Steuerhinterziehung in der Arztpraxis: warum das Steuerstrafverfahren immer auch die Approbation betrifft
Nicht erklärte Privateinnahmen, Honorare der Industrie oder Umsatzsteuer auf ästhetische Behandlungen: Steuerstrafverfahren gegen Ärzte beginnen oft unspektakulär. Für den Arzt steht aber mehr auf dem Spiel als eine Geldstrafe, denn die Approbationsbehörde prüft, ob er noch würdig ist, den Beruf auszuüben. Wer früh handelt, hat mit Selbstanzeige und Berichtigung Instrumente in der Hand, die später nicht mehr zur Verfügung stehen.
Warum Ärzte im Steuerstrafrecht besonders exponiert sind
Ärztinnen, Zahnärzte und Praxisinhaber erzielen ihre Einkünfte aus verschiedenen Quellen: Kassenhonorar über die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung, Privatliquidation, individuelle Gesundheitsleistungen, Gutachten, Vorträge, Beraterverträge mit der Industrie. Je mehr Quellen, desto mehr Stellen, an denen eine Erklärung unvollständig sein kann. Und je mehr Dritte an einer Zahlung beteiligt sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Zahlung irgendwann beim Finanzamt sichtbar wird.
Hinzu kommt eine Besonderheit, die Steuerberater und Verteidiger aus anderen Branchen oft unterschätzen: Für einen Arzt endet ein Steuerstrafverfahren nicht mit dem Strafbefehl. Die Approbationsbehörde prüft gesondert, ob er noch würdig und zuverlässig ist, den Beruf auszuüben. Ein Steuerstrafverfahren gegen einen Arzt ist deshalb nach unserer Erfahrung immer auch ein Berufsrechtsverfahren, und es sollte von Anfang an so geführt werden.
Die Vorwürfe ähneln sich. Selten geht es um ausgeklügelte Konstruktionen, meist um Einnahmen, die neben dem Kassenhonorar laufen:
- Privat- und IGeL-Einnahmen, Barzahlungen: Selbstzahlerleistungen, die bar bezahlt und nicht oder nicht vollständig verbucht werden. Seit 2020 gilt für elektronische Kassen die Belegausgabepflicht, und die Kassenführung ist ein klassischer Prüfungsschwerpunkt.
- Gutachter- und Vortragshonorare: Honorare von Gerichten, Versicherungen, Fortbildungsveranstaltern oder Unternehmen, die neben der Praxis vereinnahmt werden, oft auf ein privates Konto.
- Zuwendungen der Industrie: Beraterhonorare, Anwendungsbeobachtungen, Reise- und Sachleistungen.
- Umsatzsteuer: Leistungen, die keine Heilbehandlung sind und deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
- Praxisverkauf und Praxiseinstieg: Kaufpreisteile, die nicht im Vertrag stehen, und Veräußerungsgewinne, die nicht oder falsch erklärt werden.
Ein Sonderfall ist die Gewerbesteuer. Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Personengesellschaft ist freiberuflich tätig. Übt sie daneben eine gewerbliche Tätigkeit aus, etwa den Verkauf von Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmitteln, kann die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Für ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH stellt sich die Frage so nicht, weil die GmbH ohnehin gewerbesteuerpflichtig ist. Steuerlich kann diese Abfärbewirkung teuer werden. Strafrechtlich setzt eine Hinterziehung von Gewerbesteuer aber Vorsatz voraus, und der fehlt nach unserer Einschätzung häufig, wenn eine Gestaltung schlicht übersehen wurde.
Zuwendungen der Industrie: steuerpflichtig, auch wenn sie unzulässig sind
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Was man nicht hätte annehmen dürfen, muss man auch nicht versteuern. Das Gegenteil ist richtig. Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Auch ein Vorteil, der den Verdacht der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) begründet, ist deshalb als Einnahme zu erklären. Wer ihn verschweigt, riskiert neben dem Korruptionsvorwurf einen zweiten Vorwurf: Steuerhinterziehung.
