Bestechung im Gesundheitswesen auf der Geberseite: Labore, Sanitätshäuser und Hersteller im Blick des § 299b StGB
Ein Labor zahlt Einsendern eine Pauschale, ein Sanitätshaus stellt der Praxis Personal, ein Hersteller vergütet Anwendungsbeobachtungen großzügig. Seit 2016 steht dafür nicht nur der Arzt, sondern auch der Geber im Strafverfahren. Wir erklären, wo die Grenze zwischen zulässiger Kooperation und Unrechtsvereinbarung verläuft.
Warum die Geberseite im Fokus steht
Lange war die Zahlung an einen niedergelassenen Arzt für Verordnungen oder Überweisungen strafrechtlich kaum zu fassen. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat 2012 entschieden, dass ein Vertragsarzt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder Amtsträger noch Beauftragter der Krankenkassen ist (BGH, Beschluss vom 29.03.2012, GSSt 2/11). Die Bestechungsdelikte der §§ 331 ff. StGB und § 299 StGB griffen damit nicht. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetzgebers sei, über die Strafwürdigkeit zu entscheiden.
Der Gesetzgeber hat reagiert. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30.05.2016 (BGBl. I S. 1254) sind am 04.06.2016 die §§ 299a und 299b StGB in Kraft getreten. § 299a StGB erfasst die Nehmerseite, also den Angehörigen eines Heilberufs. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich die Geberseite: jeden, der einem Heilberufsangehörigen einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Täter der Bestechung kann damit jeder sein, vom Geschäftsführer eines Labors über die Vertriebsmitarbeiterin eines Sanitätshauses bis zum Außendienst eines Herstellers.
Beide Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen sieht § 300 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande. Anders als bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) ist kein Strafantrag erforderlich: Das Antragserfordernis des § 301 StGB gilt nur für § 299 StGB. Die §§ 299a, 299b StGB sind Offizialdelikte, die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen.
Was § 299b StGB voraussetzt
Strafbar ist, wer einem Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Die Bevorzugung muss sich auf eines von drei Feldern beziehen:
- die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind,
- die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.
Für Labore ist das dritte Feld entscheidend. Der Gesetzgeber hat die Zuführung von Untersuchungsmaterial ausdrücklich in den Tatbestand aufgenommen. Wer Ärzte dafür bezahlt, dass sie Proben an ein bestimmtes Labor schicken, bewegt sich damit im Kernbereich der Norm.
Den Kern jedes Vorwurfs bildet die Unrechtsvereinbarung: die Verknüpfung von Vorteil und Bevorzugung. Der Vorteil muss Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung sein. Vorteil ist dabei jede Besserstellung, auf die kein Anspruch besteht, also nicht nur Geld, sondern auch Rabatte, Personal, Geräte, Räume, Reisen oder gut dotierte Nebentätigkeiten. Bereits das Anbieten oder Versprechen vollendet die Tat. Ob der Arzt annimmt oder tatsächlich zuweist, ist für die Strafbarkeit des Gebers nicht erforderlich. Fehlt die Verknüpfung mit einer Bevorzugung, liegt keine Bestechung vor.
Labore, Laborgemeinschaften und die Zuweiserpauschale
Die Laborversorgung ist arbeitsteilig organisiert. Das Basislabor (Abschnitt M II der GOÄ, im vertragsärztlichen Bereich das allgemeine Labor) können niedergelassene Ärzte über eine Laborgemeinschaft beziehen, an der sie beteiligt sind. Nach § 4 Abs. 2 GOÄ gelten diese Leistungen privatärztlich als eigene Leistungen des Arztes, wenn sie in einer Laborgemeinschaft unter Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden. Speziallaborleistungen (Abschnitte M III und M IV) darf dagegen nur der Laborarzt erbringen und abrechnen, an den der Einsender überweist. Damit hat das Speziallabor ein wirtschaftliches Interesse an jeder einzelnen Überweisung.
Aus dieser Struktur sind typische Modelle entstanden, die Ermittler heute als Zuweiserpauschale oder Kick-back einordnen:
- Direkte Zahlungen je Einsendung oder je Patient, oft als Aufwandsentschädigung für Probenvorbereitung, Versand oder Dokumentation bezeichnet.
- Quersubventionierung über die Laborgemeinschaft: Das Labor erbringt das Basislabor für die Laborgemeinschaft unter den eigenen Kosten, die beteiligten Ärzte sparen dadurch Geld, und im Gegenzug fließen die lukrativen Speziallaboraufträge an dieses Labor.
