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Mindestlohn-Verstoß: welches Bußgeld droht und wie Arbeitgeber sich verteidigen

Ein Mindestlohnverstoß klingt nach Kleinigkeit, ein paar Euro pro Stunde. Das Gesetz sieht das anders: Bußgelder bis 500.000 Euro, Haftung für Subunternehmer, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Und weil auf den geschuldeten Lohn Beiträge fällig werden, steht neben dem Bußgeld oft auch ein Strafverfahren.

Was als Verstoß gilt

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde, ab dem 1. Januar 2027 sind es 14,60 Euro. Für einzelne Branchen gelten über Tarifverträge höhere Mindestlöhne, die dem gesetzlichen Mindestlohn vorgehen.

Ein Verstoß liegt nicht erst vor, wenn der Stundenlohn auf dem Papier zu niedrig ist. Entscheidend ist, was für jede tatsächlich geleistete Stunde gezahlt wird, und wann. Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Arbeitsmonat folgt (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Typische Fallen:

  • Pauschalen pro Schicht, Tour oder Einsatz, die bei längeren Einsätzen unter den Mindestlohn rutschen.
  • Unbezahlte Zeiten wie Bereitschaft, Rüstzeiten, Fahrten zwischen Einsatzorten oder Übergaben. Auch Bereitschaftszeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Mindestlohn zu vergüten.
  • Arbeitszeitkonten, die nicht schriftlich vereinbart sind, mehr als die Hälfte der vertraglichen Arbeitszeit im Monat aufnehmen oder nicht binnen zwölf Monaten ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2 MiLoG).
  • Abzüge für Arbeitskleidung, Unterkunft oder Fahrten, die den ausgezahlten Lohn unter die Grenze drücken. Solche Verrechnungen sind beim Mindestlohn nur sehr eingeschränkt zulässig.
  • Fehlende Aufzeichnungen. In den Branchen nach § 2a SchwarzArbG (unter anderem Bau, Logistik, Gebäudereinigung, Gastronomie, Wach- und Sicherheitsgewerbe) und für alle Minijobber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit binnen sieben Tagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Fehlt die Aufzeichnung, ist das schon für sich ein Bußgeldtatbestand.

Der Bußgeldrahmen

Das Mindestlohngesetz staffelt die Bußgelder nach der Schwere des Verstoßes (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Schon Fahrlässigkeit genügt.

  • Bis zu 500.000 Euro, wenn der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird, und für Auftraggeber, die einen Subunternehmer einsetzen, von dem sie wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass er den Mindestlohn nicht zahlt.
  • Bis zu 50.000 Euro, wenn die Arbeitszeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufgezeichnet oder nicht zwei Jahre aufbewahrt wird.
  • Bis zu 30.000 Euro für die übrigen Verstöße, etwa wenn bei einer Prüfung Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht bereitgehalten werden.

Diese Rahmen gelten für jeden einzelnen Verstoß. Bei vielen Beschäftigten und langen Zeiträumen kommen schnell erhebliche Beträge zusammen. Hinzu kommt: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß übersteigen, also mindestens den ersparten Lohn abschöpfen. Reicht der Rahmen dafür nicht, darf er überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

Das Bußgeld kann den Geschäftsführer persönlich treffen. Daneben kann gegen das Unternehmen eine eigene Verbandsgeldbuße festgesetzt werden (§ 30 OWiG). Und wer als Inhaber die nötige Aufsicht unterlässt, haftet nach § 130 OWiG.

Haftung für Subunternehmer

Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Mindestlohnpflichten wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG). Das gilt auch für Nachunternehmer weiter unten in der Kette. Beschäftigte des Subunternehmers können sich also direkt an den Auftraggeber halten, und zwar für den Nettolohn.

Gefährlicher als diese zivilrechtliche Haftung ist das Bußgeld. Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt und dabei weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Subunternehmer oder dessen Nachunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt (§ 21 Abs. 2 MiLoG). Der Rahmen liegt auch hier bei 500.000 Euro. Wer Subunternehmer nicht prüft, handelt schnell fahrlässig. Eine dokumentierte Prüfung bei Auftragsvergabe und während der Laufzeit ist deshalb die beste Verteidigung, bevor überhaupt etwas passiert.

Warum oft auch § 266a StGB im Raum steht

Ein Mindestlohnverstoß ist für sich genommen eine Ordnungswidrigkeit. Die Sozialversicherung rechnet aber anders als der Arbeitgeber: Beiträge entstehen auf den Lohn, der den Beschäftigten zusteht, nicht nur auf den, der tatsächlich gezahlt wurde (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Wer zu wenig Lohn zahlt, führt deshalb fast immer auch zu wenig Beiträge ab.

