Wirtschafts- und Steuerstrafrecht · Überblick

Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: was der Staat einziehen darf und wie Sie sich wehren

Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht geht es oft weniger um die Strafe als um das Geld. Mit der Vermögensabschöpfung zieht der Staat ein, was aus einer Straftat stammen soll, und sichert es schon im Ermittlungsverfahren durch Arrest. Diese Seite gibt den Überblick und führt zu den vertiefenden Beiträgen.

Was Vermögensabschöpfung bedeutet

Der Begriff fasst zwei Schritte zusammen. Am Ende steht die Einziehung: Das Gericht ordnet an, dass der Staat erhält, was durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt wurde (§ 73 StGB). Ist der Gegenstand selbst nicht mehr da, wird ein entsprechender Geldbetrag eingezogen (Wertersatz, § 73c StGB). Davor steht die Sicherung: Schon im Ermittlungsverfahren können Gegenstände beschlagnahmt (§ 111b StPO) und Vermögen durch einen Vermögensarrest gesperrt werden (§ 111e StPO).

Eingezogen wird nach dem Bruttoprinzip. Abgezogen werden dürfen nur Aufwendungen, die nicht für die Tat selbst eingesetzt wurden (§ 73d Abs. 1 StGB). Bei Umsatzgeschäften kann der eingezogene Betrag deshalb weit über dem tatsächlichen Gewinn liegen.

Die wichtigsten Formen

  • Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) beim Täter oder Teilnehmer.
  • Erweiterte Einziehung (§ 73a StGB) von Vermögen aus anderen rechtswidrigen Taten, wenn das Gericht davon überzeugt ist.
  • Dritteinziehung (§ 73b StGB) bei Unternehmen, Angehörigen oder anderen, bei denen der Vorteil angekommen ist.
  • Selbständige Einziehung (§ 76a StGB), auch ohne Verurteilung, etwa bei Verjährung oder bei Vermögen unklarer Herkunft.

Beweislast: was der Staat zeigen muss

Häufig ist von einer Beweislastumkehr die Rede. Rechtlich gibt es sie nicht: Das Gericht muss überzeugt sein, dass das Vermögen aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Bei Vermögen unklarer Herkunft darf es diese Überzeugung aber auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert und den legalen Einkünften stützen (§ 76a Abs. 4 StGB, § 437 StPO). Wer die Herkunft seines Vermögens sauber belegen kann, steht deshalb deutlich besser da.

Besonderheiten im Steuerstrafrecht

Bei Steuerhinterziehung ist der Vorteil die ersparte Steuer. Wird die Steuer nachgezahlt, erlischt der Anspruch des Fiskus und die Einziehung ist insoweit ausgeschlossen (§ 73e Abs. 1 StGB). Eine frühe Zahlung kann deshalb einen Arrest abwenden oder aufheben. Mehr dazu auf unserer Seite zum Steuerstrafrecht.

Die Reform 2026

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1260 wird der Zugriff auf Vermögen über Ländergrenzen hinweg schneller. Was das für Unternehmen mit Auslandsbezug und für Drittbetroffene bedeutet, erklärt unser Beitrag Vermögensabschöpfung-Reform 2026.

Was Sie früh tun können

Vermögensabschöpfung gehört an den Anfang der Verteidigung. Sinnvoll ist, die Berechnung der Behörde sofort zu prüfen, legale Zuflüsse von angeblichen Taterträgen zu trennen und die Herkunft des Vermögens zu belegen. Ist ein Arrest angeordnet, lässt sich oft verhandeln, welche Konten freigegeben werden, damit das Unternehmen handlungsfähig bleibt.

Vertiefende Beiträge

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmer und Geschäftsführer im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, mit besonderem Augenmerk auf die wirtschaftliche Seite: Vermögensarrest, Einziehung, Drittbetroffenheit und die Sicherung der Handlungsfähigkeit im laufenden Verfahren. Mehr zu unserer Strafverteidigung in Frankfurt am Main und zum Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt.

Häufige Fragen

Vermögensabschöpfung: kurz beantwortet.

Was ist Vermögensabschöpfung?

Vermögensabschöpfung ist der Oberbegriff für die Einziehung von Vermögen, das aus einer Straftat stammt oder für sie verwendet wurde (§§ 73 ff. StGB), und für die vorläufige Sicherung dieses Vermögens im Ermittlungsverfahren durch Beschlagnahme oder Vermögensarrest (§§ 111b ff. StPO). Ziel ist, dass sich Straftaten wirtschaftlich nicht lohnen.

Gibt es bei der Vermögensabschöpfung eine Beweislastumkehr?

Eine echte Beweislastumkehr kennt das deutsche Recht nicht; das Gericht muss überzeugt sein, dass das Vermögen aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Bei der selbständigen Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft (§ 76a Abs. 4 StGB) darf es diese Überzeugung aber auf ein grobes Missverhältnis zwischen Vermögen und legalen Einkünften stützen (§ 437 StPO). In der Praxis wirkt das ähnlich wie eine Umkehr: Wer die legale Herkunft nicht belegen kann, hat es schwer.

Was ist der Unterschied zwischen Einziehung und Vermögensarrest?

Die Einziehung ist die endgültige Entscheidung im Urteil oder in einem selbständigen Verfahren. Der Vermögensarrest (§ 111e StPO) sichert vorher, dass später überhaupt Geld da ist. Er wird oft schon zu Beginn der Ermittlungen angeordnet und trifft Konten, Immobilien und Forderungen. Gegen den Arrest kann man sich wehren, etwa wenn die Höhe falsch berechnet ist oder der Sicherungsbedarf fehlt.

Kann auch mein Unternehmen betroffen sein?

Ja. Ist der Vorteil bei der GmbH oder AG angekommen, kann dort eingezogen werden, auch wenn das Unternehmen selbst nicht angeklagt ist (Dritteinziehung, § 73b StGB). Das betrifft zum Beispiel Umsätze aus einem Geschäft, das strafrechtlich angegriffen wird.

Was ändert die Reform der Vermögensabschöpfung?

Deutschland muss bis zum 23. November 2026 die Richtlinie (EU) 2024/1260 umsetzen. Sie stärkt vor allem das Aufspüren und Einziehen von Vermögen über Ländergrenzen hinweg. Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zur Reform 2026.

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