- Preisnachlässe beim privatärztlichen Laborbezug, die vom Auftragsvolumen abhängen und die der Arzt gegenüber Privatpatienten nicht weitergibt.
- Gestellte Leistungen wie Personal in der Praxis, kostenlose Geräte, EDV, Räume oder die Übernahme von Praxiskosten.
Wie gefährlich diese Konstellationen schon vor 2016 waren, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Abrechnung von Laborleistungen (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, 1 StR 45/11). Ein Arzt hatte Speziallaborleistungen, die Labore für ihn erbracht und ihm zu niedrigen, vom Gesamtauftragsvolumen abhängigen Beträgen in Rechnung gestellt hatten, gegenüber Privatpatienten als eigene Leistungen abgerechnet. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen Betrugs in 128 Fällen, obwohl die Laborleistungen fachlich korrekt erbracht worden waren. Heute käme für das Labor auf der Geberseite zusätzlich § 299b StGB in Betracht, wenn die Preisgestaltung an die Zuführung von Untersuchungsmaterial geknüpft ist.
Daneben verbietet § 73 Abs. 7 SGB V Vertragsärzten, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Vorschrift verweist auf die Beispiele unzulässiger Zuwendungen in § 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V. Berufsrechtlich untersagt § 31 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen oder selbst zu gewähren. Das betrifft auch Laborärzte als Geber. Mehr zur zahnärztlichen Seite finden Sie in unserem Beitrag zu Fremdlabor und Eigenlabor beim Zahnarzt.
Sanitätshäuser und Hilfsmittel: § 128 SGB V
Für die Hilfsmittelversorgung gilt neben dem Strafrecht ein eigenes sozialrechtliches Regime. § 128 Abs. 1 SGB V verbietet die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten, ausgenommen Hilfsmittel für die Notfallversorgung. Das Verbot gilt entsprechend für Depots in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.
§ 128 Abs. 2 SGB V untersagt Leistungserbringern, Vertragsärzte gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln zu beteiligen oder ihnen im Zusammenhang mit der Verordnung Zuwendungen zu gewähren. Als unzulässige Zuwendung nennt das Gesetz unter anderem die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien, die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an deren Kosten sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. Verstöße ahnden die Krankenkassen vertraglich; bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen kann ein Leistungserbringer für bis zu zwei Jahre von der Versorgung ausgeschlossen werden (§ 128 Abs. 3 SGB V). Für die Heilmittelversorgung gelten die Absätze 2, 3, 5 und 5a entsprechend.
Für das Sanitätshaus bedeutet das: Ein Verstoß gegen § 128 SGB V ist für sich genommen noch keine Straftat. Er ist aber ein starkes Indiz dafür, dass eine Zuwendung unlauter ist. Kommt der Bezug zur Verordnung oder zur Empfehlung gegenüber Patienten hinzu, steht § 299b StGB im Raum. Berufsrechtlich dürfen Ärzte ihren Patienten bestimmte Hilfsmittelerbringer nicht ohne hinreichenden Grund empfehlen oder an sie verweisen (§ 31 Abs. 2 der hessischen Berufsordnung). Typische Prüffelder sind Beteiligungen von Ärzten am Sanitätshaus, bezahlte Räume für Anpassungen in der Praxis, Mitarbeiter des Sanitätshauses in der Praxis und Pauschalen für Versorgungsvorschläge.
Pharma und Medizinprodukte: Studien, Berater, Fortbildung
Bei Herstellern von Arzneimitteln und Medizinprodukten verlaufen die Risiken entlang der Verordnung und des Bezugs. Drei Felder stehen regelmäßig in der Prüfung.
Anwendungsbeobachtungen. § 67 Abs. 6 AMG verlangt, dass Anwendungsbeobachtungen der zuständigen Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung angezeigt werden. Die beteiligten Ärzte sind namentlich zu benennen. Entschädigungen sind so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Eine Anwendungsbeobachtung ohne echtes Erkenntnisinteresse, deren Honorar sich an der Zahl der Verordnungen orientiert, ist nach unserer Einschätzung ein klassischer Ansatzpunkt für den Vorwurf der verdeckten Verordnungsprämie.
