Medizinstrafrecht · Zahnärzte

Zahnärzte im Ermittlungsverfahren: Laborleistungen, Rückvergütungen und Abrechnung

Fremdlaborarbeiten als Eigenlabor abgerechnet, Rabatte des Dentallabors nicht weitergegeben, Zahnersatz aus dem Ausland ohne Angabe der Herkunft: Aus solchen Abrechnungsfragen werden schnell Strafverfahren wegen Betrugs. Wir zeigen, wo die rechtlichen Grenzen liegen und was zu tun ist, wenn KZV oder Staatsanwaltschaft sich melden.

Worum es in diesen Verfahren geht

Ermittlungen gegen Zahnärzte beginnen selten mit einem großen Knall. Meist steht am Anfang ein Schreiben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) mit Fragen zu einzelnen Abrechnungen, die Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters oder ein Hinweis aus einem Verfahren gegen ein Dentallabor. Erst später folgen Staatsanwaltschaft, Durchsuchung und Beschlagnahme.

Inhaltlich kreisen die Vorwürfe um wenige wiederkehrende Muster: zahntechnische Leistungen, die als Leistungen des eigenen Praxislabors abgerechnet werden, obwohl ein Fremdlabor sie erbracht hat; Rabatte und Rückvergütungen des Labors, die nicht an Kasse und Patienten weitergegeben werden; Zahnersatz aus dem Ausland, dessen Herkunft und Preis nicht offengelegt werden; Leistungen, die so nicht erbracht wurden oder von Personal, das sie nicht erbringen durfte. Strafrechtlich läuft das fast immer auf den Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) hinaus, in Labor-Konstellationen zunehmend ergänzt um die Korruptionstatbestände der §§ 299a, 299b StGB.

Ein Vorwurf ist allerdings noch kein Befund. Viele Abrechnungsfragen im zahnärztlichen Bereich sind sozialrechtlich umstritten, und nicht jede fehlerhafte Abrechnung ist eine Täuschung. Ob aus einem Abrechnungsproblem eine Straftat wird, entscheidet sich am Vorsatz, und den muss die Staatsanwaltschaft für jeden einzelnen Fall belegen.

Eigenlabor, Fremdlabor und die Laborrechnung

Beim Zahnersatz trennt das Gesetz die zahnärztliche Leistung von der zahntechnischen. Der Vertragszahnarzt muss vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan erstellen. Daraus muss erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht werden oder nicht, und er muss Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes enthalten (§ 87 Abs. 1a SGB V). Bei der Abrechnung ist eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors beizufügen, zusammen mit der Erklärung, die die europäische Medizinprodukteverordnung für Sonderanfertigungen vorsieht.

Auch die Preise unterscheiden sich. Für die Regelversorgung vereinbaren Krankenkassen und Zahntechniker-Innungen Höchstpreise auf Grundlage des bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II). Erbringt der Zahnarzt die zahntechnische Leistung in seinem eigenen Labor, vermindern sich diese Preise um 5 Prozent (§ 57 Abs. 2 SGB V; für die übrigen zahntechnischen Leistungen entsprechend § 88 Abs. 3 SGB V: mindestens 5 Prozent unter den vereinbarten Preisen).

Wer Arbeiten eines Fremdlabors als Leistungen des Eigenlabors ausgibt, macht deshalb falsche Angaben über einen Umstand, an den das Vergütungsrecht unmittelbar anknüpft. Typische Konstellationen sind ein Praxislabor, das tatsächlich kaum selbst fertigt, sondern zugekaufte Arbeiten weiterberechnet, oder eine Fremdleistung, die mit einer eigenen Laborrechnung der Praxis zu höheren Preisen in Rechnung gestellt wird als eingekauft. Die Grenze zwischen zulässiger Teilfertigung, Nacharbeit im Praxislabor und unzulässiger Umetikettierung ist im Einzelfall allerdings oft schwer zu ziehen. Nach unserer Einschätzung lohnt es sich gerade hier, die tatsächlichen Arbeitsschritte, Auftragszettel und Lieferscheine sorgfältig zu rekonstruieren, bevor man sich zu einem Vorwurf äußert.

Rückvergütungen von Dentallaboren

Zahntechnische Leistungen sind für den Zahnarzt Auslagen. Die Gebührenordnung erlaubt ihm, neben seinen Gebühren die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GOZ). Gegenüber der KZV legt er die Laborrechnung vor. Beides geht davon aus, dass der ausgewiesene Betrag auch der Betrag ist, den der Zahnarzt am Ende wirtschaftlich trägt. Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg weist deshalb darauf hin, dass ein Rabatt des gewerblichen Labors an den Patienten weitergegeben werden muss, während ein üblicher Skonto für schnelle Zahlung (bis zu 3 Prozent) dem Zahnarzt verbleibt.