Auf der Seite des Zuwendenden greift das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG. Zuwendungen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, dürfen den Gewinn nicht mindern. Wichtiger für den Arzt ist der zweite Teil der Vorschrift: Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden müssen der Finanzbehörde Tatsachen mitteilen, die den Verdacht einer solchen Tat begründen, und umgekehrt teilt die Finanzbehörde der Staatsanwaltschaft entsprechende Verdachtstatsachen mit. Prüft das Finanzamt also beim Unternehmen eine Zahlung an einen Arzt und hält sie für eine unzulässige Zuwendung, wandert der Vorgang zur Staatsanwaltschaft. Ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen §§ 299a, 299b StGB, erfährt das Finanzamt davon.
Zu den Korruptionstatbeständen selbst finden Sie mehr in unserem Beitrag Bestechlichkeit im Gesundheitswesen.
Umsatzsteuer: nicht jede ärztliche Leistung ist Heilbehandlung
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt oder in einem ähnlichen Heilberuf erbracht werden. Maßgeblich ist das therapeutische Ziel, nicht die Approbation des Leistenden. Daraus folgen zwei klassische Problemfelder:
- Ästhetische Behandlungen: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ästhetische Eingriffe nur dann als steuerfreie Heilbehandlung gelten, wenn sie der Behandlung einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen Mangels dienen. Die subjektive Vorstellung des Patienten genügt nicht (EuGH, Urteil vom 21.03.2013, C-91/12, PFC Clinic). Rein kosmetische Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig.
- Gutachten: Gutachterliche Tätigkeit, die nicht dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dient, sondern etwa einer Versicherung oder einem Gericht als Entscheidungsgrundlage, ist nach der Rechtsprechung des EuGH regelmäßig nicht befreit (EuGH, Urteil vom 20.11.2003, C-307/01, d'Ambrumenil).
Wer solche Leistungen in nennenswertem Umfang erbringt, ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn, muss die Grenzen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Blick behalten und gegebenenfalls Voranmeldungen abgeben. Nach unserer Erfahrung wird dieser Punkt in Praxen mit wachsendem Selbstzahlerangebot häufig übersehen.
Wie das Finanzamt davon erfährt
Steuerstrafverfahren gegen Ärzte beginnen selten mit einer anonymen Anzeige. Typische Auslöser sind:
- Kontrollmitteilungen: Stellt ein Prüfer bei einem Pharmaunternehmen, Labor, Versicherer oder Fortbildungsveranstalter Zahlungen an einen Arzt fest, kann er die Feststellungen dem Wohnsitzfinanzamt des Arztes mitteilen (§ 194 Abs. 3 AO).
- Betriebsprüfung der Praxis: Kassenführung, Bargeldbestände, Abgleich der verbuchten Privatliquidation mit Terminbuch und Praxissoftware.
- Abgleich mit Honorardaten: Die Finanzbehörde kann Auskünfte auch bei Dritten einholen (§ 93 AO), etwa bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Honorarbescheide der KV sind ein naheliegender Maßstab für die erklärten Kasseneinnahmen.
- Mitteilungen der Staatsanwaltschaft: Gerichte und Behörden müssen Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, an die Finanzbehörden weitergeben (§ 116 AO). Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs, in dem bei einer Durchsuchung Kontoauszüge, Bargeld oder Nebenabreden gefunden werden, führt deshalb nicht selten zu einem zweiten Verfahren beim Finanzamt.
Gerade der letzte Punkt wird unterschätzt. Wer bereits wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs beschuldigt ist, sollte die steuerliche Seite sofort mitprüfen lassen, bevor die beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet sind.
Selbstanzeige, Berichtigung, Leichtfertigkeit
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist das wichtigste Instrument, solange noch niemand ermittelt. Noch gilt sie: Der Aktionsplan von Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium vom Juli 2026 will sie in ihrer heutigen Form abschaffen (dazu unser Beitrag zum Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität). Wer ein Zeitfenster hat, sollte es deshalb bewusst prüfen. Sie verlangt, dass zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt wird, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige genügt nicht. Die hinterzogenen Steuern und Zinsen müssen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden.
Die Selbstanzeige ist gesperrt, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen der Tat eingeleitet und bekannt gegeben wurde, ein Prüfer oder Fahnder erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 AO). Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs ist kein Steuerstrafverfahren und sperrt deshalb nicht ohne Weiteres. Ob aber die Tat durch die Auswertung beschlagnahmter Unterlagen bereits entdeckt ist, ist eine Frage des Einzelfalls und muss nach unserer Einschätzung sehr schnell geklärt werden.