Berater- und Referentenverträge. Ärzte dürfen für Hersteller tätig werden. § 33 der hessischen Berufsordnung verlangt aber, dass die Vergütung der erbrachten Leistung entspricht und dass die Verträge schriftlich geschlossen werden; sie sollen der Ärztekammer vorgelegt werden. Problematisch sind Verträge ohne erkennbare Leistung, Honorare über dem Marktüblichen und eine Auswahl der Berater nach Verordnungsvolumen.
Fortbildungssponsoring. Nach § 32 Abs. 2 der hessischen Berufsordnung ist die Annahme geldwerter Vorteile in angemessener Höhe nicht berufswidrig, wenn sie ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Unangemessen ist ein Vorteil, der über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht. Sponsoring von Veranstaltungen ist nur für das wissenschaftliche Programm und in angemessenem Umfang erlaubt und offenzulegen (§ 32 Abs. 3). Rahmenprogramme, Begleitpersonen und Luxushotels sind daher kein Graubereich, sondern ein Risiko für beide Seiten.
Zulässige Kooperation oder Unrechtsvereinbarung?
Kooperation im Gesundheitswesen ist erwünscht und oft gesetzlich gewollt. Die Grenze verläuft dort, wo eine Zahlung nicht mehr eine echte Leistung vergütet, sondern die Entscheidung des Arztes beeinflussen soll. In der Praxis haben sich vier Grundsätze bewährt, an denen Staatsanwaltschaften und Gerichte Verträge messen:
- Trennungsprinzip: Die Zuwendung darf nicht von Verordnungen, Bezügen oder Zuweisungen abhängen.
- Äquivalenzprinzip: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen, gemessen etwa an der GOÄ oder an marktüblichen Stundensätzen.
- Transparenzprinzip: Die Zusammenarbeit wird offengelegt, gegenüber Dienstherren, Kammern und, wo vorgesehen, Behörden.
- Dokumentationsprinzip: Vertrag, Leistung und Zahlung sind schriftlich festgehalten und nachvollziehbar.
Diese Grundsätze sind kein Gesetz, sie strukturieren aber die Frage, ob eine Unrechtsvereinbarung vorliegt. Ein Vertrag, der alle vier erfüllt, macht eine Verurteilung unwahrscheinlich. Ein Vertrag, der sie verfehlt, beweist umgekehrt noch keine Bestechung. Entscheidend sind stets die tatsächlich gelebten Abläufe. Ermittler werten deshalb nicht nur Verträge aus, sondern auch Umsatzstatistiken je Einsender, E-Mails des Vertriebs und Zielvorgaben. Wer Einsender nach Auftragsvolumen staffelt, schafft selbst das stärkste Beweismittel. Ein Vorwurf ist aber noch kein Befund. Ob die Vergütung angemessen war und ob tatsächlich eine Verknüpfung mit Zuweisungen bestand, ist im Verfahren sorgfältig zu klären. Zu Kooperationen zwischen Kliniken und Einweisern lesen Sie unseren Beitrag Zuweisung gegen Entgelt und Kopfprämien.
Folgen für Unternehmen und Ärzte
Ein Verfahren nach § 299b StGB richtet sich zunächst gegen Personen: Geschäftsführer, Vertriebsleiter, Außendienst. Das Unternehmen bleibt aber nicht außen vor. Gegen Labor, Sanitätshaus oder Hersteller kann eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden, bei vorsätzlichen Straftaten bis zu zehn Millionen Euro. Haben Leitungspersonen erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, kommt § 130 OWiG hinzu. Mehr dazu im Beitrag zur Unternehmenssanktionierung nach §§ 30, 130 OWiG.
Wirtschaftlich oft schwerer wiegt die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Sie kann sich auf die Erlöse aus den Aufträgen erstrecken, die auf der Bestechung beruhen. Was für die Tat aufgewendet wurde, also insbesondere das Bestechungsgeld selbst, wird bei der Berechnung nicht abgezogen (§ 73d Abs. 1 StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest Konten blockieren. Dazu unser Beitrag zu Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest.
Für Ärzte als Empfänger drohen neben § 299a StGB berufsrechtliche Verfahren der Kammer, disziplinarische Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung, Honorarrückforderungen und im Extremfall Folgen für Zulassung und Approbation. Rechnet ein Arzt fremde Laborleistungen als eigene ab, steht zudem der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs im Raum. In Hessen bearbeitet die Zentrale Staatsanwaltschaft für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Staatsanwaltschaft Fulda solche Verfahren; dazu unser Beitrag zur ZSMS Fulda.