Wie der Bundesgerichtshof verdeckte Rückvergütungen bewertet, zeigt ein Fall aus dem Bezirk der KZV Nordrhein. Ein Vertragszahnarzt bezog Zahnersatz von einer Dentalhandelsgesellschaft. Deren Rechnungen wiesen die vereinbarten Rabatte nicht aus; der Zahnarzt zahlte voll und erhielt nachträglich umsatzbezogene Rückvergütungen von 30 bzw. 25 Prozent. Die Rechnungen reichte er ungekürzt bei der KZV und bei Patienten ein. Der BGH sah darin Betrug zum Nachteil der KZV und der Patienten, weil diese davon ausgingen, der Zahnarzt habe die Rechnungsbeträge tatsächlich verauslagt. Mehr noch: Weil Zahnarzt und Verantwortliche des Labors sich auf Dauer zu diesem System zusammengeschlossen hatten, nahm der Senat gewerbs- und bandenmäßigen Betrug an (BGH, Urteil vom 16.11.2006, 3 StR 204/06). Dafür sieht § 263 Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

Die Entscheidung zeigt zweierlei. Zum einen kommt es nicht darauf an, wie der Rabatt bezeichnet wird; Bonus, Werbekostenzuschuss oder Rückvergütung am Monatsende ändern nichts, wenn die eingereichte Rechnung einen höheren Betrag ausweist als den, den der Zahnarzt tatsächlich trägt. Zum anderen gerät auch das Labor in den Blick, das solche Rechnungen erstellt. Hinzu kommt regelmäßig ein steuerliches Problem: Bar ausgezahlte Rückvergütungen, die nicht als Einnahme erfasst werden, führen schnell zu einem zusätzlichen Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Auslandszahnersatz

Zahnersatz aus dem Ausland ist nicht verboten. Das Gesetz setzt seine Verwendung sogar voraus, wenn es im Heil- und Kostenplan Angaben zum Herstellungsort verlangt (§ 87 Abs. 1a SGB V). Auch im privatzahnärztlichen Bereich muss der Zahnarzt bei voraussichtlichen Laborkosten über 1.000 Euro einen Kostenvoranschlag anbieten und auf Verlangen unter anderem den Herstellungsort näher erläutern (§ 9 Abs. 2 GOZ).

Strafrechtlich problematisch wird es dort, wo die Herkunft verschleiert wird, um eine Preisdifferenz zu vereinnahmen. Das ist etwa der Fall, wenn im Ausland günstig gefertigter Zahnersatz über eine inländische Rechnung zu inländischen Preisen abgerechnet wird, während der Zahnarzt tatsächlich weniger bezahlt, oder wenn ein Zwischenhändler Rechnungen ausstellt, denen ein Rückfluss an die Praxis gegenübersteht. Nach unserer Einschätzung gelten hier dieselben Maßstäbe wie bei den Rückvergütungen: Entscheidend ist, ob die vorgelegte Rechnung die tatsächlich entstandenen Kosten zutreffend abbildet und ob die gesetzlich verlangten Angaben stimmen.

Nicht oder anders erbrachte Leistungen

Neben dem Labor sind es klassische Abrechnungsfragen, die zu Ermittlungen führen: Leistungen, die abgerechnet, aber nicht erbracht wurden; Leistungen, die anders erbracht wurden als abgerechnet, etwa eine einfachere Versorgung als im Heil- und Kostenplan genehmigt; und Leistungen, die nicht vom Zahnarzt selbst stammen. Der Zahnarzt darf nur Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (§ 4 Abs. 2 GOZ). Welche Tätigkeiten er an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegieren darf, etwa Röntgenaufnahmen, die Entfernung von Belägen oder die Versiegelung kariesfreier Fissuren, regelt § 1 Abs. 5 ZHG. Wer Leistungen von Personal ohne die dort vorausgesetzte Qualifikation erbringen lässt und sie als eigene abrechnet, riskiert den Vorwurf, eine nicht abrechenbare Leistung abgerechnet zu haben.