Geschah das vorsätzlich, ist der Weg zum Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen kurz (§ 266a StGB, bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Fehlt der Vorsatz, kommt ein Bußgeld wegen leichtfertigen Vorenthaltens in Betracht (§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG, bis 50.000 Euro). Daneben fordert die Rentenversicherung die Beiträge nach, mit Säumniszuschlägen von einem Prozent pro Monat. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und einfacher Fahrlässigkeit entscheidet daher oft über den gesamten Ausgang.

Vergabesperre und Verjährung

Wer wegen eines Mindestlohnverstoßes mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt wurde, soll für eine angemessene Zeit von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden, bis er seine Zuverlässigkeit nachweislich wiederhergestellt hat (§ 19 Abs. 1 MiLoG). Öffentliche Auftraggeber fragen dafür das Wettbewerbsregister ab, bei Aufträgen ab 50.000 Euro vor jedem Zuschlag (§ 19 Abs. 4 MiLoG). Für Unternehmen, die von öffentlichen Aufträgen leben, ist das oft folgenreicher als das Bußgeld selbst.

Ordnungswidrigkeiten mit einem Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro verjähren in drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Das betrifft alle wesentlichen Verstöße nach dem Mindestlohngesetz. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Handlung und wird durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen. Für die Beitragsnachforderung gelten eigene, deutlich längere Fristen.

Wo die Verteidigung ansetzt

Bußgeldverfahren wegen Mindestlohn werden oft unterschätzt, weil sie im Gewand des Verwaltungsverfahrens daherkommen. Dabei entscheidet sich hier, ob das Unternehmen öffentliche Aufträge behält und ob aus der Sache ein Strafverfahren wird. Unsere Ansatzpunkte:

  • Die Berechnung prüfen. Die Behörde schätzt oft Arbeitszeiten aus Befragungen hoch. Solche Hochrechnungen sind angreifbar, wenn Aufzeichnungen, Dienstpläne oder Einsatzprotokolle ein anderes Bild zeigen.
  • Den Vorwurf eingrenzen. Welche Zeiträume, welche Beschäftigten, welche Zeiten sind wirklich betroffen? Je enger der Vorwurf, desto geringer Bußgeld, Nachforderung und Abschöpfung.
  • Die Verantwortung klären. Wer im Unternehmen war für Lohn und Zeiterfassung zuständig? Gab es eine ordentliche Organisation und Aufsicht? Das entscheidet, ob der Geschäftsführer persönlich haftet.
  • Die Vergabesperre im Blick behalten. Ob ein Bußgeld über oder unter 2.500 Euro liegt, macht für öffentliche Aufträge einen großen Unterschied. Auch die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit lässt sich vorbereiten.
  • Fristen wahren. Gegen einen Bußgeldbescheid läuft eine Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 67 OWiG).

Lesen Sie auch: Nach der FKS-Prüfung: Wie geht es weiter? und Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: November 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.

Alexander Rumpf, Fachanwalt für Strafrecht
Über den Autor
Partner · Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Rumpf verteidigt Unternehmer und Geschäftsführer im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, mit einem Schwerpunkt bei § 266a StGB, Schwarzarbeit und Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Häufige Fragen

Mindestlohn und Bußgeld, kurz beantwortet.

Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Mindestlohnverstoß?

Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, riskiert eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Für fehlende oder falsche Arbeitszeitaufzeichnungen sind es bis zu 50.000 Euro, für andere Verstöße bis zu 30.000 Euro. Die Geldbuße soll außerdem den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß übersteigen und darf dafür das Höchstmaß überschreiten.

Hafte ich für den Mindestlohn bei meinem Subunternehmer?

Ja. Auftraggeber haften für die Mindestlohnpflichten ihrer Subunternehmer und deren Nachunternehmer wie ein Bürge (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG). Wer weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass ein Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt, riskiert zusätzlich ein eigenes Bußgeld bis 500.000 Euro (§ 21 Abs. 2 MiLoG).

Ist ein Mindestlohnverstoß strafbar?

Der Verstoß selbst ist eine Ordnungswidrigkeit. Weil die Sozialversicherungsbeiträge aber auf den geschuldeten Lohn berechnet werden, fehlen meist auch Beiträge. Wurden diese vorsätzlich vorenthalten, ist das eine Straftat nach § 266a StGB.

Wann verjährt ein Mindestlohnverstoß?

Die wesentlichen Bußgeldtatbestände des Mindestlohngesetzes verjähren in drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die Frist beginnt mit dem Ende der Handlung und wird durch Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen. Für die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gelten eigene Fristen von vier Jahren, bei Vorsatz von 30 Jahren.

Werde ich nach einem Bußgeld von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen?

Bei einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro wegen eines Mindestlohnverstoßes sollen Unternehmen für eine angemessene Zeit ausgeschlossen werden, bis sie ihre Zuverlässigkeit wiederhergestellt haben (§ 19 MiLoG). Öffentliche Auftraggeber prüfen das über das Wettbewerbsregister.

Bußgeldverfahren wegen Mindestlohn

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