismäßigkeit angreifbar sind. Weil das Sanktionsrecht sich schnell ändert und die Verordnungen komplex sind, entscheidet die genaue rechtliche Einordnung oft über Freispruch oder Verurteilung.
Aktuelle Verfahren und Urteile
Die Strafverfolgung von Sanktionsverstößen hat in den vergangenen Monaten spürbar an Härte gewonnen. Mehrere Landgerichte haben mehrjährige Haftstrafen verhängt und Vermögen in Millionenhöhe eingezogen; teils wurde erstmals die bandenmäßige Begehung nach § 18 Abs. 8 AWG abgeurteilt. Die folgenden Verfahren zeigen den aktuellen Kurs der Justiz und die Größenordnung der Einziehung, die neben der Strafe droht.
Mehrjährige Haft und Einziehung in Millionenhöhe sind Realität.
- LG Würzburg, März 2026, sechs Jahre Haft. Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von 111 Fahrzeugen (Warenwert rund 20 Mio. Euro) unter Umgehung des Russland-Embargos; ein Mitangeklagter erhielt zwei Jahre auf Bewährung. Eingezogen wurde ein Betrag von rund 20 Mio. Euro. (Quelle: Pressemitteilung des Zolls.)
- LG Berlin, Februar 2026, vier Jahre und neun Monate Haft. 143 Fälle der Ausfuhr von Luxusfahrzeugen (Warenwert rund 15 Mio. Euro) nach Russland; nach öffentlicher Darstellung eine der ersten Verurteilungen wegen bandenmäßiger Begehung nach § 18 Abs. 8 AWG.
- LG Marburg, Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 12 (W) KLs 1/25). Gewerbsmäßige Ausfuhr von 71 hochpreisigen Fahrzeugen (Verkaufspreis jeweils über 50.000 Euro) nach Russland, verschleiert über Belarus als vorgebliches Bestimmungsland und über Scheinrechnungen; aufgedeckt durch Zoll und Zollfahndung. Das Gericht ordnete die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von rund 5,57 Mio. Euro an (§§ 73, 73c StGB). Fundstelle: NZWiSt 2026, 172; BeckRS 2025, 30067.
- OLG Stuttgart, Urteil vom 7. November 2024 (Az. 2 St 3 BJs 48/22). Strafbarkeit der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland unter Verstoß gegen die EU-Sanktionen, verbunden mit der Vermögenseinziehung (§§ 73 ff. StGB). Fundstelle: BeckRS 2024, 47898.
- LG Hamburg, vier Jahre und sechs Monate Haft. Ausfuhr von Elektronikkomponenten im Wert von über 850.000 Euro im Zeitraum November 2022 bis Februar 2024.
Aktuell führt der Generalbundesanwalt zudem ein Ermittlungsverfahren gegen fünf mutmaßliche Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die über eine Scheinfirma rund 16.000 Lieferungen (Gesamtwert etwa 30 Mio. Euro) an 24 gelistete russische Rüstungsunternehmen abgewickelt haben sollen. Die Beschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft; der Strafrahmen des § 18 AWG reicht in schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für die Beschuldigten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Die Angaben beruhen auf öffentlich zugänglichen Mitteilungen der Ermittlungs- und Justizbehörden sowie auf Medienberichten. Die Verfahren zeigen: Wer im Außenwirtschaftsverkehr in den Verdacht eines Embargoverstoßes gerät, sieht sich regelmäßig einer Doppelbelastung aus Freiheitsstrafe und Vermögenseinziehung gegenüber und sollte frühzeitig verteidigen.
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Gesetzliche Grundlagen
Das Außenwirtschaftsstrafrecht knüpft an das Außenwirtschaftsgesetz und das EU-Sanktionsrecht an:
- § 18 AWG: Strafbarkeit von Verstößen gegen Ausfuhr-, Einfuhr-, Bereitstellungs- und weitere Verbote des unmittelbar geltenden EU-Rechts.
- § 19 AWG: leichtfertige Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit.
- Die materiellen Verbote ergeben sich aus den EU-Sanktionsverordnungen (etwa VO 833/2014 und VO 269/2014 zu Russland).
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
§ 18 AWG - kurz beantwortet.
Was wird nach § 18 AWG bestraft?
Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktions- und Embargovorschriften - etwa Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr- und Bereitstellungsverbote. § 18 AWG setzt damit die EU-Sanktionsregime strafrechtlich durch.
Welche Strafe droht?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, in gewerbs- oder bandenmäßigen Fällen bis zu zehn Jahren. Hinzu kommt die Einziehung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip.
Was bedeutet das Bruttoprinzip bei der Einziehung?
Eingezogen wird grundsätzlich der gesamte aus dem Geschäft erlangte Erlös, nicht nur der Gewinn. Das kann ein Unternehmen härter treffen als die Strafe und ist ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.
Mache ich mich auch ohne Vorsatz strafbar?
§ 18 AWG ist ein Vorsatzdelikt. Leichtfertige Zuwiderhandlungen können aber als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG geahndet werden. Bei komplexen Lieferketten ist der Vorsatz oft der entscheidende Streitpunkt.