Die Strafgerichte folgen dabei der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialrechts: Fehlt eine Abrechnungsvoraussetzung, entsteht kein Vergütungsanspruch, und die Zahlung gilt als Schaden, auch wenn die Behandlung medizinisch einwandfrei war (vgl. BGH, Urteil vom 19.08.2020, 5 StR 558/19). Das gilt auch für die Organisationsform der Praxis. Wie groß die Beträge werden können, zeigt eine Anklage der bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom Januar 2024: Sie wirft einem Zahnarzt vor, mehrere Zahnkliniken nach außen als Praxisgemeinschaften betrieben zu haben, obwohl die übrigen Zahnärzte tatsächlich seine Angestellten gewesen seien. Nach Auffassung der Anklage seien deshalb keine Vergütungsansprüche gegenüber der KZV entstanden; der angenommene Schaden für die Jahre 2013 bis 2017 liegt bei über 19 Millionen Euro. Auch dort gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Unschuldsvermutung, worauf die Behörde selbst hinweist.

Korruption: §§ 299a, 299b StGB

Seit 2016 erfassen die §§ 299a, 299b StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Für das Verhältnis zwischen Zahnarzt und Labor ist vor allem § 299a Nr. 2 StGB von Bedeutung: Strafbar ist der Heilberufsangehörige, der einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er beim Bezug von Medizinprodukten, die zur unmittelbaren Anwendung durch ihn oder seine Berufshelfer bestimmt sind, einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Zahnersatz ist eine Sonderanfertigung im Sinne des Medizinprodukterechts. Spiegelbildlich macht sich das Labor nach § 299b StGB strafbar, das den Vorteil anbietet oder gewährt. Der Strafrahmen reicht jeweils bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, bis zu fünf Jahren (§ 300 StGB).

Nach unserer Einschätzung ist dabei zu unterscheiden: Ein offen ausgewiesener, weitergegebener Preisnachlass ist kein Korruptionsproblem, sondern Wettbewerb. Kritisch sind Vorteile, die gerade an die Auftragsvergabe geknüpft sind und beim Zahnarzt verbleiben, etwa umsatzabhängige Rückflüsse, Beteiligungen an Laborgesellschaften mit Gewinnausschüttung nach Zuweisungsvolumen oder unentgeltliche Leistungen ohne sachlichen Bezug. Die Geberseite behandeln wir ausführlicher im Beitrag zu Laborkooperationen und Zuweiserpauschalen, die Tatbestände allgemein unter Bestechlichkeit im Gesundheitswesen.

KZV, Regress, Zulassung und Approbation

Das Strafverfahren ist nur eine von mehreren Fronten. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen unterhalten, wie die Kassenärztlichen Vereinigungen, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§ 81a SGB V). Jede Person kann sich mit Hinweisen an sie wenden, und besteht ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung, sollen sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten (§ 81a Abs. 4 SGB V). Daneben stehen sachlich-rechnerische Berichtigungen der Abrechnung und Rückforderungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken können.

Hinzu kommen statusrechtliche Folgen. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn der Vertragszahnarzt seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt (§ 95 Abs. 6 SGB V). Die Approbation kann widerrufen werden, wenn sich aus seinem Verhalten die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG). Im Strafverfahren selbst droht die Einziehung der erlangten Vergütung, häufig schon im Ermittlungsverfahren durch einen Vermögensarrest. Diese Verfahren beeinflussen sich gegenseitig: Was in einer Stellungnahme an die KZV steht, liest später auch die Staatsanwaltschaft. Zu den berufsrechtlichen Folgen siehe Approbation und wirtschaftliche Folgen.

Was jetzt zu tun ist

Wenn die KZV schreibt, sollten Sie die Anfrage ernst nehmen, aber nicht vorschnell beantworten. Klären Sie zuerst, ob es um eine Routineprüfung, eine sachlich-rechnerische Berichtigung oder eine Prüfung durch die Fehlverhaltensstelle geht. Bei Labor- und Rabattfragen ist eine Stellungnahme nach unserer Einschätzung erst sinnvoll, wenn Verträge, Laborrechnungen, Kontoauszüge und Konditionenvereinbarungen vollständig gesichtet sind.

Wenn die Staatsanwaltschaft schreibt, etwa mit einer Vorladung oder der Mitteilung, dass gegen Sie ermittelt wird: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Ihr Verteidiger Akteneinsicht hatte. Das ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ihr Recht. Sprechen Sie auch nicht mit dem Labor über das Verfahren; Absprachen können später als Verdunkelung gewertet werden.

Bei einer Durchsuchung der Praxis gilt: ruhig bleiben, den Beschluss zeigen lassen, den Verteidiger anrufen, keine Aussagen zur Sache, auch nicht im Gespräch am Rande. Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei auszusagen; sie sollten das wissen. Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich, damit eine richterliche Entscheidung herbeigeführt wird. Mehr dazu unter Durchsuchung in Praxis und Klinik.

