Medizinstrafrecht · Ermittlungsverfahren Hessen

Ermittlungen der ZSMS Fulda: was Ärzte, Kliniken, Apotheken und Pflegedienste in Hessen wissen müssen

Wer in Hessen wegen Abrechnung oder Zuweisungen ins Visier gerät, bekommt Post aus Fulda. Dort sitzt seit 2021 die Zentrale Staatsanwaltschaft für Medizinwirtschaftsstrafrecht, die solche Verfahren für das ganze Land führt. Wir erklären, wie diese Verfahren entstehen, wie sie ablaufen und was Betroffene von Anfang an beachten sollten.

Was die ZSMS ist

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es bei der Staatsanwaltschaft Fulda die Zentrale Staatsanwaltschaft für Medizinwirtschaftsstrafrecht (ZSMS). Sie hat ihre Arbeit am 4. Januar 2021 aufgenommen und bearbeitet medizinwirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungsverfahren für ganz Hessen. Nach der Pressemitteilung des Hessischen Justizministeriums vom 8. Januar 2021 geht es vor allem um Betrug und Korruption im Gesundheitswesen, insbesondere Rezept- und Abrechnungsbetrug zulasten der Krankenkassen.

Die ZSMS ist Nachfolgerin der Zentralstelle, die bis 2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main angesiedelt war und aufgelöst wurde. Das Ministerium hat Fulda nach eigener Darstellung bewusst als eher kleinere Behörde mit kurzen Wegen ausgewählt. Das Konzept der Generalstaatsanwaltschaft setzte von Anfang an auf eine engere Zusammenarbeit mit den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen, auf „angereicherte“ Anzeigen, auf eine stärkere Einbindung der Polizei unter Koordination des Hessischen Landeskriminalamts und auf eine bundesweite Vernetzung.

Diese Polizeiseite ist inzwischen ebenfalls in Fulda gebündelt: Nach Presseberichten hat das Hessische Landeskriminalamt dort im Februar 2023 eine Zentralstelle Medizinwirtschaftskriminalität eingerichtet, die eng mit der ZSMS zusammenarbeitet. Für Betroffene bedeutet das: Wer in Hessen als Arzt, Zahnarzt, MVZ, Klinik, Apotheke, Pflegedienst oder Heilmittelerbringer in ein Verfahren wegen Abrechnung oder Zuweisung gerät, hat es in aller Regel mit spezialisierten Ermittlern zu tun, die das Vertragsarztrecht und die Abrechnungssysteme kennen. Das ist kein Grund zur Sorge, aber ein Grund, das Verfahren von Anfang an ernst zu nehmen.

Wie Verfahren entstehen

Die wenigsten Verfahren beginnen mit einer Strafanzeige eines Patienten. Den größten Anteil liefern nach der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (Landtagsdrucksache 20/3403) die Anzeigen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Dahinter steht ein gesetzliches System, das bis heute so im Sozialgesetzbuch steht:

  • § 81a SGB V verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen, also in Hessen die KV Hessen und für Zahnärzte die KZV Hessen, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten.
  • § 197a SGB V verpflichtet die Krankenkassen zu entsprechenden Stellen. Über § 47a SGB XI gilt das sinngemäß auch für die Pflegekassen, was vor allem Pflegedienste betrifft.
  • Ergibt die Prüfung dieser Stellen einen Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung, sollen sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten (§ 81a Abs. 4, § 197a Abs. 4 SGB V).

Das Wort „sollen“ ist wichtig: Eine Soll-Vorschrift lässt Abweichungen nach allgemeinem Verständnis nur in atypischen Fällen zu. In der Praxis wird angezeigt, sobald die interne Prüfung Auffälligkeiten ergibt, etwa bei Plausibilitätsprüfungen, Zeitprofilen, Doppelabrechnungen, Leistungen an Tagen ohne Praxisbetrieb, Abrechnungen nicht genehmigter Leistungserbringer oder auffälligen Verordnungsmustern. Weitere Quellen sind Hinweise von ehemaligen Mitarbeitern, von Wettbewerbern, aus Steuerprüfungen und aus anderen Verfahren, in denen Unterlagen gefunden wurden.