Übersteigt die Verkürzung 25.000 Euro je Tat, tritt keine Straffreiheit ein. Die Staatsanwaltschaft sieht dann von der Verfolgung ab, wenn neben Steuern und Zinsen ein Zuschlag gezahlt wird (§ 398a AO): 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro, 20 Prozent darüber. Im Einzelfall kann der Zuschlag eine erhebliche Summe erreichen, und er wird nicht erstattet, wenn die Selbstanzeige scheitert.
Nicht jeder Fehler ist Hinterziehung. Wer nachträglich erkennt, dass eine Erklärung unrichtig war, muss sie unverzüglich berichtigen (§ 153 AO). Das ist eine Pflicht, kein Geständnis, und wer sie erfüllt, begeht keine Straftat. Wer leichtfertig, also grob fahrlässig, falsch erklärt hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro, von der bei rechtzeitiger Berichtigung und Nachzahlung abgesehen wird. Die Grenze zwischen Berichtigung, Leichtfertigkeit und Vorsatz ist in der Praxis oft der wichtigste Punkt der gesamten Verteidigung, denn nur der Vorsatz führt zur Straftat und damit zur Frage nach der Approbation.
Strafrahmen und Verjährung
Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, vor allem bei einer Verkürzung in großem Ausmaß, drohen sechs Monate bis zehn Jahre. Das große Ausmaß beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 50.000 Euro je Tat (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15).
Die Verfolgungsverjährung beträgt im Grundfall fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt sie 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO), mit einer absoluten Grenze beim Zweieinhalbfachen (§ 376 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt erst mit der Beendigung der Tat, bei Veranlagungssteuern in der Regel mit der Bekanntgabe des unrichtigen Bescheids. Steuerlich kann das Finanzamt hinterzogene Steuern zudem für zehn Jahre festsetzen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Für eine Praxis mit mehreren Einnahmequellen bedeutet das: Der Blick zurück reicht weit, und die Rechnung ist oft größer, als es die einzelnen Jahre vermuten lassen.
Die Approbation: das zweite Verfahren
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Der Widerruf ist dann zwingend, die Behörde hat kein Ermessen. Für Zahnärzte gilt Entsprechendes nach dem Zahnheilkundegesetz.
Dass Steuerhinterziehung mit der Behandlung von Patienten nichts zu tun hat, schützt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Widerruf der Approbation eines Arztes bestätigt, der über mehrere Jahre Einkommensteuer von knapp 155.000 Euro hinterzogen hatte (OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2020, 13 A 296/19). Auch nicht berufsspezifische Verfehlungen können danach das Vertrauen in den Arzt erschüttern; ein mittelbarer Berufsbezug liegt schon darin, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit stammen. Zugleich hat das Gericht betont, dass nicht jedes Steuervergehen genügt. Erforderlich ist ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten. Berücksichtigt wurden die Dauer, das Fortsetzen nach Einleitung des Verfahrens und das Fehlen von Unrechtseinsicht.
Zwei Folgerungen sind für die Verteidigung zentral. Erstens: Die Approbationsbehörde darf sich in der Regel auf die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils oder Strafbefehls stützen, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Was im Strafverfahren eingeräumt oder hingenommen wird, ist im Verwaltungsverfahren kaum noch zu korrigieren. Zweitens: Wie sich der Arzt nach Entdeckung verhält, wird gewürdigt. Eine rechtzeitige Selbstanzeige, Nachzahlung und eine nachvollziehbare Aufarbeitung sind deshalb nicht nur strafrechtlich, sondern auch berufsrechtlich von Gewicht.
Wie die Behörde von dem Verfahren erfährt, ist eine eigene Frage. Nach Nr. 26 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) teilen Gerichte und Staatsanwaltschaften in Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe unter anderem die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens der zuständigen Behörde und der Kammer mit, wenn die Tat Zweifel an Eignung oder Zuverlässigkeit begründen kann. Ob und wie weit das Steuergeheimnis (§ 30 AO) solche Mitteilungen in Steuerstrafsachen begrenzt, ist im Einzelfall zu prüfen. Darauf verlassen sollte man sich nach unserer Einschätzung nicht. Mehr zu den Folgen für Approbation und Zulassung finden Sie auf unserer Seite Approbation und wirtschaftliche Folgen.