Bei Datenträgern ist besondere Sorgfalt geboten. Praxisverwaltungssoftware, Laborportale und E-Mail-Postfächer enthalten Patientendaten in großer Zahl. Achten Sie darauf, dass mitgenommene Datenträger und Kopien genau dokumentiert werden, dass die Praxis arbeitsfähig bleibt und dass die Durchsicht auf das beschränkt wird, was der Beschluss deckt. Löschen oder ändern Sie nach Bekanntwerden der Ermittlungen nichts.

Ob eine Selbstkorrektur gegenüber der KZV, eine Schadenswiedergutmachung oder eine frühe Stellungnahme zur Sache sinnvoll ist, lässt sich nur nach Kenntnis der Akte beurteilen. Einen Überblick über unsere Tätigkeit finden Sie unter Medizinstrafrecht und Vorwurf des Abrechnungsbetrugs.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen des Falls ab, insbesondere von den Verträgen mit dem Labor, der tatsächlichen Arbeitsteilung zwischen Praxis und Labor und den Abrechnungsunterlagen.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
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Alexander Rumpf verteidigt gemeinsam mit Florian Schmidt-Tüshaus Ärztinnen und Ärzte, Kliniken, Labore und Unternehmen im Medizinstrafrecht. Er bringt die Erfahrung aus großen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren ein und führt die Verfahren vom ersten Schreiben der Staatsanwaltschaft bis zur Hauptverhandlung.

Florian Schmidt-Tüshaus, Fachanwalt für Strafrecht
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Florian Schmidt-Tüshaus ist Arztsohn und kennt die Welt der Kliniken, Praxen und Apotheken von innen. Er prüft Kooperationsmodelle auf strafrechtliche Risiken, verteidigt Ärzte gegen Korruptions- und Abrechnungsvorwürfe und begleitet Kliniken durch Ermittlungsverfahren.

Häufige Fragen

Zahnarzt und Laborabrechnung: kurz beantwortet.

Ist es strafbar, Rabatte vom Dentallabor nicht weiterzugeben?

Es kann Betrug sein. Der Zahnarzt darf nur die tatsächlich entstandenen Laborkosten berechnen (§ 9 Abs. 1 GOZ) und legt der KZV die Laborrechnung vor. Weist diese einen höheren Betrag aus, als er nach Rückvergütungen tatsächlich trägt, hat der BGH Betrug zum Nachteil von KZV und Patienten angenommen, bei einer dauerhaften Absprache mit dem Labor sogar gewerbs- und bandenmäßigen Betrug (BGH, Urteil vom 16.11.2006, 3 StR 204/06).

Darf ein Zahnarzt Skonto vom Labor behalten?

Ein üblicher Skonto für schnelle Zahlung wird von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg als Ausgleich für die frühe Zahlung angesehen, der dem Zahnarzt verbleiben darf (bis zu 3 Prozent). Anders ist es bei Rabatten, Boni und Rückvergütungen, die an Patient und Kasse weiterzugeben sind. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern was wirtschaftlich gewährt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Eigenlabor und Fremdlabor bei der Abrechnung?

Erbringt der Zahnarzt die zahntechnische Leistung im eigenen Praxislabor, vermindern sich die Höchstpreise für die Regelversorgung um 5 Prozent (§ 57 Abs. 2 SGB V). Im Heil- und Kostenplan muss erkennbar sein, wer die Leistung erbringt, und der Abrechnung ist die Rechnung des gewerblichen oder praxiseigenen Labors beizufügen (§ 87 Abs. 1a SGB V). Falsche Angaben dazu können den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs begründen.

Ist Zahnersatz aus dem Ausland erlaubt?

Ja. Das Gesetz verlangt aber, dass im Heil- und Kostenplan der Herstellungsort angegeben wird (§ 87 Abs. 1a SGB V), und im Privatbereich muss der Zahnarzt den Herstellungsort auf Verlangen erläutern (§ 9 Abs. 2 GOZ). Strafrechtlich riskant wird es, wenn die Herkunft verschleiert und eine Preisdifferenz vereinnahmt wird.

Was droht einem Zahnarzt bei Abrechnungsbetrug außer Strafe?

Neben dem Strafverfahren kommen Rückforderungen der KZV, die Entziehung der Zulassung bei gröblicher Pflichtverletzung (§ 95 Abs. 6 SGB V) und der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit (§ 4 Abs. 2 ZHG) in Betracht. Außerdem kann das Gericht die erlangten Vergütungen einziehen, häufig gesichert schon im Ermittlungsverfahren durch einen Vermögensarrest.

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