Nach unserer Einschätzung ist die Qualität solcher Anzeigen sehr unterschiedlich. Eine Auffälligkeit in der Statistik ist noch kein Beleg für Betrug, und eine fehlerhafte Abrechnung ist noch keine vorsätzliche. Beides muss die Staatsanwaltschaft erst klären. Das sollte jeder wissen, der ein Schreiben aus Fulda erhält.

Vom ersten Schreiben bis zur Durchsuchung

Verfahren der ZSMS beginnen grundsätzlich auf zwei Wegen, und für die Verteidigung macht es einen großen Unterschied, welcher es ist.

Der leise Beginn: Ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder der Polizei mit der Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird, oft verbunden mit der Gelegenheit zur Äußerung. Manchmal wird auch zunächst die KV oder die Kasse um Unterlagen gebeten, und der Betroffene erfährt davon nur mittelbar. In dieser Lage gibt es Zeit. Sie sollte genutzt werden, um über einen Verteidiger Akteneinsicht (§ 147 StPO) zu beantragen und erst danach zu entscheiden, ob und wie man sich äußert.

Der harte Beginn: Eine Durchsuchung von Praxis, Klinik, Apotheke, Pflegedienst oder Wohnung auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses (§§ 102, 105 StPO). Bei größeren Abrechnungsverfahren ist das in Hessen nicht ungewöhnlich, und häufig werden mehrere Standorte zeitgleich durchsucht. Bei einer Durchsuchung gilt: ruhig bleiben, den Beschluss zeigen lassen, keine Angaben zur Sache machen, sofort einen Verteidiger anrufen und nichts freiwillig herausgeben, was nicht im Beschluss steht. Patientendaten verdienen besondere Aufmerksamkeit. Ausführlich dazu unsere Seite zur Durchsuchung in Praxis und Klinik.

In beiden Varianten folgt regelmäßig eine längere Auswertungsphase. Die Ermittler gleichen Abrechnungsdaten, Patientenakten, Dienstpläne und Verträge ab und beauftragen häufig Sachverständige mit der Schadensberechnung. Gerade diese Gutachten sind oft der Kern des Verfahrens. Methode, Stichprobe und Hochrechnung lassen sich prüfen und angreifen, und das sollte geschehen, bevor sich das Ergebnis in den Köpfen festsetzt.

Vermögensarrest: Zugriff vor dem Urteil

Abrechnungsverfahren sind Verfahren mit Geldbezug. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb früh prüfen, ob sie das Erlangte für eine spätere Einziehung sichert. Das Werkzeug dafür ist der Vermögensarrest nach § 111e StPO. Er kann Praxiskonten, Privatkonten, Grundstücke und Forderungen erfassen, häufig zeitgleich mit der Durchsuchung.

Für Ärzte und Praxisinhaber ist das besonders einschneidend, weil die Einziehung nach dem Bruttoprinzip berechnet wird. Was die Kasse für eine nicht abrechenbare Leistung gezahlt hat, gilt grundsätzlich in voller Höhe als erlangt, auch wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde und Kosten verursacht hat. Der Bundesgerichtshof folgt für den Schaden im Abrechnungsbetrug der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialrechts (BGH, Urteil vom 19.08.2020, 5 StR 558/19). Ein Arrest kann so schnell die Liquidität einer Praxis oder eines Pflegedienstes gefährden.

Ein Vermögensarrest ist aber keine Vorverurteilung. Er lässt sich mit der Beschwerde angreifen, in der Höhe begrenzen und durch Freigaben für laufende Kosten wie Gehälter, Miete und Sozialabgaben entschärfen. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Vermögensarrest.