Was jetzt zu tun ist
Wenn noch niemand ermittelt, aber Zweifel an früheren Erklärungen bestehen: Klären Sie mit Steuerberater und Strafverteidiger gemeinsam, ob ein Fehler, eine leichtfertige Verkürzung oder ein Vorsatzvorwurf im Raum steht. Davon hängt ab, ob eine Berichtigung nach § 153 AO genügt oder eine Selbstanzeige nötig ist. Eine Selbstanzeige muss vollständig sein; wer unter Zeitdruck schätzt, sollte großzügig schätzen.
Wenn eine Prüfungsanordnung eingeht, ist für die angekündigten Steuerarten und Zeiträume die Selbstanzeige gesperrt. Für andere Steuerarten oder Jahre kann sie noch möglich sein. Das muss vor Prüfungsbeginn geprüft werden.
Wenn bereits ein Verfahren läuft, gleich ob wegen Steuerhinterziehung oder wegen Abrechnungsbetrugs: keine Erklärungen gegenüber Steuerfahndung oder Polizei ohne Akteneinsicht, keine vorschnelle Zustimmung zu einem Strafbefehl. Jede Einlassung und jede Verständigung sollte von Beginn an mit Blick auf die Approbation formuliert werden. Ein Strafbefehl, der schnell und günstig erscheint, kann im Verwaltungsverfahren teuer werden.
Wir verteidigen im Steuerstrafrecht und im Medizinstrafrecht und arbeiten dabei eng mit dem Steuerberater der Praxis zusammen. Ein Vorwurf ist noch kein Befund. Aber wer früh steuert, behält mehr Möglichkeiten.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen des Falls ab, insbesondere von Art und Herkunft der Einnahmen, den betroffenen Steuerarten und Jahren und davon, ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist.
Steuerhinterziehung in der Arztpraxis: kurz beantwortet.
Kann ein Arzt wegen Steuerhinterziehung die Approbation verlieren?
Ja. Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich aus dem Verhalten des Arztes seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt (§ 5 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Die Verwaltungsgerichte haben das bei schwerwiegender und beharrlicher Steuerhinterziehung bejaht, etwa das OVG NRW bei einer Verkürzung von knapp 155.000 Euro (Beschluss vom 03.02.2020, 13 A 296/19). Nicht jedes Steuervergehen führt aber zum Widerruf; es kommt auf Umfang, Dauer und das Nachtatverhalten an.
Müssen Zahlungen der Pharmaindustrie versteuert werden, auch wenn sie unzulässig waren?
Ja. Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Wer einen Vorteil verschweigt, der zugleich unter § 299a StGB fallen kann, riskiert deshalb zusätzlich einen Vorwurf der Steuerhinterziehung. Staatsanwaltschaft und Finanzamt tauschen solche Erkenntnisse nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG gegenseitig aus.
Sind ästhetische Behandlungen beim Arzt umsatzsteuerpflichtig?
Rein kosmetische Behandlungen sind umsatzsteuerpflichtig. Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind nur Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel, also etwa Eingriffe zur Behandlung einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen Mangels. Der Wunsch des Patienten allein macht eine Behandlung nicht zur Heilbehandlung (EuGH, Urteil vom 21.03.2013, C-91/12).
Was kostet eine Selbstanzeige bei mehr als 25.000 Euro?
Ab einer Verkürzung von mehr als 25.000 Euro je Tat führt die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit. Von der Verfolgung wird abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein Zuschlag gezahlt wird (§ 398a AO). Er beträgt 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent darüber.
Wie lange kann eine Steuerhinterziehung verfolgt werden?
Im Grundfall verjährt die Verfolgung nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO, etwa bei mehr als 50.000 Euro je Tat, erst nach 15 Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Die Frist beginnt erst mit Beendigung der Tat, bei Veranlagungssteuern in der Regel mit Bekanntgabe des Bescheids. Steuerlich kann das Finanzamt hinterzogene Steuern zehn Jahre lang festsetzen.