Was jetzt zu tun ist
Ohne aktuellen Anlass lohnt eine strukturierte Prüfung der bestehenden Verträge mit Einsendern, verordnenden Ärzten und Referenten. Dazu gehören Kooperations-, Berater- und Mietverträge, Konditionen der Laborgemeinschaft, Rabattstaffeln, Sponsoringvereinbarungen und die Vergütungslogik im Vertrieb. Prämien, die an Einsendezahlen oder Verordnungsvolumen anknüpfen, sind ein Warnsignal. Wo Risiken erkennbar sind, sollten Modelle umgestellt und die Gründe dokumentiert werden.
Gibt es Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, etwa durch einen Hinweisgeber oder eine Anfrage der Krankenkasse, ist eine interne Untersuchung oft der richtige Weg. Sie sollte so aufgesetzt werden, dass Beweise gesichert, Beschäftigte fair behandelt und die Ergebnisse rechtlich geschützt bleiben. Dazu unsere Leistung Compliance und interne Untersuchungen.
Ermittelt bereits die Staatsanwaltschaft oder kommt es zur Durchsuchung in Praxis, Labor oder Unternehmen, gilt: keine Erklärungen ohne Akteneinsicht, keine Herausgabe von Unterlagen ohne Prüfung, keine Rücksprache mit anderen Beteiligten über den Inhalt des Vorwurfs. Unternehmen und betroffene Mitarbeiter brauchen in der Regel getrennte Verteidigung. Ein Überblick über unsere Arbeit in diesen Verfahren findet sich unter Korruption im Gesundheitswesen und Medizinstrafrecht.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen des Falls ab, insbesondere von Inhalt und tatsächlicher Durchführung der Verträge sowie von der für den Arzt geltenden Berufsordnung.
Zuweiserpauschale und § 299b StGB: kurz beantwortet.
Ist eine Zuweiserpauschale an Ärzte strafbar?
Eine Zahlung an einen Arzt dafür, dass er Patienten oder Untersuchungsmaterial einem bestimmten Labor oder Anbieter zuführt, erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Bestechung im Gesundheitswesen nach § 299b StGB. Strafbar ist auch der Arzt, der die Zahlung annimmt (§ 299a StGB). Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren (§ 300 StGB).
Dürfen Labore Ärzten Rabatte gewähren?
Preisnachlässe sind nicht per se verboten. Problematisch wird es, wenn Konditionen, etwa für das Basislabor einer Laborgemeinschaft, unter den Kosten liegen oder vom Volumen der Speziallaborüberweisungen abhängen. Dann liegt der Verdacht nahe, dass der Nachlass die Zuführung von Untersuchungsmaterial vergütet. Rechnet der Arzt so bezogene Leistungen gegenüber Privatpatienten als eigene ab, kommt zusätzlich Betrug in Betracht.
Was regelt § 128 SGB V für Sanitätshäuser?
§ 128 SGB V verbietet Hilfsmitteldepots bei Vertragsärzten, außer für Notfälle, und untersagt Leistungserbringern, Ärzte gegen Entgelt an der Hilfsmittelversorgung zu beteiligen oder ihnen Zuwendungen im Zusammenhang mit Verordnungen zu gewähren. Beispiele sind verbilligte Geräte, gestelltes Personal oder Räume und Gewinnbeteiligungen, die der Arzt durch sein Verordnungsverhalten beeinflusst. Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen droht der Ausschluss von der Versorgung für bis zu zwei Jahre.
Braucht es für die Strafverfolgung einen Strafantrag?
Nein. Die §§ 299a und 299b StGB sind Offizialdelikte. Das Antragserfordernis des § 301 StGB gilt nur für die Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB. Die Staatsanwaltschaft ermittelt also von Amts wegen, sobald ein Anfangsverdacht besteht.
Wann ist ein Beratervertrag mit einem Arzt zulässig?
Wenn der Arzt eine echte, benötigte Leistung erbringt, die Vergütung dieser Leistung angemessen entspricht und die Zusammenarbeit schriftlich vereinbart und dokumentiert ist. Die Vergütung darf nicht an Verordnungen, Bezüge oder Zuweisungen gekoppelt sein. Nach der Berufsordnung sollen solche Verträge zudem der Ärztekammer vorgelegt werden.