Welches Gericht am Ende entscheidet

Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Wenn Fulda ermittelt, wird auch in Fulda verhandelt. Das trifft so nicht zu. Die Konzentration betrifft die Staatsanwaltschaft. Das Gerichtsverfassungsgesetz erlaubt den Ländern, bestimmte Strafsachen einer Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen; deren Zuständigkeit erstreckt sich dann auf alle Gerichte dieser Bezirke (§ 143 Abs. 4 GVG). Wo verhandelt wird, richtet sich weiter nach den allgemeinen Gerichtsständen der Strafprozessordnung, also vor allem nach Tatort und Wohnsitz (§§ 7 ff. StPO). Nach öffentlichen Angaben der ZSMS werden die Verfahren an Gerichte in ganz Hessen verteilt.

Ein Verfahren gegen eine Frankfurter Praxis wird daher typischerweise in Frankfurt angeklagt, eines gegen einen Pflegedienst in Kassel in Kassel. Bei größeren Verfahren ist das Landgericht zuständig, und dort die Wirtschaftsstrafkammer: für Betrug, soweit zur Beurteilung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind (§ 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG), und für Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 74c Abs. 1 Nr. 5a GVG). Kleinere Verfahren enden häufig beim Amtsgericht, im Strafbefehlsverfahren oder mit einer Einstellung.

Für die Verteidigung heißt das: Ansprechpartner im Ermittlungsverfahren ist Fulda, das spätere Gericht sitzt meist woanders. Beides muss man im Blick haben.

Parallelverfahren: KV, Kasse, Approbation

Das Strafverfahren ist selten das einzige Verfahren. Typischerweise laufen nebeneinander:

  • Abrechnungsprüfung und Rückforderung durch KV oder KZV (§ 106d SGB V) sowie Regressforderungen der Krankenkassen.
  • Disziplinarverfahren der KV wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten (§ 81 Abs. 5 SGB V), bis hin zum Ruhen der Zulassung.
  • Verfahren über die Zulassung selbst, wenn der Vorwurf eine gröbliche Pflichtverletzung nahelegt (§ 95 Abs. 6 SGB V), bei Pflegediensten entsprechend über den Versorgungsvertrag.
  • Verfahren der Approbationsbehörde, in Hessen das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP), und berufsrechtliche Verfahren der Kammer. Schon die Einleitung eines Strafverfahrens kann das Ruhen der Approbation rechtfertigen, wenn der Vorwurf auf Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit schließen lassen kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO).

Diese Verfahren sind über Mitteilungs- und Übermittlungsbefugnisse miteinander verbunden. Was in einem Verfahren erklärt wird, kann in den anderen auftauchen. Nach unserer Einschätzung ist deshalb eine abgestimmte Strategie wichtiger als jede einzelne Stellungnahme: Eine vorschnelle Rückzahlung an die KV kann im Strafverfahren als Eingeständnis gelesen werden, eine pauschale Einlassung im Strafverfahren kann den Approbationsentzug begründen. Zu den beruflichen Folgen ausführlich: Approbation und wirtschaftliche Folgen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wenn ein Schreiben aus Fulda kommt: Nicht selbst antworten, nicht bei der Staatsanwaltschaft anrufen, um „das schnell aufzuklären“. Zuerst über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Erst wenn klar ist, worauf sich der Vorwurf stützt, lässt sich entscheiden, ob eine schriftliche Stellungnahme hilft.

Wenn durchsucht wird: Schweigen zur Sache ist ein Recht, kein Schuldeingeständnis. Mitarbeiter sollten wissen, dass sie bei der Durchsuchung keine spontanen Fragen beantworten müssen und sich für eine spätere Vernehmung eines anwaltlichen Zeugenbeistands bedienen dürfen (§ 68b StPO). Beschlagnahmte Unterlagen und Daten sollten dokumentiert werden, damit der Praxisbetrieb weiterlaufen kann.

Wenn ein Arrest droht oder vollzogen ist: Liquidität sichern, Freigaben beantragen, die Berechnung des angeblich Erlangten prüfen. Hier entscheidet sich oft, ob eine Praxis oder ein Pflegedienst das Verfahren wirtschaftlich übersteht.

Immer: Die Parallelverfahren von Anfang an mitdenken und Erklärungen gegenüber KV, Kasse, Kammer und Approbationsbehörde mit der Strafverteidigung abstimmen. Und keine Unterlagen nachträglich ändern oder ergänzen; das schafft neue Vorwürfe.

Ein Vorwurf ist noch kein Befund. Viele Verfahren wegen Abrechnungsfehlern enden ohne Anklage, und auch bei echten Fehlern kommt es darauf an, ob sie vorsätzlich waren und wie hoch ein Schaden tatsächlich ist. Unsere Kanzlei sitzt in Frankfurt am Main; Fulda ist von dort mit dem Zug in etwa einer Stunde erreichbar, Termine bei der Staatsanwaltschaft lassen sich also ohne großen Aufwand wahrnehmen. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zum Medizinstrafrecht, zum Vorwurf des Abrechnungsbetrugs, zu Ermittlungen gegen Apotheken und zu Vorwürfen gegen Pflegedienste.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026. Angaben zur Organisation der ZSMS und des Landeskriminalamts beruhen auf öffentlichen Mitteilungen der hessischen Landesregierung und Presseberichten; Zuständigkeiten im Einzelfall können abweichen.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
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Alexander Rumpf verteidigt gemeinsam mit Florian Schmidt-Tüshaus Ärztinnen und Ärzte, Kliniken, Labore und Unternehmen im Medizinstrafrecht. Er bringt die Erfahrung aus großen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren ein und führt die Verfahren vom ersten Schreiben der Staatsanwaltschaft bis zur Hauptverhandlung.

Florian Schmidt-Tüshaus, Fachanwalt für Strafrecht
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Florian Schmidt-Tüshaus ist Arztsohn und kennt die Welt der Kliniken, Praxen und Apotheken von innen. Er prüft Kooperationsmodelle auf strafrechtliche Risiken, verteidigt Ärzte gegen Korruptions- und Abrechnungsvorwürfe und begleitet Kliniken durch Ermittlungsverfahren.

Häufige Fragen

ZSMS Fulda: kurz beantwortet.

Was ist die ZSMS Fulda?

Die Zentrale Staatsanwaltschaft für Medizinwirtschaftsstrafrecht (ZSMS) ist eine Einheit der Staatsanwaltschaft Fulda. Sie wurde zum 1. Januar 2021 errichtet und bearbeitet hessenweit Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Korruption im Gesundheitswesen, vor allem Abrechnungs- und Rezeptbetrug. Sie ist Nachfolgerin der aufgelösten Zentralstelle bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.

Warum ermittelt die Staatsanwaltschaft Fulda, obwohl meine Praxis in Frankfurt oder Kassel liegt?

Hessen hat die Ermittlungen im Medizinwirtschaftsstrafrecht landesweit in Fulda gebündelt. Die Zuständigkeit der ZSMS erstreckt sich deshalb auf ganz Hessen. Angeklagt und verhandelt wird aber in der Regel bei dem Gericht, das nach Tatort oder Wohnsitz örtlich zuständig ist.

Wie kommt ein Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt in Hessen in Gang?

Häufig durch eine Anzeige der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der KV Hessen, der KZV Hessen oder einer Krankenkasse. Diese Stellen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn ihre Prüfung einen Anfangsverdacht von nicht nur geringfügiger Bedeutung ergibt (§ 81a Abs. 4 und § 197a Abs. 4 SGB V). Hinzu kommen Hinweise von Mitarbeitern, Wettbewerbern oder aus anderen Verfahren.

Was droht bei einem Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs neben der Strafe?

Möglich sind ein Vermögensarrest schon im Ermittlungsverfahren, Rückforderungen von KV und Krankenkassen, Disziplinarverfahren der KV, Verfahren über die Zulassung und Maßnahmen der Approbationsbehörde bis zum Ruhen oder Widerruf der Approbation. Diese Verfahren laufen oft parallel und sollten aufeinander abgestimmt werden.

Soll ich auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Fulda selbst antworten?

Nach unserer Einschätzung nicht ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Verteidiger. Erst die Akte zeigt, worauf sich der Vorwurf stützt und welche Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorliegen. Eine vorschnelle Erklärung lässt sich später kaum zurücknehmen und kann auch in Verfahren vor KV, Kammer oder Approbationsbehörde verwendet werden.

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